Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 2239/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.


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