Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 1333/14
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3419/14 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :I.
2Der am 3. März 1963 geborene Antragsteller erwarb am 12. Mai 1981 eine den heutigen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1; C1E, L und M entsprechende Fahrerlaubnis.
3Mit Verkehrszentralregister-Auszug vom 18. August 2008 meldete das Kraftfahrtfahrt-Bundesamt für den Antragsteller einen Stand von elf Punkten im Verkehrszentralregister. Dieser Punktestand basierte auf folgenden Eintragungen:
4Tattag |
Ordnungswidrigkeit |
Bußgeldbescheid |
Punkte |
Geldbuße(in EUR) |
|
Datum |
Rechtskraft |
||||
05.10.2004 |
Nichteinhaltung desMindestabstandes |
nichtersichtlich |
28.01.2005 |
2 |
nicht ersichtlich |
22.03.2005 |
Nichteinhaltung desMindestabstandes |
nicht ersichtlich |
17.06.2005 |
4 |
nicht ersichtlich |
25.07.2006 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
12.09.2006 |
29.09.2006 |
1 |
nicht ersichtlich |
16.01.2007 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
23.04.2007 |
10.05.2007 |
1 |
nicht ersichtlich |
22.05.2007 |
Nichteinhaltung desMindestabstandes |
03.09.2007 |
10.04.2008 |
3 |
200,00 |
Daraufhin verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 2008 auf der Grundlage eines Punktestandes von elf Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung – StVG a.F.) und wies ihn auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a.F., die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten und die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten hin.
6Mit weiterem Verkehrszentralregister-Auszug vom 3. Dezember 2012 meldete das Kraftfahrt-Bundesamt für den Antragsteller einen auf nunmehr 15 Punkte angewachsenen Punktestand, basierend auf folgenden Eintragungen:
7Tattag |
Ordnungswidrigkeit |
Bußgeldbescheid |
Punkte |
Geldbuße(in EUR) |
|
Datum |
Rechtskraft |
||||
22.05.2007 |
Nichteinhaltung deserforderlichen Abstandes |
03.09.2007 |
10.04.2008 |
3 |
200,00 |
09.02.2010 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
22.04.2010 |
21.09.2010 |
3 |
240,00 |
20.04.2010 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
07.07.2010 |
14.03.2011 |
3 |
120,00 |
09.06.2011 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
25.08.2011 |
11.10.2011 |
3 |
120,00 |
12.04.2011 |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
06.07.2011 |
12.10.2012 |
3 |
240,00 |
Der Antragsgegner ordnete daraufhin mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG a.F. unter Ausweisung eines maßnahmenrelevanten Standes von 15 Punkten die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer an und setzte ihm eine Frist bis zum 31. März 2013 zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung. Die Anordnung enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der Teilnahmebescheinigung sowie bei Erreichen eines Standes von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister. Der Antragsgegner informierte den Antragsteller ferner über die Möglichkeit zur Reduzierung des Punktestandes um zwei Punkte durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar. Der Verfügung, die dem Antragsteller am 12. Dezember 2012 zugestellt wurde, war eine Aufstellung der vorbenannten fünf Eintragungen unter Ausweisung der jeweiligen Punktestände und des Gesamtstandes von 15 Punkten beigefügt.Laut Verkehrszentralregister-Auszug vom 4. Februar 2013 war der dort für den Antragsteller notierte Punktestand zwischenzeitlich auf 18 angewachsen, nachdem mit Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2012 (Rechtskraft 5. Dezember 2012) weitere drei Punkte für eine am 19. März 2012 begangene Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug festgesetzt worden waren.Im Zeitraum vom 19. April 2013 bis zum 3. Mai 2013 absolvierte der Antragsteller ein Seminar für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer.
9Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 meldete das Kraftfahrt-Bundesamt für den Antragsteller einen Stand von nunmehr sieben Punkten im (neuen) Fahreignungsregister. Dabei wurden die bis einschließlich 30. April 2014 noch nicht getilgten Eintragungen von jeweils drei Punkten für die Verkehrsverstöße vom 9. Februar 2010, 20. April 2010, 9. Juni 2011, 12. April 2011 und 19. März 2012 (insgesamt 15 Punkte) nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (in der seit dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung, die es durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313, gefunden hat – StVG n.F.) in sechs für das seit dem 1. Mai 2014 einschlägige Fahreignungs-Bewertungssystem maßgebliche Punkte umgerechnet. Hinzu kam die Eintragung eines weiteren Punktes aus seit dem 28. März 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 11. März 2014 für eine am 14. Januar 2014 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
10Nachfolgend wurden für den Antragsteller noch jeweils ein weiterer Punkt für eine am 21. Juni 2013 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2013, rechtskräftig seit dem 28. August 2014; 115,00 EUR Geldbuße) und eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. Februar 2014 (ebenfalls um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) (Bußgeldbescheid vom 12. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2014; 70,00 EUR Geldbuße) im Fahreignungsregister vermerkt.
11Nachdem der Antragsgegner mit Fahreignungsregister-Auszug vom 11. November 2014 – unter Beifügung der maßgeblichen Registerauszüge sowie der Darstellung der vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommenen Punkteumrechnung zum 1. Mai 2014 – über einen dort für den Antragsteller vermerkten Stand von acht Punkten informiert worden war, entzog er mit Verfügung vom 27. November 2014 die Fahrerlaubnis des Antragstellers, setzte für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von sechs Monaten und forderte den Antragsteller zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins, spätestens bis zum 11. Dezember 2014, auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Da der Antragsteller neun Punkte im Fahreignungsregister angesammelt habe, gelte er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen; seine Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Der Verfügung war eine – wohl vom Antragsgegner erstellte – Auflistung der im Fahreignungsregister für den Antragsteller geführten Eintragungen beigefügt. In dieser waren auch die noch unter dem bis zum 30. April 2014 maßgeblichen Bewertungssystem angesammelten Punkte gekennzeichnet. Dabei reduzierte der Antragsgegner den zum Umrechnungsstichtag im Verkehrszentralregister vermerkten Stand von 15 Punkten in Anwendung des § 4 Abs. 5 StVG zum 11. Dezember 2012 auf 14 maßnahmenrelevante Punkte und rechnete diesen Stand nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. auf sechs Punkte für das (neue) Fahreignungsregister um. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 28. November 2014 zugestellt.
12Am 11. Dezember 2014 meldete der Antragsteller seinen Führerschein als verloren.
13Bereits am 9. Dezember 2014 hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen 6 K 3419/14 geführte Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.Zur Begründung seines ebenfalls am 9. Dezember 2014 rechtshängig gewordenen einstweiligen Rechtsschutzgesuchs trägt der Antragsteller vor: Er sei von dem Antragsteller nicht über die zum 1. Mai 2014 anstehende Umstellung des fahrerlaubnisrechtlichen Punktesystems und die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis informiert worden. Eine Aufstellung über die begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und seinen Punktestand habe er erst mit der Entziehungsverfügung vom 27. November 2014 erhalten. Er habe sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften begangen und somit keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Als Vertriebsleiter eines Automobilzulieferers für die Bereiche Benelux, Süddeutschland, Österreich, Schweiz und Italien absolviere er eine Jahresfahrleistung von etwa 60.000 km und sei beruflich dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen; deren Entziehung stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sei mit dem reinen Verweis auf die aus dem Punktestand abzuleitende Kraftfahrungeeignetheit nicht ausreichend begründet. Dessen ungeachtet sei aber auch schon kein genügend konkretisierter Verdacht der Kraftfahrungeeignetheit feststellbar, denn er sei jahrelang unfallfrei gefahren und sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen seien außerhalb geschlossener Ortschaften zu verzeichnen gewesen. Er sei bereit, Punkte durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen.
14Der Antragsteller beantragt – sinngemäß –,
15die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3419/14 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins anzuordnen.
16Der Antragsgegner beantragt,
17den Antrag abzulehnen,
18und verteidigt die Rechtmäßigkeit seiner Verfügung vom 27. November 2014. Ergänzend führt er aus, der Antragsteller sei bereits mit der Verwarnung vom 28. August 2008 – gemeint sein dürfte der 26. August 2008 – sowie der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 11. Dezember 2012 auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Standes von (damals) 18 Punkten hingewiesen worden. Eine Information der Betroffenen über die Umstellung des Fahreignungssystems zum 1. Mai 2014 habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die geltenden Verkehrsvorschriften seien sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften zu beachten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 3419/14 und des ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
20II.
