Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 259/26
Tenor
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Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 616/26 wird angeordnet, soweit in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2026 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.
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Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe
21. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin,
31. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2026 (Aktenzeichen: 4 K 616/26) gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2026 anzuordnen,
42. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und ihr eine Duldung zu erteilen,
5hat nur hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zwar insgesamt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, aber überwiegend unbegründet (dazu unter a). Der Antrag zu 2. jedenfalls ebenfalls unbegründet (dazu unter b).
6a) aa) Der Antrag betreffend die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn der Antrag zuvor die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Ausländerbörde erloschen ist und damit den Fortfall einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hat.
7Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. November 2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 2; Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 18. März 2022 - 11 B 50/22 -, juris, Rn. 32.
8Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klage gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Ordnungsverfügung beinhaltet eine die Antragstellerin belastende Entscheidung: Aufgrund ihres spätestens am 8. Juli 2025 vor Dienstschluss bei der seinerzeit örtlich zuständigen Ausländerbehörde R. eingegangen Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG in Verbindung mit dem nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am Abend desselben Tags bei der Ausländerbehörde der Stadt R. am 9. Juli 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG galt ihr bisheriger Aufenthaltstitel in Form des nationalen Visums zum Familiennachzug nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung des Antragsgegners als fortbestehend. Die Anträge vom 8. und 9. Juli 2025 erfolgten auch noch in der Gültigkeitsdauer des Visums vom 15. Mai bis 12. August 2025. Ein Ausschluss der Fortgeltungsfiktion ist in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur für sog. Schengen-Visa im Sinne des § 6 Abs. 1 AufenthG geregelt, nicht aber für nationale Visa wie das der Antragstellerin erteilte. Durch die ablehnende Entscheidung vom 23. Februar 2026 endete diese Fiktionswirkung, so dass die Verfügung den Verlust einer noch bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte.
9Der Antrag bezüglich der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nicht begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt insoweit vorliegend das öffentliche Interesse des Antragsgegners. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist offensichtlich rechtmäßig.
10Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis.
11Dies gilt zunächst für die in erster Linie begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. § 31 AufenthG ermöglicht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines nachgezogenen Ehegatten als eigenständige Aufenthaltsrecht in Abs. 1 Satz 1 für zunächst ein Jahr. Ungeachtet der Frage der vorliegenden tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 31 AufenthG,
12vgl. dazu bereits die Ausführungen der Kammer im Beschluss gleichen Rubrums vom 12. März 2026 - 4 L 167/26 -,
13fehlt es hier jedenfalls am Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 AufenthG für die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Danach setzt die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet entweder seit mindestens drei Jahren rechtmäßig bestanden hat (Nr. 1) oder durch den Tod des stammberechtigten Ehegatten beendet worden ist (Nr. 2). Das ist nicht der Fall. Die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand nur von der Einreise der Antragstellerin am 2. Juni 2025 bis zur Trennung am Abend des 8. Juli 2025, also weniger als zwei Monate. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist ferner nicht durch den Tod des früheren Ehemanns beendet worden.
14Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG für ein Absehen von der dreijährigen Ehebestandszeit liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine solche besondere Härte ist hier für den Fall der Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland nicht erkennbar. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG benennt gesetzliche Beispielsfälle für den Fall der besonderen Härte: Die erste Alternative der Minderjährigkeit eines Ehegatten scheidet ersichtlich aus. Nach der zweiten Alternative ist erforderlich, dass dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Ein solcher Härtefall setzt nach dem Sinn und Zweck des § 31 AufenthG voraus, dass der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Angeknüpft wird insbesondere an die Schwierigkeiten wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art, die sich aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.
15Vgl. Sachsenmaier in HTK- Ausländerrecht, Stand: 12. Februar 2026, § 31 AufenthG, zu Abs. 2 Härtefall, Rn. 20 ff. m.w.N.
16Daran fehlt es hier. Zwar begründet es unzweifelhaft eine Härte für die Antragstellerin, dass sie mit Blick auf die Eheschließung und die Erwartung einer gemeinsamen Zukunft in Deutschland ihre gesamte Existenz, d.h. ihre Wohnung und Arbeitsstelle in Kasachstan aufgegeben hat. Die daraus für den Fall der Rückkehr entstehende Härte trifft sie aber in keiner Weise härter als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Anderes gilt besonders für Frauen, die nach Auflösung der Ehe in ihrem Heimatland so stigmatisiert sind, dass die Führung eines selbständigen Lebens fast unmöglich wird. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
17Auch eine dem dritten gesetzlichen Beispielsfall vergleichbare besondere Härte ist nicht erkennbar. Diese liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die Regelung findet ihren Grund in der Erwägung des Gesetzgebers, den Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft zu zwingen. Die besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entspricht nicht der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 BGB, die vom Abwarten des Trennungsjahres vor Ehescheidung entbindet und damit anderen gesetzlichen Zwecken dient.
