Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 667/22
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger an der Beklagten im auf den Erwerb des akademischen Grads eines Bachelor of Science gerichteten Studiengang „Informatik“ erbrachte Prüfungsleistung im Modul 63085 „Fachpraktikum Internetsicherheit“ zur Ersetzung der Prüfungsleistung im Modul 63581 „Fachpraktikum IT-Sicherheit“ im vom Kläger belegten Studiengang „Praktische Informatik“ mit dem Ziel der Erlangung des akademischen Grads eines Master of Science anzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2022 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Prüfungsleistung zur Ersetzung einer im von ihm belegten Studiengang geforderten Prüfungsleistung.
3Der Kläger studiert an der Beklagten im Studiengang „Praktische Informatik“ mit dem Ziel der Erlangung des akademischen Grads eines Master of Science und im Studiengang „Informatik“ mit dem Ziel des Erwerbs des Grades eines Bachelor of Science. Der Kläger hat zudem das Studium der Rechtswissenschaft im Bundesgebiet mit dem ersten juristischen Staatsexamen abgeschlossen, aufgrund dessen er auch zum Masterstudium zugelassen worden ist.
4Die Modulbeschreibung des Moduls 63085 „Fachpraktikum Internetsicherheit“ im amtlichen Modulhandbuch der Beklagten hat folgenden Inhalt:
5Lehrveranstaltung(en) |
01527 Fachpraktikum Internetsicherheit |
Detaillierter Zeitaufwand |
Bearbeitung Aufgaben Phase 1: 150 Stunden Bearbeitung Aufgaben Phase 2: 100 Stunden Dokumentation u. Präsentation: 50 Stunden |
Qualifikationsziele |
Nach erfolgreicher Bearbeitung können Studierende die üblichen Werkzeuge der Internetsicherheit bedienen und konfigurieren. Sie sind in der Lage, die Grundlagen der Funktionsfähigkeit von Firewalls nach Änderungen der Konfiguration zu überprüfen. Sie kennen die relevanten Log-Dateien und können die Bedeutung von Einträgen interpretieren. Die Studierenden sind in der Lage, sich in einem Team zu organisieren, effizient an der Lösung einer Aufgabe zu arbeiten, und die dabei auftretenden Differenzen einer Lösung zuzuführen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Entscheidungen und Maßnahmen bei Administration und Installation von einigen Werkzeugen der Internetsicherheit begründen und präsentieren. |
Inhalte |
In diesem Fachpraktikum werden die im Modul "Sicherheit im Internet" vermittelten Kenntnisse anhand praktischer Aufgabenstellungen angewendet werden. Jede/r Praktikumsteilnehmerin und -teilnehmer erhält Zugang zu einem zentralen Übungsrechner, auf dem er einen eigenen virtuellen Linux-Rechner schützen soll. Hierzu sind ein gesicherter Zugang (VPN), eine Firewall, ein Application-Level Gateway, ein Instrusion Detection System und weitere Werkzeuge zur Sicherung zu installieren, zu konfigurieren und zu testen. Anschließend wird in Gruppen eine etwas größere Aufgabenstellung wie die Installation und Konfiguration eines VPN zwischen mehreren Gruppen kollaborativ gelöst. Zu Beginn des Semesters erhalten die angenommenen Studierenden die Beschreibungen der Aufgabenstellungen sowie entsprechende Literaturhinweise und Zugang zum Übungsrechner. Die erarbeiteten Lösungen werden am Ende des Semesters in einer Präsenzphase in Hagen vorgestellt und mit den Betreuern diskutiert. |
Inhaltliche Voraussetzung |
- Erfolgreicher Abschluss des Moduls 63512 "Sicherheit im Internet" (Kurse 01866 und 01868) oder äquivalente Kenntnisse - Erfahrungen im Umgang mit Linux/Unix auf Shell-Ebene - Zugriff auf einen Rechner mit Internet-Zugang |
Lehr- und Betreuungsformen |
internetgestütztes Diskussionsforum Betreuung und Beratung durch Lehrende Zusatzmaterial |
Formale Voraussetzung |
