Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 17 K 21.30268

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am … 1976 in … (Jordanien) geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit seiner Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat und begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Das Bundesamt war ursprünglich davon ausgegangen, dass der Kläger den Namen … trage, am … 1982 geboren sei und aus … (Syrien) stamme. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 erkannte ihm das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu. Feststellungen zu Abschiebungsverboten wurden nicht getroffen.

In der Folgezeit wurde festgestellt, dass der wahre Name des Klägers … sei, er am … 1976 geboren worden sei und die jordanische Staatsangehörigkeit besitze. Am 17. Januar 2017 wurde mitgeteilt, dass der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen Frau …, geboren am … 1970, verheiratet sei. Seit der Heirat trägt er den Namen … Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Klägers zurück (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Angabe falscher Tatsachen beruht habe und bei Zugrundelegung der wirklichen Identität des Klägers nicht gerechtfertigt sei. Gefahren, die die Feststellung von Abschiebungsverboten rechtfertigten, drohten dem Kläger in Jordanien nicht.

Am 30. Januar 2018 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Im Verfahren legte er eine Taufurkunde vom …, ausgestellt vom katholischen Pfarramt … in …, vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am … getauft und gefirmt worden sei. In einem Begleitschreiben gab der damalige Pfarrer auch an, dass ihm der Kläger bis dahin unter dem Namen … bekannt gewesen sei. Weiter teilte der Kläger mit, dass er eine Deutsche geheiratet und habe und mit ihr ein gemeinsames Kind habe. Das Kind sei bereits vor der Eheschließung gezeugt worden. Auch habe er in Jordanien außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt, die daraufhin schwanger geworden sei. Aufgrund dieses unehelich gezeugten Kindes und seiner Konversion zum katholischen Glauben befürchte er bei einer Rückkehr nach Jordanien Verfolgung durch den Staat, durch seine muslimische Familie und die muslimische Familie der Frau, mit der er in Jordanien Geschlechtsverkehr hatte. Die Klage wurde mit Urteil der 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2018 abgewiesen (VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.30139). Die Kammer war zu der Auffassung gelangt, dass die Konversion des Klägers als nicht ernsthaft anzusehen sei und stufte den Vortrag des Klägers zu einer drohenden Verfolgung in Jordanien als insgesamt nicht glaubhaft ein. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Dieses Urteil ist seit 12. Mai 2018 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 2. September 2019 legte der Kläger dem Bundesamt ein medizinisches Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt … vom 8. Mai 2019 zu seiner Reisefähigkeit vor. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege. Er befinde sich in einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.

Vorgelegt wurden des Weiteren Atteste eines Facharztes für psychotherapeutische Medizin vom 1. Dezember 2018 und vom 22. Februar 2019 sowie ein Attest eines weiteren Facharztes für Psychiatrie vom 19. Dezember 2018. Bei einer Behandlung am 19. Februar 2019 habe der Kläger eine massive Panikattacke gehabt und sei für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten geistig vollkommen abwesend gewesen, sei in der Arztpraxis herumgelaufen und habe nach der Polizei gerufen. Erst nach 10 Minuten sei es dem Arzt gelungen, ihn wieder in die Realität zurückzuholen. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus und seiner Furcht vor Verfolgung in Jordanien durch seine muslimische Familie sei er von ständiger Angst getrieben und könne nicht mehr schlafen. Er benötige eine Traumatherapie. Voraussetzung für eine Genesung sei ein gesicherter Aufenthaltstitel in Deutschland. Bei Ablehnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Suizid zu rechnen. Außerdem bestehe Reiseunfähigkeit, da er aufgrund der häufig auftretenden dissoziativen Störungen völlig orientierungs- und hilflos sei. Bei dem Arztbesuch habe er auch mehrere Suizidversuche geschildert, von denen er im letzten Moment doch abgelassen habe. Er leide an einer schweren PTBS, einer schweren depressiven Störung und an einer schweren Angst- und Panikstörung. Er benötige dringend eine Weiterbehandlung in einem geschützten Umfeld und die Einnahme von Antidepressiva. Zwischen den Zeitpunkten der Erstellung des ersten und des zweiten Attests habe eine Verschlechterung stattgefunden. Laut eines weiteren Attests vom 20. Februar 2021, auf das Bezug genommen wird, habe sich die schwere seelische Störung des Klägers in den zurückliegenden Jahren verschlechtert, da er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden. Auch habe er oft Alpträume von der Sachbearbeiterin des Ausländeramts …, die das Abschiebungsverfahren gegen ihn in Gang gesetzt habe.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten stellte der Kläger am 8. Juni 2019 einen Antrag beim Bundesamt, unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2018 das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. In der beigezogenen Bundesamtsakte findet sich auch ein Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2021, in dem an den Wiederaufgreifensantrag aus dem Jahr 2019 erinnert und um Entscheidung gebeten wird.

