Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 1087/06.A

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Zif. 2. und 3. des Bescheides vom 17. Januar 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für Burkina Faso vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.


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