Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 3572/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld und die darauf beruhende Rückforderung gewährter Pflegewohngeldleistungen.
3Für die am 1. Juni 1943 geborene Klägerin bestellte das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 22. April 2016 - 11 XVII 119/16 H - ihren Prozessbevollmächtigten als Berufsbetreuer zu ihrem Betreuer. Von der Bestellung sind unter anderem die Aufgabenkreise Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten umfasst.
4Im Anschluss an eine ab dem 23. Februar 2016 erfolgte stationäre Behandlung in der LWL-Klinik X. befindet sich die Klägerin seit dem 4. Mai 2016 in dem AWO Erich-Wandel-Seniorenzentrum in M. .
5Unter dem 12. Oktober 2016 beantragte der Betreuer der Klägerin erstmals die Bewilligung von Pflegewohngeld bei dem Beklagten. In der dem Antrag beigefügten Vermögenserklärung ist unter Ziffer 12. die Abfrage nach dem Vorliegen von Lebensversicherungen mit Nein angekreuzt.
6Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld mit der Begründung ab, dass der Klägerin bisher keine Pflegestufe zuerkannt worden sei.
7Am 14. März 2017 beantragte die Klägerin erneut bei dem Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld, nachdem ihr ab dem 1. Januar 2017 der Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist.
8Mit Bescheiden vom 28. März 2017, vom 28. Juni 2017, vom 28. Juli 2017 und vom 28. August 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 414,62 EUR.
9Mit Bescheid vom 28. November 2017 änderte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Bewilligung von Pflegewohngeld unter Berücksichtigung der geminderten, gesondert berechenbaren Aufwendungen und setzte das Pflegewohngeld auf monatlich 364,43 EUR fest.
10Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 364,43 EUR.
11Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2019 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 364,43 EUR.
12Anlässlich der im Juni 2017 sowie im Juli 2018 von der Klägerin erhaltenen Auszahlungen aus Beteiligungen der Dreiländer Beteiligung Objekt (DLF) behielt der Beklagte ab Juni 2018 bis November 2018 die monatliche Zahlung des Pflegewohngeldes zwecks Anrechnung der Beteiligungseinkünfte ein.
13Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilte der Betreuer der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 28. November 2018 von der B. Lebensversicherung AG einen Betrag i.H.v. 2.196,95 EUR erhalten habe.
14Auf die entsprechende Aufforderung des Beklagten, die bisher unbekannte und bisher nicht in der Vermögenserklärung angegebene Lebensversicherung nachzuweisen, teilte der Betreuer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mit, dass die B. Lebensversicherung AG aus der zum 1. Oktober 2018 abgelaufenen Kapitallebensversicherung (Nr. 02721333) 2.196,95 EUR am 28. November 2018 auf das Konto der Klägerin überwiesen habe. Ein weiterer Betrag in Höhe von 6.890,98 EUR aus der ebenfalls am 1. Oktober 2018 abgelaufenen Lebensversicherung (Nr. 12721333) sei direkt an das Pflegeheim der Klägerin überwiesen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Lebensversicherung bestehe. Das Schreiben der Versicherung habe er von der Tochter der Klägerin erhalten.
15Auf die entsprechende Anforderung des Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2019 übersandte die B. Lebensversicherung AG am 7. März 2019 Unterlagen betreffend die zum 1. Oktober 1987 abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 02721333 mit einer garantierten Versicherungssumme in Höhe von 1.312,00 DM/671,00 EUR bzw. die durch Herabsetzung der beitragspflichtigen Versicherungssumme für den ausscheidenden Teil gebildete beitragsfreie Lebensversicherung Nr. 122721333 mit einer garantierten Versicherungssumme in Höhe von 9.230,00 DM/4.720,00 EUR. Beide Versicherungen liefen vertragsgemäß am 1. Oktober 2018 ab. Bezugsberechtigt im Erlebensfall ist die Klägerin als Versicherungsnehmerin; bezugsberechtigt im Todesfall ist die Tochter - I. - der Klägerin.
16Mit Schreiben vom 27. März 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsbescheide aufgrund des Bekanntwerdens der beiden Lebensversicherungen an.
17Der Betreuer der Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 3. April 2019 Stellung und führte aus, dass ihm die Lebensversicherungen der Klägerin nicht bekannt gewesen seien. Sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter hätten ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt. Auch der Anfangssaldo des Bankkontos habe zu Beginn der Betreuung keine Beiträge zur Versicherung ausgewiesen.
18Mit Bescheid vom 5. April 2019 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. März 2017, 28. Juni 2017, 28. Juli 2017, 28. August 2017, 28. November 2017, 28. Dezember 2017, 28. Februar 2018 und 28. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Mai 2017 bis zum 30. November 2018 zurück und forderte für diese Zeiträume die gewährten Pflegewohngeldleistungen zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Im Rahmen der Vermögensüberprüfung habe sich ergeben, dass das Vermögen der Klägerin in den genannten Zeiträumen die maßgebliche Vermögensfreigrenze von 10.000,00 EUR überschreite. Als Vermögen seien zum einen die Zahlungen aus den Beteiligungen der DLF sowie zum anderen die jeweiligen Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen anzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da leistungserhebliche Angaben zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht worden seien. Eine gründliche Recherchearbeit zu Beginn der Betreuung hätte die Existenz der Lebensversicherungen ergeben. Zudem seien der Klägerin als auch ihrer Tochter die Lebensversicherungen bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin seien im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse keine Aspekte ersichtlich, von der Ermächtigung zur Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide keinen Gebrauch zu machen.