21Das Gericht versteht den ausdrücklich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 formulierten einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend, dass sinngemäß beantragt wird,
22die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3419/14 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins anzuordnen.
23Denn der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung kommt gemäß § 4 Abs. 9 StVG n.F. schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher insoweit nur in Form des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft.Das mit dem so verstandenen Antrag zulässige einstweilige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet.
24Denn die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren Vollzug fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren 6 K 3419/14 angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 spricht und dementsprechend das Aussetzungsinteresse überwiegt.Ob diese Verfügung angesichts des Absehens von der nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Anhörung des Antragstellers vor ihrem Erlass noch formellen Anforderungen genügt, kann vorstehend dahingestellt bleiben, denn sie erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers lagen im für die rechtliche Würdigung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung
25vgl. zur Bestimmung der für die gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juli 2014 – 16 B 752/14 –, juris (Rn. 4 f.) (m.w.N.)
26nicht vor.
27Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.
28Diese Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers waren bei Erlass der Entziehungsverfügung vom 27. November 2014 vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn maßnahmenrelevant waren in Bezug auf den Antragsteller seinerzeit nur sieben Punkte. Dieser Punktestand setzt sich wie folgt zusammen:Für den Antragsteller waren im Zeitpunkt des Erlasses der auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergangenen Verwarnung vom 26. August 2008 elf fahrerlaubnisrechtlich relevante Punkte aufgelaufen, welche für Verkehrsverstöße vom 5. Oktober 2004 (Abstandsunterschreitung – zwei Punkte), 22. März 2005 (Abstandsunterschreitung – vier Punkte), 25. Juli 2006 (Geschwindigkeitsüberschreitung – ein Punkt), 16. Januar 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung – ein Punkt) und vom 22. Mai 2007 (Geschwindigkeitsüberschreitung – drei Punkte) festgesetzt worden waren. Dem entsprechend war die Verwarnung, in der auch die sonstigen maßgeblichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. beachtet worden waren, rechtmäßig.Angesichts der auf § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. basierenden Tilgung des für den Verkehrsverstoß vom 5. Oktober 2004 (Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 28. Januar 2005) festgesetzten zwei Punkte zum 28. Januar 2010 fiel der maßgebliche Punktestand sodann zunächst auf neun Punkte ab und stieg mit Begehung der nachfolgend mit am 21. September 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bußgeldbescheid vom 22. April 2010 mit drei Punkten geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Februar 2010 nunmehr auf zwölf Punkte und nach Begehung einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung am 20. April 2010 (Bußgeldbescheid vom 7. Juli 2010, rechtskräftig seit dem 14. März 2011: drei Punkte) auf 15 Punkte an. Bedingt durch die Tilgung von vier Punkten aus dem seit dem 17. Juni 2005 rechtskräftigem Bußgeldbescheid, mit welchem die am 22. März 2005 begangene Ordnungswidrigkeit geahndet worden war, zum 17. Juni 2010 (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) fiel der Punktstand sodann zunächst wieder auf elf Punkte und stieg mit Entstehen von weiteren drei Punkten für eine am 12. April 2011 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2011, rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2012) zunächst auf 14 Punkte, mit Entstehen weiterer drei Punkte für die weitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Juni 2011 (Bußgeldbescheid vom 25. August 2011, rechtskräftig seit dem 11. Oktober 2011) auf 17 Punkte an. Angesichts der Tilgung des einen Punktes aus der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Juli 2006 (Bußgeldbescheid vom 12. September 2006, rechtskräftig seit dem 29. September 2006) zum 29. September 2011 (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) fiel der Punktstand sodann zunächst wieder auf 16 Punkte, stieg nach Entstehen weiterer drei Punkte für die am 19. März 2012 begangene Ordnungswidrigkeit (Abstandsunterschreitung) (Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2012, rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2012) auf 19 Punkte an und fiel nachfolgend in Ansehung der Tilgung eines weiteren Punktes zum 10. Mai 2012 (Ordnungswidrigkeit vom 16. Januar 2007, geahndet durch seit dem 10. Mai 2007 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 23. April 2007) auf 18 Punkte ab. Rein formal hatte der Antragsteller damit zu diesem Zeitpunkt die unter dem Regime des noch bis zum 30. April 2014 einschlägigen Punktsystems für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle von 18 Punkten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.) überschritten. Da jedoch bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsteller die vor Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend – und zwar bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten – zu erlassende Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG a.F.) noch nicht angeordnet worden war, war der Punktestand des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. auf 17 Punkte zu reduzieren.