18Vgl. Sachsenmaier in: HTK- AuslR, Stand 12. Februar 2026, § 31 AufenthG, zu Abs. 2 Härtefall, Rn. 42; OVG Saarland, Beschluss vom 26. August 2022 - 2 B 128/22 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 9.
19Die unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 BGB muss in der Person des anderen Ehegatten liegen und bezieht sich nur auf das Verhältnis der Ehegatten untereinander. Die Bejahung einer unzumutbaren Härte in diesem Sinn im Scheidungsurteil hat daher keine Relevanz für die vorliegende aufenthaltsrechtliche Beurteilung.
20Die Antragstellerin trägt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor, dass sie von der Infektion des Ehemannes mit dem HI-Virus nichts gewusst habe und daher nach deren Entdeckung erhebliche Angst gehabt habe, sich angesteckt zu haben oder sich noch anstecken zu können. Von der darüber hinaus vorliegenden Hepatitis - Infektion hat sie nach ihren eigenen Aussagen im von ihr vorgelegten Chatverlauf nach der Trennung bei Eingehung der Ehe gewusst. Eine tatsächliche HIV-Infektion der Antragstellerin ist aber trotz mittlerweile verstrichener Inkubationszeit nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie ärztliche Laborberichte vom 23. September 2025 vorgelegt, nach denen keine Infektion nachgewiesen werden konnte. Von daher liegt eine möglicherweise der häuslichen Gewalt vergleichbare Körperverletzung der Antragstellerin nicht vor.
21Auch ihre Angst vor Ansteckung begründet vorliegend keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG zählen unter anderem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit, angstfreies Leben in eigener Wohnung und Bewegungsfreiheit. Diese Schutzgüter sind nach der Gesetzesbegründung jedenfalls dann rechtserheblich verletzt mit der Folge, dass das Festhalten an der Ehe zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts unzumutbar ist, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat.
22Vgl. BT-Drucks. 14/2368, S. 4; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
23Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen.
24So zu § 19 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, juris, Rn. 8 f m.w.N.; im Anschluss daran zu § 31 AufenthG: Bay VGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.259 -, juris, Rn. 24.
25Als weitere Anwendungsbeispiele werden in der Rechtsprechung Fälle der Trunksucht oder Drogenabhängigkeit des Ehegatten genannt, wenn diese gefährliche Auswirkungen auf Psyche, Gesundheit oder Leben des ausländischen Ehegatten haben.
26Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 19 CS 07.313 - juris, Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. September 2010 - 5 K 1193/08 -, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2010 - AN19 K 09.02115, AN 19 K 09.02116 -, juris, Rn. 27 m.w.N.
27Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben.
28Vgl. Sachsenmaier in HTK- Ausländerrecht, Stand 12. Februar 2026. § 31 AufenthG, zu Abs. 2 Härtefall, Rn. 47 ff. m.w.N.
29Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem im Chatverlauf vorgelegten ärztlichen Attest des den ehemaligen Ehemann der Antragstellerin behandelnden Arztes vom 9. Juli 2025 ergibt, war ihre Angst, sich angesteckt haben zu können, objektiv unbegründet. Der Arzt legt darin dar, dass der Ehemann regelmäßig seine antiretrovirale Therapie einnehme und seine Termine zuverlässig wahrnehme. Seit 2018 befinde sich die Viruslast unter der Nachweisgrenze. Mehrere Studien hätten gezeigt, dass Personen mit einer solch niedrigen Viruslast das Virus nicht auf ihre Sexualpartner übertragen könnten. Selbst wenn die fortdauernde Wirksamkeit der Therapie für die Zukunft gewissen Unsicherheiten unterliegt, hätte es der Antragstellerin und ihrem Ehemann oblegen und wäre ihnen zumutbar gewesen, sich aufgrund der nun erworbenen Kenntnis von der Infektion für die Zukunft durch einen geschützten Sexualverkehr vor Ansteckung zu schützen. Dem bei einem verantwortungsvollen zwischenmenschlichen Umgang vergleichsweise geringen Ansteckungsrisiko lässt sich in einer Ehe durch derartige Schutzmaßnahmen begegnen, die keine unzumutbare Beeinträchtigung des Zusammenlebens darstellen.
30Vgl. auch VG R., Beschluss vom 16. November 2010 - 12 L 1212/10 -, juris, Rn. 37 ff.
31Dass die subjektive Angst der Antragstellerin, sich angesteckt haben zu können, zu einer andauernden psychischen Belastung von Krankheitswert geführt hätte, hat sie ebenfalls nicht durch ein aktuelles ärztliches Attest belegt. Die von ihr allein vorgelegten Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin Q. X. vom 29. Juli 2025 und 22. September 2025 beziehen sich ungeachtet ihrer sonstigen Eignung lediglich auf die emotional aufwühlende Situation unmittelbar nach der Trennung und attestieren ihr insoweit eine akut behandlungsbedürftige depressive Störung.