19Gegen diesen Bescheid erhob der Betreuer der Klägerin am 1. Mai 2019 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Auszahlungen aus der Beteiligung der DLF seien zur sofortigen Zahlung von Verbindlichkeiten aus der Heimunterbringung der Klägerin verwandt worden, sodass kein frei verfügbares Vermögen vorgelegen habe. Die dritte Auszahlung sei dem Beklagten zuvor angezeigt und nachfolgend ebenfalls zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Heimunterbringung verwandt worden. Das Bestehen der Lebensversicherung sei ihm unbekannt gewesen. Da die Klägerin an einer fortschreitenden Demenz leide, habe man eine Kenntnis von ihr insoweit nicht erwarten können. Die Klägerin treffe insoweit nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Handelns. Eine Kenntnis ihrerseits von der Versicherung sei Voraussetzung dafür, dass von ihm als gesetzlicher Betreuer eine Kenntnis und eine Mitteilung an den Beklagten zu verlangen gewesen wäre. Der Hausstand der Klägerin sei durch die mit ihr zuvor im selben Haus lebende Tochter aufgelöst worden. Hierbei habe weder die Klägerin noch er Kenntnis von Unterlagen erhalten, die auf das Bestehen der Versicherung hätten deuten können. Er sei von der Klägerin nicht über weiteres Vermögen informiert worden. Die Klägerin und die ihm vorgelegten Unterlagen seien die einzig mögliche Erkenntnisquelle für ihn als Vertreter gewesen, sodass auch ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die von ihm zum Vermögen der Klägerin gemachten Angaben seien stets wahrheitsgemäß im Rahmen des ihm Bekannten erfolgt.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 half der Beklagte betreffend den Leistungsmonat Mai 2017 dem Widerspruch ab und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 5.102,02 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Weder die Klägerin noch ihr Betreuer seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Das Bestehen der Lebensversicherungen sei im Pflegewohngeldantrag nicht angegeben worden. Der Betreuer habe sich zuzurechnen, dass die Klägerin ihm unter Umständen nicht ihr vollständiges Vermögen angegeben habe. Der Klägerin könne dagegen angesichts der vorliegenden Unterlagen sowie auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise zwischenzeitlich fortgeschrittenen Demenz nicht geglaubt werden, dass sie von den Lebensversicherungen nicht gewusst habe. So habe die Klägerin vor Beginn ihrer Betreuung bei der Stadt M. Grundsicherungsleistungen beantragt und dort umfänglich Auskunft zu ihren Vermögensverhältnissen abgeben können. Die Existenz der Lebensversicherungen, für die sie jährlich Mitteilungen und teilweise auch noch Beiträge gezahlt haben müsse, sei von ihr schon seinerzeit vollständig verschwiegen worden. Zudem müsse auch die Tochter der Klägerin Kenntnis von den Lebensversicherungen gehabt haben, da sie in den Versicherungsunterlagen als Bezugsberechtigte im Todesfall der Klägerin vermerkt sei. Insbesondere aufgrund der jährlich ergangenen Information der Versicherungsgesellschaft und der offensichtlich noch jährlich gezahlten Beiträge sei es lebensfremd, anzunehmen, dass weder die Klägerin noch ihre Tochter, die zudem auch den Hausstand der Klägerin aufgelöst habe, etwas von der Existenz der Lebensversicherung gewusst hätten und auch die Recherchen des Betreuers zu Beginn der Betreuung keinerlei Hinweise auf diese Lebensversicherung geliefert haben sollen. Der Betreuer der Klägerin müsse sich zudem zurechnen lassen, dass die Klägerin ihm offenbar unvollständige bzw. unrichtige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe, sofern er nicht selbst durch hinreichende Recherche zu Beginn der Betreuung Hinweise zu diesen Lebensversicherungen hätte finden können. Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit der Klägerin überwiege im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung der von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel zur Finanzierung des Pflegewohngeldes gegenüber dem Interesse der Klägerin bzw. ihres Betreuers daran, die rechtswidrig erlangten Pflegewohngeldleistungen behalten zu dürfen.
21Am 9. Oktober 2019 hat der Betreuer der Klägerin Klage erhoben, mit der er sich sowohl gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid betreffend Pflegewohngeld vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 als auch gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid betreffend die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2019 wendet.
22Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hat das Gericht die das Pflegewohngeld und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII betreffenden Verfahren getrennt und das unter dem Gerichtsaktenzeichen 9 K 3672/19 geführte Verfahren betreffend die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII mit weiterem Beschluss vom 22. Oktober 2019 an das den Rechtsweg betreffend zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen, das dort unter dem Gerichtsaktenzeichen S 62 SO 658/19 geführt wird.
