Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 17 V 20.50334

Tenor

1. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Vollstreckungsschuldnerin und Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Vollstreckungsgläubiger haben ihren am 12. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2020 für erledigt erklärt und beantragt, der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 angeschlossen und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Damit war das Vollstreckungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Die Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO ist auch im Vollstreckungsverfahren anwendbar (VG Ansbach, B.v. 24.9.2019 - AN 18 V 19.50750 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Dem billigen Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich, nach summarischer Prüfung, unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, B.v. 2.2.2006 - 1 C 4/05 - BeckRS 2006, 21285 Rn. 2; BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 51. Edition 2019, § 161 Rn. 13 f.). Eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags ist hingegen nicht mehr vorzunehmen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 16).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Vollstreckungsschuldnerin mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. September 2020 (AN 17 E 20.50307) verpflichtet, sich für das Asylverfahren der Vollstreckungsgläubiger gegenüber Griechenland für zuständig zu erklären. Der Beschluss wurde den Vollstreckungsgläubigern und der Vollstreckungsschuldnerin am 25. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Bis zum Eingang des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO am 12. Oktober 2020 hatte die Vollstreckungsschuldnerin den Beschluss des Gerichts noch nicht umgesetzt. Erst mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 erklärte die Vollstreckungsschuldnerin dem gerichtlichen Beschluss nachzukommen und fügte die entsprechende Übernahmemitteilung an die griechischen Behörden vom 13. Oktober 2020 bei. Darin liegt das erledigende Ereignis. Damit kommt es für die Frage, wer ohne das erledigende Ereignis obsiegt hätte, darauf an, wann die Vollstreckungsgläubiger berechtigt waren, einen Antrag nach § 172 VwGO zu stellen.

Die Frage, wann die Vollstreckungsgläubiger berechtigt sind, einen Antrag auf Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist in § 172 VwGO nicht klar geregelt. Allerdings sieht etwa Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 1560/2003 (Dublin-DVO) eine Zweiwochenfrist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates auf ein Überprüfungsverlangen des ersuchenden Mitgliedstaates vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass eine Reaktion der Vollstreckungsschuldnerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf einen sie verpflichtenden Beschluss nach § 123 VwGO binnen zwei Wochen ab dessen Zugang eine angemessene Erfüllungsfrist darstellt. Für die Angemessenheit einer Erfüllungsfrist von zwei Wochen spricht in der vorliegenden Konstellation auch, dass angesichts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 80 AsylG keine weitere Überprüfung oder Ermessensausübung durch die Vollstreckungsschuldnerin nötig war. Schließlich ist hinsichtlich der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die nicht disponible Vollzugsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger zu beachten, nach deren Ablauf die einstweilige Anordnung gegenstandslos wird (VG Ansbach, B.v. 24.9.2019 - AN 18 V 19.50750 - juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 83 f.).

Angesichts dessen lässt eine Antragstellung nach § 172 VwGO zwei Wochen und drei Tage nach der Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Vollstreckungsschuldnerin und die Vollstreckungsgläubiger am 25. September 2020 der Vollstreckungsschuldnerin eine angemessene Erfüllungsfrist und begründet umgekehrt bei deren Verstreichenlassen eine als besondere Vollstreckungsvoraussetzung erforderliche grundlose Säumnis; auf ein Verschulden der Säumnis kommt es nicht an (Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Ed. 1.10.2019, § 172 Rn. 21; OVG NW, B.v. 15.6.2010 - 13 E 201/10 - NVwZ-RR 2010, 750). Dazu tritt, dass die Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubiger bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2020 die Vollstreckungsschuldnerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2010 aufgefordert hatte, sich in Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2020 gegenüber den griechischen Behörden für zuständig zu erklären. Den Vollstreckungsgläubigern war auch nicht zuzumuten, bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO von einem Monat abzuwarten. Ansonsten würde man sie einem schwer kalkulierbaren Risiko aussetzen: Stellen sie den Antrag nach § 172 VwGO zu früh, laufen sie Gefahr, dass er als unzulässig abgewiesen wird. Am anderen Ende der Zeitschiene hingegen droht nach dem Ablauf der Monatsfrist das Gegenstandsloswerden der einstweiligen Anordnung (hierzu Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 172 Rn. 36). Hinsichtlich der Angemessenheit des beantragten anzudrohenden Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR bestehen keine Bedenken (Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Ed. 1.10.2019, § 172 Rn. 26). Gleiches gilt für die beantragte Fristsetzung zur Erfüllung bis zum 19. Oktober 2020.

Dahinstehen kann hingegen, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vollstreckungsantrages und damit auch für die Frage, ob der Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt wurde, derjenige der Antragstellung ist (so VG Freiburg (Breisgau), B.v. 24.4.2014 - A 4 K 807/14, juris Rn. 6 ff.) oder ob es der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Sache bzw. der des Eintritts des erledigenden Ereignisses ist (so VG Freiburg (Breisgau), B.v. 7.6.2017 - A 7 K 2879/17 - juris Rn. 5 ff.), denn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung war der Antrag, wie bereits ausgeführt, nicht verfrüht (so VG Ansbach, B.v. 24.9.2019 - AN 18 V 19.50750 - juris Rn. 4).

Nach alldem hätten nach summarischer Prüfung ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses die Vollstreckungsgläubiger mit ihrem Antrag nach § 172 VwGO obsiegt, weswegen der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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