Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 2604/03

Tenor

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Entgegennahme von Paketen zum Zwecke der unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW benötigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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