29Dieser Punktestand war im Zeitpunkt des Erlasses der den einschlägigen formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 StVG a.F. entsprechende Teilnahmeanordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG a.F. am 11. Dezember 2012 maßgeblich. Er fiel nachfolgend infolge der Tilgung von drei Punkten für die am 22. Mai 2007 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 3. September 2007, rechtskräftig seit dem 10. April 2008) am 10. April 2013 wieder auf 14 Punkte ab.
30Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung (vgl. die Anlage zur Entziehungsverfügung vom 27. November 2014 „Mitteilungen des Fahrerlaubnisregisters Flensburg“) waren jedoch nicht nur diese 14 Punkte der in Ansehung der Umstellung des Fahrerlaubnisrechts zum 1. Mai 2014 erforderlich werdenden Umrechnung in das neue Punktebewertungssystem zu Grunde zu legen; vielmehr fließen auch die für die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 14. Januar 2014, 21. Juni 2013 und 19. Februar 2014 festgesetzten weiteren drei Punkte in den der Umrechnung zum 1. Mai 2014 zu Grunde zu legenden relevanten Punktestand ein.Dies gilt für den in Ansehung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 14. Januar 2014 vergebenen Punkt schon angesichts des Umstandes, dass dieser bereits mit seit dem 28. März 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 11. März 2014 festgesetzt wurde und somit unstreitig schon unter dem noch bis zum 30. April 2014 maßgeblichen Fahrerlaubnisregime zur Entstehung gelangt ist.Aber auch die für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. Juni 2013 und 19. Februar 2014 (jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) vergebenen zwei Punkte sind in den zum Umrechnungszeitpunkt 1. Mai 2014 maßgeblichen Punktestand einzustellen. Denn die Ordnungswidrigkeiten stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Maßgabe der Nr. 11.3.4 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKat) dar, die rechtskräftig mit Geldbußen von 115,00 EUR bzw. 70,00 EUR geahndet worden sind. Eintragungspflichtig sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) bb) StVG n.F. nun Verkehrsordnungswidrigkeiten, die die neue erhöhte Eintragungsgrenze von 60,00 EUR erreichen und in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind. Dies trifft auf die vorbenannten Eintragungen zu, denn Geschwindigkeitsverstöße nach der Straßenverkehrsordnung, die nach Nr. 11.3.4 BKat bußgeldbewehrt sind, sind in Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der seit dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung aufgeführt und werden dem entsprechend im Fahreignungs-Bewertungssystem (nach wie vor) als kraftfahreignungsrelevant berücksichtigt.
31Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. ist auf Entscheidungen, die – wie die vorbenannten, am 28. August 2014 bzw. 21. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsenen (beiden) Bußgeldentscheidungen vom 2. Oktober 2013 und 12. Mai 2014 – bis zum Ablauf des 30. April 20104 begangene Zuwiderhandlungen (hier die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. Juni 2013 und 19. Februar 2014) ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das Straßenverkehrsgesetz in der seit dem 1. Mai 2014 maßgeblichen Fassung anzuwenden. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
32Nach dem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. normierten Regelung zugrunde liegenden kombinierten Tattags- und Rechtskraftprinzip wird für das Entstehen der Punkte auf den Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit abgestellt (Tattagprinzip); zugleich soll das Entstehen der Punkte aber auch weiterhin davon abhängig sein, ob die Entscheidung über die Tat tatsächlich rechtskräftig wird.
33Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. März 2013 (nachfolgend: Bundesregierung, Gesetzentwurf StVG), Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 17/12636, S. 19.
