Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 85/15
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 74/15 gegen die der Beigeladenen von der Landrätin des Antragsgegners erteilten Genehmigungen vom 9. Dezember 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen auf den Grundstücken G1 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
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Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 74/15 gegen die der Beigeladenen von der Landrätin des Antragsgegners erteilten Genehmigungen vom 9. Dezember 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen auf den Grundstücken G1 wiederherzustellen,
3ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
4Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) zulässig. Nach dieser Regelung kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.a. gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung (1) geltend macht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein und (3) zur Beteiligung in dem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat.
5Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller ist mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 9. August 2010 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG erteilt worden. Die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stellen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dar, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen konnte. Denn das Vorhaben der Beigeladenen, das innerhalb der durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. ausgewiesenen Windvorrangfläche „Windpark I1. I2. “ verwirklicht werden soll, umfasst die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen, die zu einer in unmittelbarer Nähe zur Windvorrangfläche vorhandenen Windenergieanlage hinzutreten und jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweisen. Daher hatte der Antragsgegner gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG im Wege einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
6Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitgegenständlichen Genehmigungen unter Verletzung von Bestimmungen des UVPG, des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) erteilt worden seien, handelt es sich um Regelungen, die dem Umweltschutz dienen. Der Antragsteller kann hingegen im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG von vornherein keinen Verstoß gegen die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB), der nach seiner Auffassung aus der Unwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. resultiert, rügen. Denn diese Vorschrift regelt die Rechtsfolge der planerischen Entscheidung einer Gemeinde, in ihrem Gemeindegebiet Vorrangzonen für die Nutzung u.a. der Windenergie auszuweisen, und dient damit der Planungshoheit der Gemeinde und nicht (auch) dem Umweltschutz.
7Indem der Antragsteller die von ihm im Falle einer Verwirklichung des Vorhabens befürchteten Beeinträchtigungen mehrerer Vogelarten darlegt, macht er ferner geltend, dass die Genehmigungen ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berühren. Zu diesem zählen ausweislich des Anerkennungsbescheides des Umweltbundesamts „die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes“. Schließlich ist der Antragsteller im Genehmigungsverfahren vom Antragsgegner beteiligt worden und hat unter dem 4. August 2014 umfassend zum Vorhaben der Beigeladenen Stellung genommen.
8Der Antrag ist auch begründet. Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
9Da § 4a Abs. 3 UmwRG die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig macht, sind die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts lediglich Bestandteil dieser notwendigen Gesamtabwägung. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kommt es jedoch nicht nur auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann hier auch ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken etwa ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtabwägung begründete Zweifel ausreichen, die die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Frage stellen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, Natur und Recht (NuR) 2014, 663.
11Nach diesen Maßgaben fällt die Gesamtabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide (hierzu nachfolgend unter 1.). Dem stehen keine überwiegenden Interessen des Antragsgegners oder der Beigeladenen an der weiteren sofortigen Vollziehung der Bescheide gegenüber (2.).
121. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (hierzu nachfolgend unter a.), und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (b.). Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - wie den hier streitgegenständlichen Genehmigungen - muss gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (c.).
13a. Das Vorhaben der Beigeladenen steht in naturschutzrechtlicher Hinsicht bei summarischer Prüfung nicht im Einklang mit dem durch § 34 BNatSchG gewährleisteten Schutz des Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-VSG) „I3.---“. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte - mit Ausnahme von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans -, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets zu überprüfen (FFH- Verträglichkeitsprüfung). Die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen hat der Projektträger vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es - vorbehaltlich einer nach den Absätzen 3 bis 5 ausnahmsweise zulässigen Abweichung - unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
14Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG eine Verträglichkeit bereits dann nicht gegeben ist, wenn das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen „kann“. Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Anforderung des § 34 Abs. 2 BNatSchG steht mit Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) im Einklang. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL formuliert zwar, dass Projekte nur zugelassen werden dürfen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, d.h. wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass die Pläne oder Projekte sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirken. In der Sache ergibt sich aus der abweichenden Formulierung jedoch kein Unterschied zu den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG. Dies folgt aus dem Verständnis des gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes, der in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingeschlossen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert zusammen mit ihrem Abs. 2 das Vorsorgeprinzip des Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV für den Gebietsschutz im Rahmen von „Natura 2000“. Nach Art. 174 Abs. 2 EGV zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
15Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH- Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Das wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Verbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibt sich, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH- Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen.
16Daraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden.
17Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteile vom 3. August 2010- 8 A 4062/04 -, NuR 2011, 59 und vom 1. Dezember 2011- 8 D 58/08.AK -, NuR 2012, 342, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuropäischenGerichtshofs.
18Auch Projekte, die außerhalb eines Natura 2000-Gebiets realisiert werden sollen, können Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet - etwa durch Immissionen - erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das „Gebiet als solches“ - haben.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen
20Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Verträglichkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit dem Schutzzweck des EU-VSG „I3.---“ aller Voraussicht nach nicht feststellen.
21Der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten, zu denen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG die Europäischen Vogelschutzgebiete zählen, wird gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch die Schutzerklärung entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen bestimmt. Schutzzweck des EU-VSG „I3.---“ ist ausweislich der Bekanntmachung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2004 die „Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägten Agrarlandschaft“ u.a. als „Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig“.
22Dieser für den Wachtelkönig angestrebte Schutz kann allerdings im Falle einer Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen auf Teilflächen des EU-VSG „I3.---
23“ voraussichtlich nicht mehr erreicht werden. Denn es ist absehbar, dass die genehmigten Anlagen bei einem genehmigungskonformen Betrieb Schallimmissionen verursachen, welche die Eignung dieser Flächen als Brutgebiet für den Wachtelkönig durchgreifend in Frage stellen.
24Die Kammer geht davon aus, dass ein Gebiet, in dem nachts Immissionswerte von mehr als 47 dB(A) zu erwarten sind, für den Wachtelkönig regelmäßig nicht mehr als Brutraum nutzbar ist. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die von den Gutachtern Dr. M. und N. im Verfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. erstellt worden ist und sich zu Errichtung und Betrieb der Windfarm „I4. “ verhält, wird ausgeführt (S. 43 f.), dass der Wachtelkönig empfindlich auf die durch Windenergieanlagen erzeugten Geräuschpegel reagiere und ab einem kritischen Schallpegel von 47 dB(A) nachts nicht mehr rufe. Dies verhindere die Paarbildung, so dass von einem Verlust der Lebensraumqualität auszugehen sei. Das Ingenieurbüro für Umweltplanung T2. +S1. erläutert in dem naturschutzfachlichen Beitrag zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans aus September 2013, der in die FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeflossen ist, dass der Wachtelkönig in der Rufperiode während der Fortpflanzungszeit nur nachts und am sehr frühen Morgen (von 22 bis 7 Uhr) rufe, und legt seiner weiteren Prüfung ebenfalls einen für diese Vogelart kritischen Schallpegel von 47 dB(A) nachts zugrunde (S. 32). Die Gutachter Dr. M. und N. sowie T2. +S1. verweisen hinsichtlich des für den Wachtelkönig kritischen Schallpegels auf Veröffentlichungen von „Garniel et.al.“ aus den Jahren 2007 und 2010, die der Antragsteller dem Gericht jeweils auszugsweise vorgelegt hat (Anlage V9 zur Antragsschrift, Anlagen V15 und V16 zu den Schriftsätzen vom 28. März und 10. Mai 2015). In dem Schlussbericht „Vögel und Verkehrslärm“ von Garniel, Daunicht, Mierwald und Ojowski, Kieler Institut für Landschaftsökologie, aus November 2007 wird die an 120 Rufplätzen des Wachtelkönigs ermittelte (Verkehrs)Lärmbelastung ausgewertet und aus Vorsorgegründen ein Wert von 47 dB(A) nachts als kritischer Pegel für den Wachtelkönig vorgeschlagen. Dieser Nachtpegel wird auch in der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel&Mierwald, die unter dem 30. April 2010 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegeben wurde, als kritisch für die Lärmbelastung am Brutplatz des Wachtelkönigs benannt. Darin verweisen die Autoren ferner darauf, dass bei einer Überschreitung dieses Werts die Habitateignung um 100% abnehme.
