Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 1535/98

Tenor

1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.         aus P.         beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 7. August 1998 bis zum 30. September 1998 vorläufig die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in der heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung "T.             " in P.          zu übernehmen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.


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