Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 3266/01.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juli 2001 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass in Bezug auf die Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden wie folgt aufgeteilt: Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu je einem Sechstel.


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