23Zur Begründung der Klage trägt der Betreuer vor: Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung im Zeitpunkt der Beantragung von staatlichen Unterstützungsleistungen nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über ihr Vermögen zu geben, und könne für die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben nicht haftbar gemacht werden. Die Klägerin habe ihm als ihr Betreuer trotz Nachfrage keine Angaben zu ihrem Vermögen machen können. Über die Tochter der Klägerin habe lediglich die Beteiligung in Erfahrung gebracht werden können, nicht jedoch das Bestehen einer Lebensversicherung. Er habe sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter zu dem Vermögen der Klägerin am 9. Juni 2016 sowie vor der Unterzeichnung des Antrags bei der Beklagten noch einmal ausdrücklich befragt. Außerdem seien vor der Räumung der damaligen Wohnung der Klägerin im Jahr 2016 durch die Tochter alle dort noch verbliebenen Unterlagen durchgesehen worden, ohne dass ein Hinweis auf die Lebensversicherungen der Klägerin zu finden gewesen wäre. Die Tochter der Klägerin habe die Wohnung bereits ab Februar 2016 geräumt und den zur Wohnung gehörenden Briefkasten der Klägerin zunächst zugeklebt und sodann abgenommen. Andere Erkenntnismöglichkeiten hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe nur solches Vermögen angeben können, das ihm unter normalen Umständen erkennbar gewesen sei, sodass er nicht fahrlässig und schon gar nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Im Rahmen der Betreuung sei ihm eine eigene Sichtung der Unterlagen der Klägerin nicht zuzumuten gewesen und er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Auskünfte der Tochter richtig und die ihm überlassenen Unterlagen vollständig gewesen seien. Er habe davon ausgehen müssen, dass in der Wohnung der Klägerin keine Unterlagen zu der Versicherung gewesen seien oder diese so gut versteckt gewesen seien, dass die Tochter der Klägerin und folglich erst recht er selbst diese nicht habe finden können. Eine Suche „ins Blaue hinein“ sei von ihm im Rahmen seines Aufgabenkreises nicht zu erwarten gewesen. Das Gesetz sehe nur ein sehr beschränktes Zeitkontingent für die Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers vor. Das Vorhandensein der Lebensversicherungen sei ihm als Betreuer erst mit dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 28. November 2018 angezeigt worden. Der Klägerin sei aufgrund ihrer schweren Hirnschädigung kein Vorwurf zu machen, der eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung rechtfertigen könne. Die Klägerin als einzig ihm zur Verfügung stehende Erkenntnisquelle habe ihn nicht auf das Vorhandensein der Versicherungen hingewiesen und ihn somit zu einer unvollständigen Erklärung zu ihrem Vermögen gezwungen, die dieser nur nach besten Wissen habe abgeben können. Dass die Versicherungsgesellschaft die Klägerin jährlich angeschrieben habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Derartige Mitteilungen seien weder bei der Klägerin selbst noch bei der Wohnbereichsaufsicht der Pflegeeinrichtungen hinterlegt gewesen. Selbst wenn die Versicherungsgesellschaft Bestandsmeldungen oder sonstigen Schriftverkehr in der Zeit bis Ende Oktober 2018 an die Klägerin gesandt habe, seien diese nicht in seinen Kenntnisnahmebereich gelangt. Die von der Lebensversicherungsgesellschaft ab dem 11. Oktober 2016 ausgefertigten Schreiben hätten die Klägerin angesichts ihres Umzuges in das Pflegewohnheim nicht mehr erreichen können und müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, den Inhalt zu verstehen und ihm als Betreuer darüber Auskunft zu geben.
24Die Klägerin beantragt,
25den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 aufzuheben.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass unter Berücksichtigung der fachpsychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin sich ihres Handelns bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr bewusst gewesen sei und insoweit lediglich unter Beteiligung der Tochter und der späteren Mitwirkung des Betreuers die sozialhilferechtlichen Anträge gestellt habe. Es könne jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob möglicherweise ein Verschulden Dritter anzunehmen sei, das letztendlich zu der rechtswidrigen Bewilligung von Sozialleistungen geführt habe.
29Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 sowie ergänzend vom 15. November 2021 hat das Gericht die B. Lebensversicherung AG um schriftliche Auskunft zu den Jahresmitteilungen der Lebensversicherungen sowie zu sonstigem Schriftverkehr der Klägerin ersucht. Auf den Inhalt der hierauf ergangenen Antwortschreiben der B. Lebensversicherung AG vom 2. und 16. November 2021 wird Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
34Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019, mit dem er die den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018 betreffenden Bescheide über die Bewilligung von Pflegewohngeld aufhebt und die für den genannten Zeitraum erbrachten Leistungen zurückfordert, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist im Hinblick auf die darin verfügte Aufhebung der Bewilligungsbescheide § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW -) i.V.m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
36Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist.
37Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin war für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018 bei Erlass der Bescheide rechtswidrig.
38Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn unter anderem durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels SGB XII und dem §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR beziehungsweise 15.000,00 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
39Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018, weil das Vermögen der Klägerin in diesem Zeitraum mehr als 10.000,00 EUR betrug und damit die Vermögensschongrenze überschritt. Bestandteil des Vermögens der Klägerin in diesem Zeitraum waren u.a. die beiden Lebensversicherungen der B. Lebensversicherung AG (Nr. 02721333 und 127213339), die als reine Kapitallebensversicherungen nicht zum geschützten Vermögen nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gehören. Unter Ansatz auch dieses Vermögens überschritt - wie sich aus der dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 beigefügten Anlage im Einzelnen ergibt - das Gesamtvermögen der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018 die für sie maßgebende Vermögensschongrenze i.H.v. 10.000,00 EUR. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld war demnach für den genannten Zeitraum ausgeschlossen.
40Dem steht nicht entgegen, dass im Falle rechtzeitiger Mitteilung der Klägerin über das Vorhandensein der beiden Lebensversicherungen die Bewilligung von Pflegewohngeld ausgeblieben, die Klägerin die Investitionskosten aus ihrem eigenen Vermögen hätte begleichen müssen und es dadurch zu einem zeitnahen Unterschreiten der Vermögensschongrenze gekommen wäre.
41Vgl. so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren vom 1. März 2021 - 12 E 233/21 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks.
42Denn ein fiktiver Vermögensverbrauch erfolgt - wie bei der Prüfung der Gewährung von Sozialleistungen - im Falle der Rücknahme und Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen nicht, da für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung ausschließlich maßgebend ist, ob im betreffenden Bewilligungszeitraum verwertbares Vermögen vorhanden war. Vorhandenes Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden und nicht tatsächlich verbraucht worden ist.