32Damit verbleibt - unterstellt, die fehlende Information der Antragstellerin über die HIV- Infektion beruhte nicht allein auf sprachlich begründeten Missverständnissen - im Wesentlichen ihre menschlich verständliche Enttäuschung durch die fehlende Offenheit ihres Ehemannes und den darin liegenden Vertrauensbruch. Allein ein Vertrauensbruch begründet aber keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, sondern dürfte in einer Vielzahl von Ehen trennungsbegründend sein.
33Der Antragstellerin hat weiter keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es fehlt an der darin vorausgesetzten rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Sie ist im Besitz eines Passes. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen Verletzung familiärer Bindungen zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen nach Art. 6 GG liegt nicht vor. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder der Antragstellerin sind erwachsen und ebenso wenig wie sie aus gesundheitlichen Gründen auf besonderen Beistand angewiesen. Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Die in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland geknüpften Bindungen der Antragstellerin in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht haben nicht zu einer Entwurzelung von ihrem Heimatland geführt, in dem sie ihr ganz überwiegendes Leben verbracht hat. Auch für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist nichts ersichtlich. Sie hat die nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG begründete Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht durch ein aktuelles und im Sinne des § 60 a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG qualifiziertes ärztliches Attest widerlegt. Die von ihr vorgelegten Atteste der Allgemeinmedizinerin X. aus Juli und September 2025 beziehen sich lediglich auf die unmittelbare Trennungssituation und erfüllen die qualifizierenden Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht.
34Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG steht der Antragstellerin nicht zu. Danach kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung der Beschäftigung zugelassen werden kann. Vorliegend fehlt es an dem Nachweis jeglicher nach § 6 BeschV vom Ausländer vorzulegender Belege über seine Qualifikation und Berufserfahrung. Allein die Behauptung der Antragstellerin, in Kasachstan in der Pflege Erfahrungen gesammelt zu haben, erfüllt die diesbezüglichen besonderen Qualifikationsanforderungen nicht.
35Darüber hinaus fehlt es auch an der Einreise der Antragstellerin mit dem insoweit erforderlichen Visum zur Beschäftigung. Die Antragstellerin ist mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist. Eine ausnahmsweise Berechtigung zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ohne Nachholung des Visumsverfahrens nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV steht ihr nicht zu. Danach kann der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 war aber sowohl das bis zum 12. August 2025 gültige Visum als auch ein eventueller Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis aufgrund Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am Abend des 8. Juli 2025 erloschen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Dass von der Durchführung des Visumsverfahrens mit Blick auf einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden kann, ist schon mit Blick auf den fehlenden Nachweis einer anspruchsbegründenden Qualifikation nicht erkennbar.
36bb. Der Aussetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW zulässig und statthaft, aber nicht begründet. Auch insoweit geht die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ihren Erlass nach §§ 59, 58, 50 AufenthG sind gegeben. Der Antragsgegner ist wie gezeigt zu Recht davon ausgegangen, dass schützenswerte familiäre Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet, die einer Ausreisepflicht entgegenstehen könnten, nicht vorliegen.
37Mit der Ausreisefrist von 30 Tagen nutzt der Antragsgegner den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum zugunsten der Antragstellerin aus. Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, um ermessensgerecht zu sein.
38Vgl. Haedicke, in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25. September 2020, Rn. 32.
39cc. Allerdings ist der Aussetzungsantrag hinsichtlich des für den Fall einer Abschiebung angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthaft, auch ansonsten zulässig und begründet, weil dieses offensichtlich rechtswidrig ist. Die Kammer geht trotz der Formulierung im Konjunktiv mit Blick auf die Gestaltung der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2026 davon aus, dass das im Tenor der Ordnungsverfügung enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot eine verbindlich getroffene Regelung beinhalten soll. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden, die außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf. Hier liegt ein das gesamte Einreise- und Aufenthaltsverbot umfassender vollständiger Ermessensausfall des Antragsgegners vor. So ist weder der Anhörung zum Erlass der Ordnungsverfügung noch der Ordnungsverfügung selbst zu entnehmen, dass der Antragsgegner irgendwelche Ermessenserwägungen zur Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes getroffen hat. Vielmehr finden sich überhaupt keine Ausführung zu dessen Begründungen. Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen handelt es sich um einen einheitlich belastenden Verwaltungsakt, mit der Folge, dass Ermessensfehler bei der Befristung zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt führen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - , juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OBVG 3 B 3/20, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 K 6069/21 -, Juris Rn. 47.
41b) Mit dem Antrag zu 2. bleibt das Begehren der Antragstellerin ebenfalls ohne Erfolg. Offen bleiben kann, ob der Antrag mit Blick auf die rechtskräftige Entscheidung der Kammer im Verfahren gleichen Rubrums 4 L 167/26 vom 12. März 2026 bereits unzulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem oben Gesagten keinerlei Anhaltspunkte für Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehen, die eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen könnten.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
432. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist bei einem befristeten Aufenthaltstitel der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € pro Person maßgeblich, wobei keine Erhöhung durch eine Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgt. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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