Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 L 1168/15

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers

(10 K 2599/15) gegen die in der Ordnungsverfügung der C2.                 B.        vom 26. Juni 2015 enthaltene Bestimmung einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ als schulischen Förderort ab dem 01. August 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt


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