Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 3060/24.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in Tadschikistan geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und hat bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht. Sein erster Asylantrag wurde am 25. Januar 2022 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar abgelehnt. Am 18. November 2024 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er von seinen Verwandten in Tadschikistan erfahren habe, dass er dort gesucht würde.
3Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2024 den Antrag auf Asylanerkennung als unzulässig ab (Ziff. 1). Zudem lehnte es auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab.
4Der Kläger hat am 24. November 2024 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Asylverfahren.
5Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen bzw. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
7hilfsweise,
8die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise,
10die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16I.
17Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung auch bei ihrem Nichterscheinen ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18II.
19Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.
20Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen sich der Einzelrichter anschließt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen hat der Kläger auch die Gelegenheit seinen Sachvortrag hinsichtlich der Folgeantragsbegründung weiter zu ergänzen ungenutzt verstreichen lassen und ist zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Der am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 2x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)