43Vgl. so zur Sozialhilfe/zum Pflegewohngeld: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, juris, Rn. 33 - 37, unter Aufgabe seines dem entgegenstehenden Urteils vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16/80 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, juris, Rn. 61 ff., und vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -, n.v., Seite 20 f.; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteile vom 1. April 2003 - 5 K 2781/99 -, juris, Rn. 37, und vom 9. Mai 2006 - 5 K 137/04 -, juris, Rn. 41; so auch im Falle zu Unrecht bezogene ALG II-Leistungen: Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris, Rn. 20; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteile vom 9. Januar 2020 - L 7 AS 498/19 -, juris, Rn. 48, und vom 23. Januar 2020 - L 6 AS 611/16 -, juris, Rn. 115; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 50 SGB X (Stand: 25. Februar 2020), Rn. 85.2.
44Die Berücksichtigung eines fiktiven Verbrauchs von Vermögen führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des im Sozialrecht geltenden Nachranggrundsatzes (vgl. § 9 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), § 2 Abs. 1 SGB XII. Soweit und solange der Leistungsantragsteller mittels seines verfügbaren und verwertbaren Vermögens in der Lage ist, die durch seinen Pflegeplatz monatlich entstehenden förderfähigen Investitionskosten selbst zu tragen, bedarf es nicht des Einsatzes staatlicher Sozialleistungen nach dem APG NRW, da Vermögen, soweit und solange es trotz Verwertbarkeit (noch) nicht verwertet wurde, zur Bedarfsdeckung des Antragstellers zur Verfügung steht und damit der Leistungsgewährung entgegensteht, auch wenn deshalb bereits früher Leistungen abgelehnt worden sind oder es nicht dem Bedarf für den gesamten Zeitraum deckt.
45Vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 -, juris, Rn. 14 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, juris.
46Damit wird zugleich sichergestellt, dass wegen Überschreitens der Vermögensfreigrenze im Falle der Rücknahme der Bewilligung von Pflegewohngeld nichts anderes gilt als im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Denn verfügt der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Antragstellung über (vollständig angegebenes) Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze, ist er auf dessen Verwertung zu verweisen und sein Antrag abzulehnen. Dies gilt so lange, wie der Antragsteller vom Einsatz seines verwertbaren Vermögens Abstand nimmt, und zwar auch dann, wenn zugleich die monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Pflegeeinrichtung nicht erfüllt werden. Eine Verrechnung findet insoweit nicht statt, da der Antragsteller die Pflegekosten in Höhe der Investitionskosten unabhängig von seinen Verbindlichkeiten mit seinem positiven Vermögen begleichen kann. Ist dem Antragsteller dagegen Pflegewohngeld zu Unrecht bewilligt worden, weil er unvollständige Angaben über sein Vermögen gemacht hat und nach seinen Vermögensverhältnissen tatsächlich in der Lage war, diesen Kostenanteil selbst zu tragen, würde er begünstigt, wenn ihm ein fiktiver Verbrauch zugestanden wird.
47Wäre das Vorhandensein der beiden Lebensversicherung dem Beklagten bei Antragstellung bekannt gemacht worden, so wäre nämlich im vorliegenden Fall der Antrag der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt worden, und zwar so lange die Klägerin auf eine Verwertung ihres die Freigrenze überschreitenden Vermögens verzichtet hätte bzw. bis durch Verwertung dieses Vermögensteils die Vermögensfreigrenze unterschritten worden wäre. Durch die rechtswidrige Bewilligung des Beklagten sind zwar die Investitionskosten des Pflegeplatzes der Klägerin beglichen worden. Aufgrund der Aufhebung der Bewilligungsbescheide tritt jedoch nunmehr an die Stelle der ansonsten aufgelaufenen Investitionskosten der Rückforderungsanspruch des Beklagten als wirtschaftliches Äquivalent. Durch die Berücksichtigung eines fiktiven Verbrauchs wird die zwingende Gleichbehandlung der Fallgestaltungen konterkariert. Eine damit für die Klägerin einhergehende und auf der Nichtangabe von verwertbaren Vermögen beruhende Begünstigung ist nicht zu rechtfertigen.
48Auch die die Rücknahme grundsätzlich einschränkenden Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen hier vor.
49Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Bei den Pflegewohngeldbewilligungsbescheiden des Beklagten vom 28. März 2017, 28. Juni 2017, 28. Juli 2017, 28. August 2017, 28. November 2017, 28. Dezember 2017, 28. Februar 2018 und vom 28. Mai 2018 handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, da sie Geldleistungen gewähren. Die Klägerin ist auch „Begünstigte" im Sinne der Rücknahmevorschriften, da ihr der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss gemäß § 14 APG NRW gewährt worden ist.
50Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist in diesen Fällen das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn - wie hier - der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat.
51Der Vertrauensschutz der Klägerin ist allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Hierunter fällt auch das sogenannte beredte Schweigen, d. h. wenn der Begünstigte Angaben weglässt, die er insbesondere unter Verwendung entsprechender Formulare zu machen verpflichtet gewesen wäre und ihm damit eine Pflicht zur Mitteilung der betreffenden Tatsachen oblag. Von der Bedeutung der unterlassenen Mitteilung muss der Begünstigte, wie sich aus dem Vergleich zur Nr. 3 der Vorschrift ergibt, keine positive Kenntnis gehabt haben.
52Vgl. BSG, Urteile vom 9. April 1987 - 5b RJ 36/86 -, juris, Rn. 14, und vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R - juris, Rn. 23; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 6. Auflage 2019, § 48 SGB X, Rn. 28, m.w.N.; von Koppenfels-Spies, Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch X, 3. Auflage 2020, § 45 SGB X, Rn. 17.
