Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 20 K 1530/10.PVL

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ernennung eines Rechtspflegeranwärters oder Justizsekretäranwärters (Beamter auf Widerruf) durch eine unmittelbar nach Bestehen der mündlichen Prüfung ausgehändigte Urkunde, durch die er mit Wirkung zum Folgetag zum Beamten auf Probe bei der Dienststelle des Beteiligten ernannt wird, der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 1. Alternative des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) Fassung 2011 unterliegt.


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