Mit Bescheid vom 10. März 2021 stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote bestünden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Antrag vom 25. Februar 2021 die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, da der Antrag nicht binnen drei Monaten nach Bekanntwerden des Wiederaufgreifensgrundes gestellt worden sei. Die psychische Erkrankung des Klägers sei spätestens seit Vorliegen des fachärztlichen Attests vom 22. Februar 2019 bekannt gewesen. Selbst wenn der Wiederaufgreifensantrag – wie die Klägervertreterin behaupte – schon am 8. bzw. 9. Juni 2019 gestellt worden sei, sei er verfristet. Dennoch greife das Bundesamt das Verfahren wieder auf, da aufgrund des klägerischen Vortrags eine günstigere Entscheidung in Betracht komme. Gleichwohl lägen in der Sache keine Abschiebungsverbote vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Sein Vortrag zu seiner Konversion zum Christentum sei bereits im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2018 gewürdigt und als nicht glaubhaft erachtet worden. Auch die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Jordanien begründeten kein Abschiebungsverbot. Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankungen sei bereits der Auslöser für dieselben nicht glaubhaft. Im Übrigen seien psychische Erkrankungen auch in Jordanien behandelbar und die entsprechenden Medikamente verfügbar.

Dieser Bescheid wurde ausweislich Aktenvermerk am 19. März 2021 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2021, bei Gericht am 26. März 2021 eingegangen, erhob er gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung legt er unter anderem eine erneute fachärztliche Stellungnahme vom 16. April 2021 vor, in der nochmals wiederholt wird, dass der Kläger schwer traumatisiert sei und er durch die Entscheidung, ihn abzuschieben, eine Retraumatisierung erlitten habe. Zwar seien psychische Krankheiten in Jordanien behandelbar, er jedoch könne nicht in das von ihm als unsicher empfundene Jordanien zurückkehren, sondern bräuchte die absolute Sicherheit hier in Deutschland, um erfolgreich therapiert zu werden. Bei einer Abschiebung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Selbstmord des Klägers zu rechnen. Es wird auch ein weiterer fachärztlicher Bericht vom 26. April 2021 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2021 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2018 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bundesamtsakten, auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, auf die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren AN 17 K 18.30139 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 24. April 2025 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte nach § 102 VwGO trotz des Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 10. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das bereits rechtskräftig mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2018 (AN 17 K 18.30139) abgeschlossene Verfahren, in dem mit Bescheid vom 15. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen und festgestellt worden war, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, wurde vom Bundesamt wiederaufgenommen und mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. März 2021 erneut verbeschieden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es der Kläger versäumt hatte, die im alten Verfahren noch nicht bekannte bzw. noch nicht bestehende Sachlage – seine behauptete psychische Erkrankung – innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen und den entsprechenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Eine psychische Erkrankung des Klägers wurde erstmals mit einem Attest des Facharztes für psychotherapeutische Medizin … aus … vom 1. Dezember 2018 dokumentiert, war also spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Kläger als neue – unter Umständen verfahrensrelevante – Tatsache bekannt. Dem Bundesamt wurde dies indes erstmalig mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht. Ob das Bundesamt das Verfahren dennoch rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht nach §§ 48, 49 VwVfG, deren Anwendung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unberührt bleibt, wiederaufgenommen hat, kann hier dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls im Ergebnis – unter Würdigung der neu vorgetragenen Umstände – kein Anspruch auf eine abweichende Entscheidung zusteht. Der neue Sachvortrag, der sich ausschließlich auf psychische Erkrankungen des Klägers bezieht, lässt die im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidungen und negativen Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft, zum Asylrecht und zum subsidiären Schutzstatus unberührt. Möglich erscheint lediglich eine neue Beurteilung des Falles hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten, sodass nur diesbezüglich überhaupt eine erneute Prüfung geboten ist. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, welches eine Aufhebung des Bescheids vom 10. März 2021 und eine (teilweise) Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 15. Januar 2018 erfordern würde, besteht jedoch in der Sache nicht.

1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Jordanien eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung drohen würde oder dass er dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte, sind nicht ersichtlich. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids vom 10. März 2021 Bezug genommen. Zudem wurden keine neuen, im abgeschlossenen Verfahren noch nicht gewürdigten Tatsachen vorgetragen.