53Dies ist hier hinsichtlich der Angaben in den Vermögenserklärungen vom 11. Oktober 2016 und vom 7. Mai 2018 der Fall. Diese Erklärungen enthalten objektiv unvollständige Angaben zum Vermögen der Klägerin, da die in dem jeweiligen Formular unter Ziffer 12. aufgeführte Abfrage etwaiger Lebensversicherungen von dem Betreuer der Klägerin ausdrücklich verneint worden ist, obwohl die Klägerin bereits seit dem 1. Oktober 1987 bzw. 28. August 1992 Versicherungsnehmerin der beiden Lebensversicherungen Nr. 02721333 und 127213339 bei der B. Lebensversicherung AG war.
54Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin waren damit in wesentlicher Beziehung unrichtig. Denn es ist offensichtlich, dass eine geldwerte Forderung die Entscheidung über die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblich beeinflusst.
55Die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Pflegewohngeld beruhten auch auf diesen unvollständigen Angaben. Die (rechtswidrige) Bewilligung des Beklagten für den besagten Zeitraum erfolgte nur deshalb, weil über das Vermögen der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen der beiden Lebensversicherungen unvollständige Angaben gemacht worden sind und der Beklagte bei Kenntnis dieser weiteren Vermögenswerte die Bewilligung von Pflegewohngeld für den besagten Zeitraum wegen offensichtlichen Überschreitens der Vermögensschongrenze abgelehnt hätte.
56Bereits die Klägerin hat in eigener Person zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem sie es unterließ, ihren gesetzlichen Betreuer, der in ihrem Namen den Pflegewohngeldantrag gestellt hat, von dem Bestehen der beiden Lebensversicherungen in Kenntnis zu setzen. Jedenfalls aber liegt ein grob fahrlässiges Handeln des gesetzlichen Betreuers der Klägerin vor, das ihr zuzurechnen ist.
57Grobe Fahrlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Es müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.
58Vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R -, juris. Rn. 21, 24 f., und Beschluss vom 13. März 2019 - B 8 SO 85/18 B -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht (LSG Hessen), Urteil vom 17. Januar 2012 - L 2 R 524/10 -, juris, Rn. 47; Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 71 ff.
59Im Falle der fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben muss der Begünstigte nach seinen individuellen Umständen in der Lage gewesen sein, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben zu erkennen. Ihm muss also ohne weitere Überlegung klar gewesen sein, dass er dem betreffenden Umstand mitteilen musste. Eine schwere seelische Erkrankung oder fehlende intellektuelle Fähigkeiten sind als besondere Umstände im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens des Beteiligten zu würdigen.
60Vgl. LSG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2003 - L 8 RA 46/98 -, juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R -, juris, Rn. 32 f.
61Nach diesen Maßstäben liegt ein zumindest grob fahrlässiges Handeln der Klägerin in Bezug auf die Nichtangabe der Lebensversicherungen vor. Zwar hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 22. April 2016 - 11 XVII 119/16 H - für die Klägerin eine u.a. die Aufgabenkreise der Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten umfassende Betreuung eingerichtet, und leidet die Klägerin ausweislich der gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 17. März 2016 sowie vom 9. Juni 2016 und der Bescheinigung der LWL-Klinik X. zur Notwendigkeit der Heimversorgung vom 11. April 2016 an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer kognitiven Störung im Rahmen eines beginnenden amnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom).
62Jedoch ergibt sich weder aus den ärztlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Bezug auf ihre kognitiven Fähigkeiten in einem Maße eingeschränkt war, dass ihr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Erinnerung und Mitteilung der beiden Lebensversicherungen nicht mehr möglich war, noch hat das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
63In der gutachterlichen Stellungnahme des MDK vom 17. März 2016 ist der Klägerin eine Pflegestufe nicht zuerkannt worden, da ein ausreichender Hilfebedarf in der Grundpflege festgestellt werden konnte. Gleiches gilt für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 9. Juni 2016. Darin - Seite 5 - wird im Hinblick auf die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin ausgeführt, dass sie Fragen zu ihrer persönlichen Situation beantworten konnte und in der Lage war, ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihr Alter zu benennen. Das gesprochene Wort verstand sie und war in der Lage, Aufforderungen sachgerecht und zügig umzusetzen. Ihre Wohnanschrift, den Namen ihrer Hausärztin, das aktuelle Datum nebst Wochentag konnte die Klägerin benennen. Die im Weiteren als auffällig gekennzeichnete Gedächtnisleistung wird damit begründet, dass die Klägerin Störungen der höheren Hirnfunktionen aufweist, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben, und unfähig ist, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.
64In der Bescheinigung zur Notwendigkeit der Heimversorgung der LWL-Klinik X. vom 21. April 2016 wird der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit begleitenden, kognitiven Störungen im Rahmen eines beginnenden amnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom) infolge eines Alkoholmissbrauchs attestiert. Zur Begründung der Notwendigkeit der Heimversorgung wird auf die klinisch im Vordergrund stehenden massiven Kurzzeitgedächtnisdefizite sowie die Tendenz der Klägerin zum Konfabulieren bzw. zu Stimmungsschwankungen verwiesen. Die Klägerin ist aufgrund ihrer kognitiven Defizite auf Orientierungshilfe im Alltag und Beaufsichtigung der häuslichen Versorgung angewiesen.
