Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 1582/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2004 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner verlangt hat, den Betrieb des Friseurhandwerks in der Betriebsstätte T. , einzustellen und dauerhaft zu unterlassen, und angeordnet, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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