25Ausgehend hiervon dürfte der Antragsteller zu Recht befürchten, dass der Wachtelkönig während der Rufphase erhebliche Teilbereiche des EU-VSG „I3.---“ nahe der Windvorrangfläche „Windpark I1. I2. “ nach Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen meiden wird. Die Beigeladene hat im Genehmigungsverfahren ein Schallgutachten der L. GmbH & Co. KG vom 15. September 2014 vorgelegt. Dieses verweist im Rahmen der „Immissionsberechnungen Vogelschutz“ (S. 26 f.) ebenfalls auf den für den Wachtelkönig kritischen Grenzwert von 47 dB(A) und grenzt in einer Rasterlärmkarte (Anlage E, letzte Zeichnung) mittels einer Isolinie das Gebiet ab, in dem die Gesamtbelastung durch die Straße (L ), die vorhandene Windenergieanlage und die sechs streitgegenständlichen Windenergieanlagen diesen Wert überschreitet. Die Übersichtskarte, die der Antragsgegner auf Anfrage der Kammer vorgelegt hat und aus der neben dem Verlauf der besagten 47 dB(A)-Isolinie auch die Grenzen des EU-VSG „I3.---“ hervorgehen (GA Bl. 394), weist die Bereiche des EU-VSG aus, in denen es voraussichtlich zu einer Lärmbelastung von mehr als 47 dB(A) kommen wird.
26Der Dipl.-Ing. M1. geht in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum „Windpark I1. I2. “ vom 22. Juni 2014 davon aus, dass die Randbereiche des EU-VSG, die innerhalb der 47 dB(A)-Isolinie liegen, 19 ha umfassen (S. 51). Bei dieser Größenangabe ist allerdings zu beachten, dass sie auf dem naturschutzfachlichen Beitrag von T2. +S1. im Verfahren zur Änderung des Flächen-nutzungsplans beruht. Die seinerzeit von T2. +S1. zugrunde gelegten (potenziellen) Standorte der sechs Windenergieanlagen (vgl. Abbildung 10, S. 36) weichen von den nunmehr tatsächlich genehmigten Anlagenstandorten ab. Eine deutliche Abweichung ist aber nur bei der Anlage WE5 zu verzeichnen, deren genehmigter Abstand zur Grenze des EU-VSG 159 m statt (fiktiv) 79 m beträgt. Lediglich im Umfeld dieser Anlage wird daher ein nennenswert kleinerer Bereich des EU-VSG mit Schallimmissionen von mehr als 47 dB(A) belastet. Die Standorte der anderen fünf Anlagen sind - bezogen auf die Grenzen des EU-VSG - um maximal 20 m verschoben worden und bei zwei Anlagen (WE1 und WE3) sogar einige Meter näher an das EU-VSG herangerückt. Selbst wenn unter Berücksichtigung der Standortänderungen die Flächenberechnung von Dipl.-Ing. M1. etwas nach unten zu korrigieren sein sollte, geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Wachtelkönig voraussichtlich (jedenfalls) insgesamt ca. 18 ha der Flächen im EU-VSG „I3.---“ lärmbedingt nicht mehr als Brutrevier wird nutzen können.