65In der dem Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht M. zugrunde liegenden fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme des LWL-Klinik X. vom 19. März 2016 konnte bei der Klägerin eine leichte kognitive Einschränkung festgestellt werden. Diese bestand in einer leichten Störung der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Konzentration. Als maßgebliche Gründe dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten sorgfältig, pünktlich, strukturiert und zu ihrem eigenen Wohl zu besorgen, werden deutliche Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit genannt. Aus diesen benannten Gründen bedarf die Klägerin der Hilfe eines gesetzlichen Betreuers. Aus der fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich dagegen nicht, dass die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere das Langzeitgedächtnis der Klägerin, derart krankheitsbedingt beeinträchtigt sind, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung am 7. März 2016 keine Angaben zu den beiden Lebensversicherungen machen konnte. So war die Klägerin in der Lage, im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu ihrer allgemeinen und wirtschaftlichen Lebenssituation zu machen. Sie konnte sowohl ihren beruflichen Werdegang als ausgebildete Industriekauffrau und selbstständige Unternehmerin wiedergeben als auch konkret die Höhe ihrer Rente, ihren Krankenversicherungsstatus, den Kontostand sowie ihren Schuldenstand benennen.
66In dem Entlassungsbericht der LWL-Klinik X. vom 4. Mai 2016 konnten aus der testpsychologischen Diagnostik keine Hinweise auf eine kognitive Störung festgestellt werden. Auffällig waren lediglich massive Einschränkungen der Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses, die bis zum Ende der Behandlung bestehen blieben.
67Im Übrigen ergibt sich nichts dem Entgegenstehendes aus dem ärztlichen Befundbericht des Dr. med. C. vom 23. April 2021 an das Sozialgericht Dortmund zum dortigen Klageverfahren S 62 SO 658/19. Der behandelnde Arzt berichtet von einer zu beobachtenden stetigen Zunahme einer dementiellen Entwicklung der Klägerin bei zunehmender Abnahme ihrer Orientierungsfähigkeit und wiederholter Verhaltensauffälligkeiten mit erheblichen Unruhezuständen, ausgeprägtem ungezielten Laufdrang sowie affektiven Störungen mit ausgeprägter Stimmungsindifferenz, Antriebsarmut und Veränderung des Sprachflusses. Soweit er im Anschluss daran ausführt, dass rückblickend anzuzweifeln sei, ob die Patientin im Jahr 2016 noch in der Lage gewesen sei, umfassend und wahrheitsgemäß Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, stellt er gerade nicht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Beantragung von Pflegewohngeld am 11. Oktober 2016 sowie anschließend erneut am 6. März 2017 nach ihren kognitiven Fähigkeiten nicht mehr in der Lage war, Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Darüber hinaus ist die Frage, ob die Klägerin geistig fähig war, umfassend und wahrheitsgemäß Angaben über ihre wirtschaftliche Verhältnisse zu machen, nicht maßgebend. Allein entscheidend ist, ob die Klägerin in der Lage war, anzugeben, dass sie zwei Lebensversicherungen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich diesbezüglich nicht um einen einmaligen und flüchtigen Sachverhalt handelt, sondern um einen solchen, der seit dem 1. Oktober 1987 und folglich seit erheblicher Zeit bestand und ausweislich der Auskunft der B. Lebensversicherung AG jährlich - zumindest bis zum Jahr 2015 - wiederkehrend in Form der Jahresmitteilungen der Klägerin zur Kenntnis gelangt ist.
68Im Übrigen hat das Betreuungsgericht für keinen der Aufgabenkreise der Betreuung einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angeordnet. Die Klägerin war folglich in ihrer Handlungsfähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X unbeschränkt und gerade nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 der Norm durch einen Einwilligungsvorbehalt beschränkt. Ein im Nachgang an die eingerichtete Betreuung angeordneter Einwilligungsvorbehalt ist weder vom Betreuungsgericht erklärt worden noch vom Betreuer herbeigeführt worden. Letzteres hätte sich jedoch dann aufgedrängt, wenn nach seinem Vorbringen davon ausgegangen werden musste, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung gänzlich nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten in Bezug auf die Beantragung von Sozialleistungen eigenständig zu regeln bzw. lediglich über das Bestehen der Lebensversicherungen Auskunft zu geben.
69Darüber hinaus war die Klägerin durchaus in der Lage im Jahr 2015 - und damit in einem aussagekräftigen zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Pflegewohngeld im vorliegenden Verfahren - bei der Stadt M. Grundsicherungsleistungen zu beantragen und im dortigen Verwaltungsverfahren mitzuwirken. So hat sich die Klägerin persönlich am 21. Mai 2015 fernmündlich bei der Stadt M. über die Möglichkeit der Beantragung von Grundsicherungen erkundigt. Am 11. Juni 2015 sprach die Klägerin persönlich bei der Stadt M. zwecks Vorlage der für den Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungen notwendigen Unterlagen vor. Dem folgte am 18. Juni 2015 eine weitere persönliche Vorsprache der Klägerin, bei der sie ihre Vermögensverhältnisse umfänglich dargestellt hat. Die von der Stadt M. hierzu gefertigten Angaben im Vermerk vom 18. Juni 2015 lassen ohne weiteres erkennen, dass die Klägerin in der Lage war, konkrete, vollständige und in sich schlüssige Angaben zu ihren Vermögens- und Lebensverhältnissen, insbesondere zu den (erheblichen) Verlusten des durch den früheren Steuerberater L. investierten Erlöses aus dem im Jahr 2000 erfolgten Hausverkaufs, zu den Geldanlagen (DLF-Beteiligungen) sowie zu ihren Wohnverhältnissen zu machen. Am 9. Juli 2015 stellte die Klägerin bei der Stadt M. einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung und sprach - in Begleitung ihrer Tochter - erneut dort vor, um weitere Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Einweisung nach dem PsychKG in der LWL-Klinik X. für die Zeit vom 23. Februar 2016 bis zum 4. Mai 2016 sowie aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen im Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Pflegewohngeld am 6. März 2017 als auch der erstmaligen Beantragung von Hilfe zur Pflege vom 29. April 2016 in ihren intellektuellen Fähigkeiten derart eingeschränkt war, dass sie keinerlei grundlegende Angaben zu ihren Lebens- und Vermögensverhältnissen machen konnte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. In der Widerspruchsbegründung vom 28. April 2019 wird insoweit noch ausgeführt, dass der Klägerin das Bestehen der Lebensversicherungen unbekannt gewesen sei und man von ihr aufgrund der fortschreitenden Demenz eine dahingehende Kenntnis nicht erwarten könne.