Studieneingangsphase ist abgeschlossen, die Module Grundpraktikum Programmierung, Grundlagen der Theoretischen Informatik und Softwaresysteme sind bestanden |
Verwendung des Moduls |
B. Sc. Informatik |
Prüfung |
erfolgreich bearbeitete Praktikumsaufgabe |
Die Modulbeschreibung des Moduls 63581 „Fachpraktikum IT-Sicherheit“ im amtlichen Modulhandbuch der Beklagten hat folgenden Inhalt:
7Lehrveranstaltung(en) |
01599 Fachpraktikum IT-Sicherheit |
Detaillierter Zeitaufwand |
Bearbeitung Aufgaben Phase 1: 150 Stunden Bearbeitung Aufgaben Phase 2: 100 Stunden Dokumentation u. Präsentation: 50 Stunden |
Qualifikationsziele |
Nach erfolgreicher Bearbeitung können Studierende die üblichen Werkzeuge der IT-Sicherheit bedienen und konfigurieren. Sie sind in der Lage, die Grundlagen der Funktionsfähigkeit von Firewalls nach Änderungen der Konfiguration zu überprüfen. Sie kennen die relevanten Log-Dateien und können die Bedeutung von Einträgen interpretieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, sich in einem Team zu organisieren, effizient an der Lösung einer Aufgabe zu arbeiten, und die dabei auftretenden Differenzen einer Lösung zuzuführen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Entscheidungen und Maßnahmen bei Administration und Installation von einigen Werkzeugen der IT-Sicherheit begründen und präsentieren. |
Inhalte |
In diesem Fachpraktikum sollen die in den Kursen Sicherheit im Internet I+II vermittelten Kenntnisse anhand praktischer Aufgabenstellungen angewendet werden. Jede/r Praktikumsteilnehmerin/-teilnehmer erhält Zugang zu einem zentralen Übungsrechner, auf dem er einen eigenen virtuellen Linux-Rechner schützen soll. Hierzu sind ein gesicherter Zugang (VPN), eine Firewall, ein Application-Level Gateway, ein Intrusion Detection System und weitere Werkzeuge zur Sicherung zu installieren, zu konfigurieren und zu testen. Anschließend wird in Gruppen eine größere Aufgabenstellung wie die Installation und Konfigurationen eines VPN zwischen mehreren Gruppen kollaborativ gelöst. Neben diesen Arbeiten obliegt auch die Organisation des Managements dieses Projekts den Studierenden. Die erarbeiteten Lösungen werden versioniert (z.B. cvs, subversion) und am Ende des Semesters in einer Präsenzphase in Hagen vorgestellt und mit den Betreuern diskutiert. |
Inhaltliche Voraussetzung |
Erfolgreiche Bearbeitung eines der Module 63512 "Sicherheit im Internet" (01866) oder 64312 "Sicherheit - Safety & Security" (01867) bzw. äquivalente Kenntnisse |
Lehr- und Betreuungsformen |
Betreuung und Beratung durch Lehrende Studientag/e internetgestütztes Diskussionsforum |
Formale Voraussetzung |
mindestens zwei Wahlmodulprüfungen müssen bestanden sein |
Prüfung |
M.Sc. Informatik M.Sc. Praktische Informatik |
Der Kläger beantragte am 27. September 2021 unter anderem die Anerkennung des Moduls 63085 „Fachpraktikum Internetsicherheit“ aus dem von ihm besuchten Bachelor-Studiengang zur Ersetzung des Moduls 63581 „Fachpraktikum IT-Sicherheit“.
9Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 4. November 2021 lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung dieser Modulprüfungsleistung mit der Begründung ab, dass eine Anerkennung nicht möglich sei, da ein wesentlicher Unterschied in den jeweils vermittelten Kompetenzen bestehe. Im Masterfachpraktikum werde etwa die Organisation des Managements des Projekts und die Versionierung (z.B. cvs, subversion) der erarbeiteten Lösungen von den Studierenden gefordert. Im Bachelorfachpraktikum sei dies nicht der Fall. Die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung weist als statthaften Rechtsbehelf den Widerspruch aus.