27Ein Verlust von Brutflächen in diesem beträchtlichen Umfang ist bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht als unerheblich anzusehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Flächenverlust eine „Bagatellschwelle“ unterschreitet, die sich aus der von der Beigeladenen angeführten Fachkonvention von Lambrecht und Trautner aus dem Jahr 2007 ergibt. Da die Beigeladene die besagte Fachkonvention nicht vorgelegt und auch die Kriterien, die darin für die Bewertung der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines Flächenverlusts im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgestellt werden, nicht (ansatzweise) wiedergegeben hat, legt die Kammer ihrer Prüfung die Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 zugrunde. Danach wird in der Fachkonvention für den Wachtelkönig maximal ein Flächenverlust von 0,18 ha (Grundwert), 0,8 ha (Gebiete mit mehr als 50 Revieren bzw. Paaren) bzw. 1,6 ha (Gebiete mit mehr als 100 Revieren bzw. Paaren) als hinnehmbar erachtet. Diese Werte werden hier mit einem drohenden Flächenverlust von insgesamt ca. 18 ha bei Weitem überschritten. In Anbetracht dessen dürfte die von der Beigeladenen geltend gemachte Unterschreitung einer „Bagatellschwelle“ auch nicht (allein) aus der Relation des Flächenverlusts zur Gesamtgröße des betroffenen Natura 2000-Gebiets herzuleiten sein. Dieser Ansatz hätte überdies die im Hinblick auf den Habitatschutz fragwürdige Folge, dass vergleichbar schutzwürdige Flächen einem großen Natura 2000-Gebiet - wie hier dem EU-VSG „I3.---“ - durch ein den Schutzzweck beeinträchtigendes Vorhaben eher entzogen werden könnten als einem kleinen Natura 2000-Gebiet.
28Der danach drohende Verlust von erheblichen Brutflächen für den Wachtelkönig wird durch die von Dr. M. und N. in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgeschlagenen Maßnahmen weder mit der erforderlichen Gewissheit verhindert noch hinreichend kompensiert. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 55 f.) macht sich hinsichtlich der für den Wachtelkönig vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen die Ausführungen in dem naturschutzfachlichen Beitrag von T2. +S1. (S. 32 ff.) zu Eigen. Danach ist zwar ein schallreduzierter Betrieb der Windenergieanlagen vorgesehen, um die Auswirkungen auf den Lebensraum des Wachtelkönigs zu reduzieren. Dieser Schutz wird aber nicht an den Grenzen des EU-VSG „I3.---“ ausgerichtet, sondern lediglich an den Standorten der rufenden Wachtelkönige, die in den Jahren 2007 bis 2009 im Umfeld des Windparks „I1. I2. “ angetroffen worden sind (vgl. Abbildungen 9 und 10, S. 35 f.). Dies leuchtet schon deshalb nicht ein, weil T2. +S1. an mehreren Stellen ihres Beitrags selbst auf die mit ihrem Ansatz verbundenen Prognoseunsicherheiten hinweisen. Diese ergäben sich u.a. daraus, dass der tatsächliche Lebensraum des Wachtelkönigs möglicherweise größer sei als bislang erfasst und die punktgenauen Angaben zum Vorkommen nicht präzise seien (S. 31). Diese Zweifel hinsichtlich der konkreten Abgrenzung des bisherigen Lebensraums des Wachtelkönigs korrespondieren mit den Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, dass nach telemetrischen Studien der Abstand zwischen dem Rufstandort und dem Brutplatz des Wachtelkönigs in der Regel bis zu 200 m betrage (GA Bl. 292 f.). Die Standorte der männlichen Rufer, die in den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2013 und 2014 innerhalb und nahe der Windvorrangzone angetroffen wurden, waren demnach nicht (notwendig) identisch mit den Brutplätzen. Folglich erscheint es bei summarischer Prüfung als möglich, dass Brutplätze auch innerhalb der Flächen des EU-VSG lagen, für die nach Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen Schallimmissionen von mehr als 47 dB(A) prognostiziert worden sind.
29Selbst wenn der Wachtelkönig die vorgenannten Flächen aber bislang noch nicht zur Brut genutzt haben sollte, wäre der Schutzzweck des EU-VSG „I3.---“ gleichwohl gefährdet. Denn dieser erfasst neben der Erhaltung auch die Entwicklung der Agrarlandschaft als Brutgebiet des Wachtelkönigs. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Schutzzwecken verdeutlicht, dass die Ausweisung des EU-VSG nicht nur der bloßen Sicherung des Bestands der geschützten Vogelart und ihres Lebensraums dienen soll, sondern dass - darüber hinausgehend - auch das Ziel verfolgt wird, nach Möglichkeit auch bisher nicht von der Vogelart besiedelte Agrarflächen als künftige Habitate zu erschließen. Maßnahmen, die sich negativ auf die Eignung bestimmter Flächen als Lebensraum einer solchen Art auswirken, sind vor diesem Hintergrund besonders kritisch zu betrachten.
30Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22. März 2007 - 7 K 831/06 -, Beck-Rechtsprechung (BeckRS) 2007, 23919.
31Dies gilt auch für das streitgegenständliche Vorhaben, das, wie bereits dargelegt, Schallimmissionen verursacht, die dem Wachtelkönig potenzielle Siedlungsflächen im EU-VSG zu entziehen drohen.
32Für den sich abzeichnenden Verlust von Brutflächen des Wachtelkönigs im EU-VSG ist auch keine hinreichende Kompensation vorgesehen. Es ist bereits fraglich, inwieweit Ausgleichsmaßnahmen bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens überhaupt noch Berücksichtigung finden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, NuR 2014,782, Zweifel geäußert, die aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12 - herrühren. Darin hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass in der Verträglichkeitsprüfung solche in das Projekt aufgenommene Maßnahmen zu berücksichtigen seien, mit denen unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet verhindert oder verringert, nicht hingegen solche Maßnahmen, mit denen schädliche Auswirkungen auf das Gebiet nur ausgeglichen werden sollen.
33Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Ausgleichsmaßnahmen dürfte auch die konkrete Maßnahme, die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 38 ff.) zur Verbesserung des Lebensraums des Wachtelkönigs vorgeschlagen und in den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide (jeweils unter 1 B 3.) festgesetzt worden ist, von vornherein nicht ausreichend sein. Denn die Ackerfläche, auf der Maßnahmen zur Habitataufwertung für den Wachtelkönig durchzuführen sind (Grundstück G2), ist lediglich ca. 3,9 ha groß und dürfte daher den drohenden Verlust von ca. 18 ha Brutfläche im EU-VSG schon flächenmäßig nicht (annähernd) kompensieren können.
34Sind nach alldem bei summarischer Prüfung die genehmigten Windenergieanlagen gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG voraussichtlich selbst dann unzulässig, wenn ein für den Wachtelkönig kritischer Schallpegel von 47 dB(A) angesetzt wird, so kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die kritische Schwelle schon bei einem Wert von 45 dB(A) oder noch niedriger liegt, wie der Antragsteller unter Verweis auf Untersuchungen aus dem österreichischen Ennstal geltend macht.
35b. Da der Verstoß gegen die Regelung in § 34 Abs. 2 BNatSchG den Wachtelkönig betrifft, berührt er Umweltschutzbelange in Gestalt des Vogelschutzes, den der Antragsteller nach seiner Satzung fördert.
36c. Es spricht ferner viel dafür, dass vor der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern - wie hier - nach der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt gewesen sein.
37Allerdings hat der Gesetzgeber dem Antragsgegner in der vorgenannten Norm eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Bewertung, ob das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, eingeräumt. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Einschätzung des Antragsgegners an einem der in § 4a Abs. 2 UmwRG enumerativ angeführten Fehler leidet. Dies dürfte hier der Fall sein. Dem Antragsgegner dürfte bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, deren Ergebnis er in dem Aktenvermerk vom 1. Oktober 2014 dokumentiert hat, ein nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 UmwRG beachtlicher Fehler unterlaufen sein, weil die aus § 34 Abs. 2 BNatSchG folgenden habitatschutzrechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten worden sein dürften. Wie bereits dargelegt, ist entgegen der Annahme von Dr. M. und N. in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei einer Verwirklichung des Vorhabens mit Blick auf den Wachtelkönig eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke des EU-VSG „I3.---“ zu besorgen. Diese Fehleinschätzung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt sich in der Entscheidung des Antragsgegners, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, fort, weil der Antragsgegner seine Bewertung ausdrücklich (auch) auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung gestützt hat.