70Selbst wenn aber der Klägerin ein zumindest grob fahrlässiges Handeln aufgrund ihrer Erkrankungen nicht vorgeworfen werden könnte, liegt die Klageabweisung selbstständig tragend jedenfalls ein grob fahrlässiges Handeln ihres Betreuers als ihr gesetzlicher Vertreter vor. In der Klagebegründung vom 9. Oktober 2019 führt dieser aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, Auskünfte über ihr Vermögen zu geben, und sie trotz seiner Nachfrage keine Angaben zu ihrem Vermögen habe machen können. Vor diesem - hier insoweit als wahr unterstellten - Hintergrund stellt es sich als grob fahrlässig dar, wenn er, wie in der Widerspruchsbegründung vom 28. April 2019 angegeben, seine im Rahmen der Antragstellung gemachten unvollständigen Angaben damit begründet, dass er von der Klägerin nicht über weiteres Vermögen informiert worden sei bzw. wie in der Klagebegründung vom 9. Oktober 2019 ausgeführt über die Tochter der Klägerin lediglich die bereits bekannten Vermögensbestandteile in Erfahrung gebracht habe. Vielmehr wäre der Betreuer verpflichtet gewesen, sich selbst einen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu verschaffen. Hierzu hätte insbesondere gehört, sich die persönlichen Unterlagen der Klägerin zu verschaffen und zu sichten.
71Vgl. allgemein zum Erfordernis der Sichtung der Vermögensverhältnisse eines Hilfeempfängers durch den Betreuer: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 7. Dezember 2005 - 12 B 03.3099 -, juris, Rn. 13; zum Erfordernis der eigenständigen Erfüllung von Mitteilungspflichten des Betreuers: BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 B 05.1086 -, juris, Rn. 31.
72Insoweit stellt der Betreuer unzureichend lediglich darauf ab, ihm könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da die Klägerin und die ihm vorgelegten Unterlagen die einzig möglichen Erkenntnisquellen für ihn gewesen seien. Wenn die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Pflegewohngeld - als wahr unterstellt - vollständig außerstande gewesen war, zu ihren Vermögensverhältnissen Angaben zu machen, muss dem Betreuer, der sogar Berufsbetreuer und Rechtsanwalt ist, in einer die grobe Fahrlässigkeit begründenden Weise vor Augen gestanden haben, dass die Beantragung von Pflegewohngeld allein auf der Grundlage der von der am Verfahren nicht beteiligten Tochter der Klägerin I. gemachten Angaben unzureichend ist und ihn nicht von der allein ihm obliegenden Verpflichtung zur eigenständigen Ermittlung und Klärung der Vermögensverhältnisse der Klägerin entlasten kann. Der Betreuer der Klägerin war an der eigenständigen Sichtung der Unterlagen zum Zwecke der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich gehindert.
73Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dahingehend einlässt, dass er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Auskünfte der Tochter richtig und die ihm überlassenen Unterlagen vollständig gewesen seien, ergibt sich daraus augenscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte und Betreuer der Klägerin bei der Ermittlung der in dem Pflegewohngeldantrag zugrundegelegten Angaben selbst überhaupt nicht tätig geworden ist, sondern seine Tätigkeit als Betreuer auf die bloße Auswertung der ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt hat. Die damit einhergehende ungeprüfte Übernahme stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, da der Betreuer ohne eigenständige Überprüfung den der Beantragung zugrundegelegten Sachverhalt nicht geprüft hat.
74Ohne rechtliche Relevanz ist der Einwand des Prozessbevollmächtigten, dass im Rahmen der Betreuung eine eigene Sichtung der Unterlagen der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei und das Gesetz nur ein sehr beschränktes Zeitkontingent für die Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers vorsehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Diese Mitwirkungspflicht trifft den Betreuer, da er als gesetzlicher Vertreter für die Klägerin handelt und diese in seinem Aufgabenkreis der Regelung der Vermögensverwaltung vertritt. Insoweit stellt das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten auch keinen die Mitwirkung begrenzenden wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dar.
75Selbst wenn im Übrigen ein Betreuer Mitwirkungspflichten auf eine andere Person delegieren kann, obliegt ihm die Verpflichtung, die tatsächliche Durchführung durch diese zu kontrollieren.
76Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 12 B 05.1086 -, juris, Rn. 31.
