Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1961/16

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 verpflichtet, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 s="absatzRechts">6span> 7 8<p class="absatzLinks">              die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2016 zu verpflichten, den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2015 aufzuheben.

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Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Festsetzung des Kostenbeitrages in Höhe von monatlich 434,00 EUR mit Bescheid vom 17.09.2015 zu Recht erfolgt sei. Der Kläger habe ab August 2015 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 725,00 EUR brutto erhalten, woraus sich nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge ein verbleibender Nettoverdienst in Höhe von 579,08 EUR ergäbe. Aus diesem Einkommen errechne sich ein Kostenbeitrag in Höhe von 434,00 EUR. Die Verminderung dieses Beitrages nach § 94 Abs. 6 S. 2 und 3 SGB VIII komme nicht in Betracht. Zudem habe die zuständige Referatsleiterin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im September 2013 klarstellend mitgeteilt, dass die Kostenheranziehung von jungen Menschen in § 94 Abs. 6 SGB VIII speziell geregelt werde und der Gesetzgeber von einem Verweis in § 94 Abs. 6 SGB VIII auf § 93 Abs. 4 SGB VIII abgesehen habe.

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