34Mit der Anknüpfung an das Tattagprinzip für die Entstehung der Punkte hat der Gesetzgeber den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 – gewählten Anknüpfungspunkt aufgenommen, demzufolge es für die Beantwortung der Frage des Entstehens von im Fahrerlaubnisrecht maßnahmenrelevanten Punkten auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung ankommt.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 33.11 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2013, 552 f. = juris (Rn. 16) unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 132, 48 (54 ff.); s. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 – 16 B 1116/12 –, juris (Rn. 5 ff., 13 ff.), vom 17. Juni 2013 – 16 B 547/13 –, juris (Rn. 8 ff.) und vom 21. November 2013 – 16 B 1288/13 –, juris (Rn. 4, 5 ff., 10 ff.).
36Mit dem ausdrücklichen Bezug auf das Tattagsprinzip hat der Gesetzgeber bei der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014 ausdrücklich auch die bekannte Folge des Tattagprinzips hingenommen, dass sich die Punkte und der Punktestand zunächst außerhalb des Registers ergeben und erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (mit der Rechtskraft der Entscheidung) im Register abgebildet und retrospektiv berechnet werden können. Für die Berechnung des Punktestandes ist aber der Zeitraum maßgeblich, der mit der Begehung der Tat beginnt und mit dem Eintritt der Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungsfrist) endet. Der Punktestand ist immer retrospektiv zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Eintragung führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit festzustellen.
37Vgl. Bundesregierung, Gesetzentwurf StVG, a.a.O. S. 39, 19.
38Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass (auch nach Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts) der tatsächliche Punktestand nach wie vor nicht unmittelbar im Fahreignungsregister abgerufen werden kann, sondern das Register eine Auskunft immer nur bezüglich bereits gespeicherter Entscheidungen zulässt. Er hat diese Transparenzlücke jedoch im Interesse der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Justiz hingenommen, die für den Fall des Abstellens auf das Rechtskraftprinzip in Betracht gezogen wurde. Denn im Fall des Anknüpfens an die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung als für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem relevanten Zeitpunkt würde Fahrerlaubnisinhabern die Möglichkeit eröffnet, durch geschicktes Einlegen von Rechtsmitteln die Rechtskraft der aktuellen Entscheidung so lange hinauszuzögern, bis eine oder mehrere bereits bestehende Registereintragungen und die dafür vorgesehenen Punkte gelöscht wären. Damit würde das Risiko bestehen, dass die Zahl rein taktisch motivierter Rechtsmittel ansteigt und damit ein erhöhter Arbeitsaufwand bei den Fallbearbeitungen in der Justiz einhergeht.
39Vgl. Bundesregierung, Gesetzentwurf StVG, a.a.O. S. 20, 39; zum Aspekt der rein taktisch motivierten Rechtsmittelerhebung für den Fall der Anwendung des Tattagprinzips schon BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, a.a.O. (55) (Rn. 35) und – 3 C 21.07 –, BVerwGE 132, 57 (63) (Rn. 22) sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 – 16 B 1116/12 –, a.a.O. (Rn. 7 ff., 11), vom 17. Juni 2013 – 16 B 547/13 –, a.a.O. (Rn. 8 ff.) und vom 21. November 2013 – 16 B 1288/13 –, a.a.O. (Rn. 5 ff., 9).
40Dies hat der Gesetzgeber – wie seine Ausführungen in der Gesetzesbegründung zeigen – jedoch bewusst nicht ermöglichen wollen.
41Die Maßgeblichkeit des Tattags ist auch zugrundezulegen, wenn es um die Frage geht, zu welchem Zeitpunkt sich ein zum Erreichen der dritten und letzten Sanktionsstufe (des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F. sowie nunmehr des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F.) führender Punktezuwachs ergibt. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25. September 2008 lassen erkennen, dass das Tattagprinzip über den Regelungsbereich des § 4 Abs. 4 StVG a.F. allgemein im Rahmen der Bestimmungen des Punktesystems gelten soll.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 – 16 B 1116/12 –, a.a.O. (Rn. 5 ff.), vom 17. Juni 2013 – 16 B 547/13 –, a.a.O. (Rn. 8 ff.) und vom 21. November 2013 – 16 B 1288/13 –, a.a.O. (Rn. 7 und 10); so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Juni 2010 – 11 CS 10.377 –, juris (Rn. 19).