77Auch dieser Verpflichtung ist der Prozessbevollmächtigte und Betreuer der Klägerin nicht nachgekommen. Aus seiner Klagebegründung ergibt sich weder, dass er die von der Tochter der Klägerin gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft hat, noch durch welche konkreten Maßnahmen er dies sichergestellt hat. Das bloße Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Unterlagen hindert nicht die Annahme grob fahrlässigen Handelns. Dies gilt nicht nur deshalb, weil die Tochter der Klägerin nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist (vgl. § 12 Abs. 1 SGB I) und daher insoweit für ihre Mitwirkung im Verhältnis zu dem Betreuer der Klägerin nicht einstandspflichtig ist, sondern auch deshalb, weil die Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Betreuer dem Interesse der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Erst dadurch wird gewährleistet, dass etwaige Interessenkonflikte und Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung und Erfassung des Vermögens der Klägerin ausgeschlossen werden. Insoweit konnte der Prozessbevollmächtigte und Betreuer der Klägerin auch nicht im Ansatz erklären, welche Umstände dafür verantwortlich gewesen sein sollen, dass Unterlagen zu den Lebensversicherungen in der Wohnung der Klägerin nicht aufgefunden worden seien. Bedenken an dieser schlichten Behauptung werden dadurch begründet, dass die Klägerin in ihrem Sozialhilfeverfahren sowie auch in ihren Pflegewohngeldverfahren Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen vorlegen konnte und ohne verbleibende Zweifel des Gerichts davon auszugehen ist, dass die B. Lebensversicherung AG zumindest bis zum Jahr 2015 der Klägerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 155 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) jährlich über beide Lebensversicherungen Mitteilungen erteilt hat. Die bloße, nicht überzeugende und lebensfremde Annahme des Prozessbevollmächtigten und Betreuers der Klägerin, dass er davon habe ausgehen müssen, dass in der Wohnung der Klägerin keine Unterlagen zu den Versicherungen gewesen seien oder diese so gut versteckt gewesen seien, dass weder die Tochter der Klägerin noch er diese habe auffinden können, verkennt, dass die ihm obliegende Pflicht gerade dazu gedient hat, dies festzustellen.
78Das sich in seinem Aufgabenkreis haltende grob fahrlässige Verhalten des Betreuers ist der Klägerin zuzurechnen.
79Grundsätzlich können Angaben Dritter dem Begünstigten - hier der Klägerin - zugerechnet werden, soweit der Dritte - wie hier der Betreuer der Klägerin - als Vertreter mit der fehlerhaften Angabe selbst pflichtwidrig gehandelt und dadurch in eigener Person die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2009 - 12 A 2190/08 -, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 6. Februar 2014 - 12 A 2734/13 -, juris.
81Grundlage und Rechtfertigung der Zurechnung ist, das die Vertretungswirkung insoweit die eigene Handlungsmöglichkeit und damit auch die Anknüpfung an eigenes Verhalten und eigene Kenntnis des Vertretenen vollständig ersetzt. Dementsprechend muss sich ein Antragsteller die Kenntnis oder das Kennenmüssen und Verfahrenshandlungen seines Betreuers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 1902 BGB analog §§ 164 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 278 BGB wie eigene Kenntnis und eigenes Handeln zurechnen lassen.
82Vgl. BSG, Urteile vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 -, juris, Rn. 15, und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 40/83 -, juris, Rn. 24; Sozialgericht (SG) Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2009 - S 1 SO 182/09 -, juris, Rn. 22; SG Aachen, Urteil vom 28. September 2010 - S 20 SO 40/10 -, juris, Rn. 17; von Koppenfels-Spies, Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch X, 3. Auflage 2020, § 45 SGB X, Rn. 18.; BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 45 SGB X, Rn. 22; Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 79 ff.; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X, Stand: 14. Januar 2021, Rn. 97; Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45, Rn. 71.
83Der Beklagte hat seine nach § 45 Abs. 1 SGB X gebotene Ermessensentscheidung ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, ist eine Rücknahme im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft. Ein Absehen von der Rücknahme wird nur bei Vorliegen besonderer - hier aber weder vorgetragener noch sonst wie ersichtlicher - Umstände in Betracht kommen.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 3710/03 -, juris, Rn. 33, Beschluss vom 13. März 2007 - 12 A 2018/05 -, juris, Rn. 13.
85Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 SGB X grundsätzlich nur binnen einer bestimmten Frist nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Nach dem hier einschlägigen § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind, vorliegend also nach Nr. 2 der (Bewilligungs-) Bescheid auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Beklagten zurückgenommenen Bewilligungsbescheide sind Dauerverwaltungsakte, da sie sich nicht in einer einmaligen Begünstigung erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen. Diese begünstigenden Verwaltungsakte sind aus den vorstehend ausgeführten Gründen rechtswidrig und beruhen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Angaben, die die Klägerin bzw. ihr Betreuer zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht haben. Die folglich einschlägige Zehnjahresfrist gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist vorliegend ganz offensichtlich eingehalten.
86Der Beklagte hat schließlich auch die Jahresfrist für eine rückwirkende Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dann, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen wird, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte erlangte erstmals durch das bei ihm am 12. Februar 2019 eingegangene Schreiben des Betreuers der Klägerin vom 11. Februar 2019 Kenntnis davon, dass diese Versicherungsnehmerin einer Kapitallebensversicherung ist. Die vollständigen Unterlagen zu beiden Lebensversicherungen der Klägerin reichte ihr Betreuer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 bei dem Beklagten ein. Soweit der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 5. April 2019 datiert, wurde die Jahresfrist unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist handelt, ganz offensichtlich eingehalten.
87Die zwingende Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Pflegewohngeldes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie genügt den formellen Voraussetzungen gemäß § 50 Abs. 3 SGB X und ist auch im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Der im Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 abgeänderte Rückforderungsbetrag von 5.102,02 EUR ist rechnerisch zutreffend ermittelt. In dieser Höhe hatte der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 und damit für insgesamt 14 Monate Pflegewohngeld gewährt. Bei einem monatlichen Pflegewohngeldbetrag von 364,43 EUR entspricht dies dem vom Beklagten zurückgeforderten Betrag, gegen den die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
89Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies ergibt sich aus der im Beschluss des OVG NRW vom 1. März 2021 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren enthaltene Rechtsauffassung, dass im Falle der Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen nach dem APG NRW ein fiktiver Verbrauch von Vermögen zu berücksichtigen sei.
90Rechtsmittelbelehrung:
91Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
92Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
93Die Berufung und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
94Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
95O. N. L.
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- 9a RV 40/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 SO 182/09 1x (nicht zugeordnet)
- 20 SO 40/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 3710/03 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2018/05 1x (nicht zugeordnet)