10Hiergegen erhob der Kläger am 29. November 2021 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Anerkennung seien gegeben, da kein wesentlicher Unterschied in den Leistungen bestehe. Dies zeige sich bereits daran, dass die Modulbeschreibungstexte weitgehend identisch seien. Die angeführten Unterschiede seien nicht wesentlich, sondern beträfen allenfalls einen untergeordneten Teil der Gesamtleistung. Das Fachpraktikum bestehe nach den insoweit wörtlich übereinstimmenden Modulbeschreibungstexten aus zwei Phasen: einer identisch beschriebenen Phase auf dem zentralen Übungsrechner (Phase 1) und der anschließenden kollaborativen lnstallation und Konfiguration eines VPN zwischen mehreren Gruppen (Phase 2). Nur bezüglich der zweiten Phase finde sich in der Beschreibung des Fachpraktikums „lT-Sicherheit“ zusätzlich die Formulierung „Neben diesen Arbeiten obliegt auch die Organisation des Managements dieses Projekts den Studierenden. Die erarbeiteten Lösungen werden versioniert (z.B. cvs, subversion)“. Schon die Einleitung „neben“ zeige, dass es sich um einen untergeordneten Teil handele. Auch hätten die zusätzlichen Anforderungen nicht dazu geführt, dass für die Bearbeitung der zusätzlichen Aufgaben in Phase 2 zusätzlicher Zeitaufwand berechnet werde: ln beiden Fachpraktika werde für die Aufgaben der Phase 2 jeweils eine Stunde angesetzt. Die zusätzlichen Anforderungen seien daher nach dem Vergleich der beiden Modulbeschreibungen mit Null Stunden Zeitaufwand anzusetzen – also jedenfalls untergeordnet. Dieser geringe Unterschied zeige sich schon darin, dass die „zusätzlichen“ Anforderungen auch im Fachpraktikum „lnternetsicherheit“ bearbeitet werden müssten, also die entsprechenden Kompetenzen im vorliegenden Fall sogar erbracht worden seien. So seien bezüglich des Managements des Projekts keine Vorgaben gemacht worden. Es sei also zwingend selbst zu organisieren und zu managen gewesen. Die Darstellung dieser Organisation und des Managements sei auch Teil der Anforderungen an die Dokumentation als zentrale Prüfungsleistung. Jedenfalls in der Gruppe des Klägers seien die erarbeiteten Lösungen auch mittels Sharepoint versioniert worden. Für den Fall, dass die Versionierung bei der Anerkennung nicht zu berücksichtigen sei, da sie nicht explizit gefordert werde, werde beantragt, das Fachpraktikum „lnternetsicherheit“ in der Gesamtschau mit dem Programmierpraktikum aus dem Sommersemester 2019, bei dem ein SVN-System Verwendung gefunden habe, auf das Fachpraktikum „lT-Sicherheit“ anzuerkennen.
11Im Widerspruchsverfahren holte das Prüfungsamt der Fakultät für Mathematik und Informatik eine unter dem 3. Dezember 2021 abgefasste Stellungnahme des L1. ein. Dieser führte in seiner Funktion als Fachvertreter des Moduls aus:
12„Die in den beiden Fachpraktika Internetsicherheit (Kurs 01527, Modul 63085) und IT-Sicherheit (Kurs 01599, Modul 63581) vermittelten Kompetenzen unterscheiden sich. Zwar sind die Beschreibungen der beiden Praktika nahezu gleich, allerdings werden in den beiden Phasen unterschiedliche Aufgabenstellungen mit unterschiedlichem Kompetenzgewinn bearbeitet, was das oberflächliche Argument des Widerspruchs, dass Gleichheit der Beschreibungen Gleichheit der Kompetenzen impliziere, widerlegt. Die Unterschiede werden an den folgenden Beispielen illustriert:
13In Phase 1 von Kurs 01599 werden unter anderem zwei Aufgaben hinsichtlich offensive behaviour gestellt (Telnet mitschneiden und sich mithilfe der erlangten Informationen einloggen, Remote Code Execution bei ungesichertem PHP). Die erlangten Kompetenzen, die in Richtung Penetration Testing angesiedelt sind, gehen über den Bereich der Aufgaben von Kurs 01527, die den Schutz von Rechnersystemen durch Installation bzw. Konfiguration von Werkzeugen der IT-Sicherheit umfassen, hinaus.
