Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 190/16

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

              von Rechtsanwältin G.     -N1.           in W.     wird abgelehnt.

              Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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