38Die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass jedenfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG besteht. Nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Schutzgüter eines Natura 2000-Gebiets zu berücksichtigen (Nr. 2.3.1), hier mithin die im EU-VSG „I3.---“ geschützten (potenziellen) Brutgebiete des Wachtelkönigs. Die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen sind in Ansehung der Kriterien unter Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG für den Wachtelkönig auch (möglicherweise) erheblich. Dies gilt zum einen mit Blick auf das Ausmaß der Auswirkungen (Nr. 3.1), die erhebliche Brutflächen des Wachtelkönigs im EU-VSG „I3.---“ im Umfang von insgesamt ca. 18 ha betreffen. Zudem besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. Nr. 3.4), dass der Wachtelkönig diese Teilflächen nach Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windenergieanlagen meiden wird. Denn das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallgutachten zeigt, dass auf diesen Flächen ein Schallpegel von mehr als 47 dB(A) zu erwarten ist, der für den Wachtelkönig kritisch ist. Der Verlust von Brutflächen des Wachtelkönigs droht ferner, solange die Windenergieanlagen genehmigungskonform betrieben werden, und mithin dauerhaft (vgl. Nr. 3.5). Diese Auswirkungen dürften auch als schwer (vgl. Nr. 3.2) zu beurteilen sein, da sie dem ausdrücklichen Schutzzweck des EU-VSG „I3.---“ zuwiderlaufen.
39Bei dieser Sachlage dürfte der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht der nach § 3c Satz 4 UVPG zu berücksichtigende Umstand entgegenstehen, dass die streitgegenständlichen sechs Windenergieanlagen gemeinsam mit der bereits vorhandenen Anlage die Schwelle von sechs Anlagen, ab der eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben ist, nur knapp überschreiten.
402. Erweisen sich nach alldem die angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen als voraussichtlich rechtswidrig, so fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Antragstellers aus. Denn der Antragsteller hat ausweislich seiner Satzung ein erhebliches Interesse daran, dass die (potenziellen) Brutflächen des Wachtelkönigs im EU-VSG „I3.---“ entsprechend den für dieses Gebiet ausgewiesenen Erhaltungs- und Entwicklungszielen geschützt werden. Insoweit deckt sich sein Interesse mit dem öffentlichen Interesse, den Vogelschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten. Die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die erhebliche Investitionen getätigt hat und mit Blick auf die künftig sinkende Einspeisungsvergütung eine baldige Inbetriebnahme der Windenergieanlagen anstrebt, haben demgegenüber ein deutlich geringeres Gewicht.
41Vorliegend kommt es auch nicht in Betracht, die aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers lediglich für bestimmte Betriebszeiten der streitgegenständlichen Windenergieanlagen oder für einzelne Anlagen wiederherzustellen. Soweit die Beigeladene geltend macht, dass ihr Vorhaben für den Wachtelkönig nur im Zeitraum vom 15. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zwischen 22 Uhr und 7 Uhr bei mittleren Windgeschwindigkeiten (zwischen 2 und 5 m/s) problematisch sein könne und daher eine Suspendierung des Vollzugs der Genehmigungsbescheide allenfalls für die vorgenannten Jahres- und Tageszeiten in Betracht komme, folgt die Kammer dem nicht. Bei summarischer Prüfung lässt sich schon nicht feststellen, dass sich die Rufaktivitäten des Wachtelkönigs auf die von der Beigeladenen angeführten Zeiträume beschränken. Dr. K. , Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V., hat in seiner Stellungnahme vom 3. September 2012 zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. (Beiakte Heft 2, Blatt 164 ff.) ausgeführt, dass die Rufaktivität des Wachtelkönigs sich durchaus, vor allem in der Phase der Reviergründung, auf den Tag erstrecken könne. Ansiedelungen von Wachtelkönigen (auch mit nachweislichen Bruten) seien in der I3.--- bis Anfang Juli möglich.
42Ebenso wenig ist bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass ein aus weniger als sechs Windenergieanlagen bestehender Windpark „I1. I2. “ rechtlich zulässig sein könnte. Die Übersichtskarte (GA Blatt 394) legt vielmehr die Annahme nahe, dass jede der sechs Anlagen auch als Einzelanlage Schallimmissionen von mehr als 47 dB(A) auf Teilflächen des EU-VSG „I3.---“ hervorrufen würde.
43Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.
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- VwGO § 3 1x
- VwGO § 159 1x
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- § 34 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c Satz 1 UVPG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 3 UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
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