2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Ein solches lässt sich nicht aus den im Verfahren neu vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen des Klägers herleiten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn für ihn in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest ergeben sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG. Bei einer – hier vorgetragenen – posttraumatischen Belastungsstörung wird von der Rechtsprechung zusätzlich verlangt, dass das Ereignis, auf dem die Traumatisierung beruht, entsprechend glaubhaft gemacht wird. Es reicht – anders als die vorgelegten Atteste nahelegen – nicht aus, dass der behandelnde Arzt das Ereignis für traumatisierend hält, vielmehr muss der zuständige Tatrichter die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen haben, dass dieses Ereignis sich wirklich so zugetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.9.2019 – 9 ZB 19.32968 – juris Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ursprüngliche Traumatisierung und die damit wohl verbundenen anderen psychischen Gebrechen werden vom Kläger auf seine Konversion zum Christentum und die Heirat mit einer deutschen, christlichen Frau zurückgeführt, sowie auf den außerehelichen Geschlechtsverkehr, den er in Jordanien mit einer Frau gehabt habe, weswegen er bei einer Rückkehr nach Jordanien Verfolgung durch seine muslimische Familie und die muslimische Familie der Frau befürchtet. Bereits im vorangegangenen Verfahren zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft hielt die 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die angebliche Konversion des Klägers nicht für glaubhaft und war davon ausgegangen, dass seiner – tatsächlich erfolgten – Taufe keine echte, das heißt vertiefte innere Hinwendung zum römisch-katholischen Glauben zugrunde gelegen habe. Seine inneren Beweggründe für die Konversion habe er nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit stand im damaligen Verfahren und steht auch im vorliegenden Verfahren fest, dass der formal erfolgte Glaubenswechsel die religiöse Identität des Klägers nicht in der Weise trägt, dass ihm nicht zugemutet werden könnte, in seinem Herkunftsland auf die religiöse Betätigung zu verzichten (vgl. zu den Anforderungen an eine asylrelevante Konversion BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – juris; BayVGH, U.v. 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – juris). Des Weiteren hielt die Kammer den klägerischen Vortrag zu einer angeblich drohenden Verfolgung durch die Familie des Klägers bzw. durch die Familie der Frau, mit der er eine Affäre hatte, für unglaubhaft. Zu beiden Themenkomplexen – der Konversion und der angeblichen Verfolgung durch Familienangehörige in Jordanien – wurden im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine erneute inhaltliche Befassung, geschweige denn eine andere Beurteilung ermöglichen würden. Das bedeutet gleichzeitig, dass diese Themenkomplexe für die hier streitgegenständliche Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots aufgrund psychischer Krankheiten nicht als Ausgangspunkt für die vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung und die anderen psychischen Beeinträchtigungen herangezogen werden können. Sie sind folglich aus dem gesamten Vortrag des Klägers zu seinen psychischen Gebrechen gleichsam herauszudenken.

Wenn man nun nach Wegfall dieser Umstände die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers betrachtet, führt dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da mit einer Verfolgung des Klägers in Jordanien realistisch nicht gerechnet werden muss, ist es ihm auch möglich, sich dort in Therapie zu begeben. Psychische Krankheiten können in Jordanien behandelt werden, eine Gleichwertigkeit mit deutschen Standards ist nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es wird insofern auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.

Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger durch die Begegnung mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Ausländeramts der Stadt …, die seine Abschiebung angestoßen habe, eine Retraumatisierung erlitten habe, ist hierzu auszuführen, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht mit einer weiteren Begegnung zu rechnen hätte. Sofern in den vorgelegten Attesten ausgeführt wurde, dass eine erfolgreiche Therapierung des Klägers nur möglich sei, wenn ihm die Furcht, aus Deutschland abgeschoben zu werden, durch einen gesicherten Aufenthaltsstatus genommen werde, ist dem deutlich zu widersprechen. Wie dargestellt, ist die Furcht vor Verfolgung in Jordanien nicht begründet und insofern eine Rückkehr des Klägers möglich. Eine Therapie kann also auch in Jordanien erfolgen. Dass diese dort unter Umständen nicht dieselben Erfolgsaussichten hat wie in Deutschland, begründet kein Abschiebungsverbot (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).

Auch die vom Facharzt für sehr wahrscheinlich gehaltene Selbsttötung im Falle einer Abschiebung begründet kein Abschiebungsverbot. Da der Vortrag zu einer drohenden Verfolgung in Jordanien nicht glaubhaft ist, kann auch eine etwaige Selbsttötungsabsicht diesbezüglich nicht angenommen werden. Sollte eine solche dennoch allgemein bestehen, ist der Kläger ebenfalls auf eine Behandlung in Jordanien zu verweisen. Sofern die Gefahr einer Selbsttötung durch die besonderen Belastungen einer Abschiebung erhöht werden sollte, führt auch das zu keinem Abschiebungsverbot. Vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann so zu gestalten, dass einer Selbsttötung wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16; B.v. 25.10.2022 – 19 ZB 22.1778 – juris Rn. 15).

Ergänzend ist auszuführen, dass keines der vorgelegten Atteste (aus den Jahren 2018, 2019 und 2021) noch Aktualität für sich in Anspruch nehmen kann. Angesichts der Volatilität psychischer Erkrankungen ist daher für das Gericht weder ersichtlich, ob und in welcher Intensität die vorgetragenen Störungen noch vorliegen, noch eine zuverlässige Prognose möglich, inwieweit mit einer – für ein Abschiebungsverbot erforderlichen – wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Es wäre nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG Aufgabe des Klägers gewesen, neuere Atteste unverzüglich vorzulegen. Er erschien indes nicht einmal zur mündlichen Verhandlung.

Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

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