43Dabei wird nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auch beim Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der die begangenen Verkehrsverstöße ahndenden Bußgeldentscheidung verzichtet, es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, a.a.O. (57) (Rn. 38); OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 16 B 547/13 –, a.a.O. (Rn. 13 ff.) m.w.N. zur weiteren obergerichtlichen Rechtspre-chung; BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 11 CS 10.377 –, a.a.O. (Rn. 20 f.).
45Dies kommt auch in der Formulierung des die Entstehung von Punkten normierenden neuen § 4 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz StVG n.F. („sofern sie rechtskräftig geahndet wird“) zum Ausdruck.
46Der unanfechtbaren (Bußgeld-)Entscheidung kommt insofern Bedeutung zu, als erst sie (mit ihrer Eintragung in das Register) den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang setzt, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnis führen kann (vgl. hierzu § 4 Abs. 8 StVG n.F.). Dabei obliegt es aber den Fahrerlaubnisbehörden, die im Register zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in gesetzlich vorgesehenen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, a.a.O. (51) (Rn. 21) unter Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 B 49.06 –, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 442.10 § 4 StVG Nr. 100).
48In Anwendung des Tattagprinzips waren daher für den Antragsteller auch die (erst) seit dem 28. August 2014 bzw. 21. Oktober 2014 rechtskräftig festgesetzten zwei Punkte bereits mit Begehung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit am 21. Juni 2013 bzw. 19. Februar 2014 relevant für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen und insofern in die zum 1. Mai 2014 vorzunehmende Umrechnung einzustellen. Maßnahmenrelevant (wenngleich auch nicht allesamt im Verkehrszentralregister eingetragen) waren danach seinerzeit 17 Punkte, was gemäß der Umrechnungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. einem Stand von sieben maßnahmenrelevanten Punkten im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. entspricht.
49Eine andere rechtliche Auslegung – d.h. die Abkehr vom Tattagprinzip bei der Umrechnung des Verkehrszentralregister-Punktestandes in das Punktebewertungs-System des Fahreignungsregisters – würde der mit der expliziten Aufnahme des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. einhergehenden gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, das Tattagprinzip als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Punkten ausdrücklich im Gesetz zu normieren,
50vgl. wiederum Bundesregierung, Gesetzentwurf StVG, a.a.O. S. 39, 19,
51anstatt dies – wie zuvor – der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zu überlassen. An dieser Wertung muss sich der Gesetzgeber insgesamt festhalten lassen – und zwar somit auch in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Anwendung des Tattagprinzips zu einer für den Betroffenen günstigen Folge führt.
52Mit dieser rechtlichen Bewertung korrespondiert auch die Formulierung der Übergangsvorschrift § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F., die für die Konstellation der Begehung der Ordnungswidrigkeit noch unter dem „Regime“ des alten Fahrerlaubnisrechts und die bußgeldrechtliche Sanktion schon zur Zeit der Geltung des neuen Fahrerlaubnisrechts die Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung vorsieht – und somit auch des in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. normierten Anknüpfungspunkts des Tattags für das Entstehen von Punkten.
53Da für den Antragsteller nach alledem im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. November 2014 im Hinblick auf die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. (nur) sieben relevante Punkte entstanden waren, war die für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Acht-Punkte-Schwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht erreicht und die Entziehung der Fahrerlaubnis mithin rechtswidrig.
54Danach ist auch die unter Fristsetzung erfolgte Anordnung zur Übersendung bzw. Aushändigung des Führerscheins nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 FeV n.F. rechtswidrig, so dass auch die insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts von 5.000,00 EUR auszugehen.
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Referenzen
- 16 B 547/13 4x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 3419/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- StVG § 65 Übergangsbestimmungen 3x
- 6 K 3419/14 5x (nicht zugeordnet)
- StVG § 29 Tilgung der Eintragungen 1x
- VwGO § 154 1x
- 16 B 752/14 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1288/13 3x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 26x
- 16 B 1116/12 3x (nicht zugeordnet)