14In Phase 2 ist der Unterschied noch deutlicher. In Kurs 01527 wählen die Teilnehmer eine VPN-Software aus mehreren bekannten VPN-Systemen aus und schließen damit mehrere Rechner zu einem VPN zusammen. Der Nachweis erfolgt durch die Demonstration von Netzwerk-Verkehr von TCP, UDP und ICMP-Paketen. In Kurs 01599 setzen die Praktikumsgruppen einen Mailserver auf, analysieren dessen Funktionalität und Sicherheitseigenschaften bzw. -schwächen, und verbessern den Sicherheitsstatus in einer von mehreren möglichen Dimensionen durch weitere Konfiguration bzw. Hinzufügung von Sicherheitsmechanismen.
15Über die fachlichen Unterschiede der Kompetenzen hinaus sind die beschriebenen (und, ohne dies hier auszuführen, auch weitere) Kompetenzen gemäß DQR auf unterschiedlichen Niveaus angesiedelt und auch deshalb unterschiedlich. In Kurs 01527 ist Niveau 6 angepeilt, in Kurs 01599 aber Niveau 7, denn speziell in Phase 2 ist die Aufgabenstellung in Kurs 01599 offen formuliert im Vergleich zur Aufgabenstellung in Kurs 01527.
16Gegenüber den genannten Unterschieden kann dahingestellt bleiben, ob die Nutzung eines Versionierungssystems eine untergeordnete Kompetenz darstellt, wobei das Argument im Widerspruch in sich fehlerhaft ist. Das Hinzufügen einer Aufgabe zu einer Reihe voriger Aufgaben bei gleichem Gesamtzeitumfang bedeutet keineswegs notwendigerweise, dass für die zusätzliche Aufgabe „0 Stunden Zeitaufwand“ eingeplant ist. Zwar wäre dies eine gültige Lösung bezüglich des Gesamtzeitaufwands, aber sicher keine sinnvolle. Sie fußt auf der fehlerhaften Annahme, dass die Vermittlung einer Kompetenz nur in einer unverrückbar festgelegten Anzahl von Zeiteinheiten vermittelt werden kann und übersieht zum Beispiel Effekte wie Synergien. Die in Anwendung kommende und weitaus sinnvollere Lösung, die allerdings dem Beschwerdeführer entgangen zu sein scheint, ist die, den Aufwand für bisherige Aufgaben angemessen zu reduzieren, so dass insgesamt in einer gleichen Gesamtzeit sowohl die bisher vermittelten als auch die zusätzlichen Kompetenzen vermittelt werden können.
17Ich fasse meine Stellungnahme wie folgt zusammen:
18- die in den unterschiedlichen Fachpraktika vermittelten Kompetenzen sind unterschiedlich,
19- der negative Anerkennungsbescheid erging folglich zu Recht, und der Widerspruch ist abzuweisen,
20- eine Ableitung von Kompetenzgleichheit aus Gleichheit von (Kurz-)Beschreibungen ist methodisch falsch, ebenso wie die Methode der 'Zeitsubtraktion aus Unterschieden in Beschreibungen‘,
21- den Modulverantwortlichen könnte nahegelegt werden, eine griffigere Darlegung der unterschiedlichen vermittelten Kompetenzen in den Modulbeschreibungen zu erwägen.“
22Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, da – wie die Stellungnahme des L1. zeige – wesentliche Unterschiede zwischen der anzuerkennenden und der zu ersetzenden Modulprüfungsleistung bestünden.
23Der Kläger hat am 15. Februar 2022 die vorliegende Klage erheben lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, vertieft und u. a. wie folgt ergänzt: Die Modulbeschreibungen seien im Wesentlichen identisch. Dies habe auch der Fachvertreter der Beklagten erkannt, als dieser die „griffige“ Darlegung der unterschiedlichen vermittelten Kompetenzen nahegelegt habe. Nur hinsichtlich der zweiten Arbeitsphase bestehe ein gewisser Unterschied mit Blick auf die Versionierung, die „neben“ – also als unwesentlicher Teil – den Arbeiten erfolgen solle. Dieser Unterschied spiegele sich aber auch nicht in der Bemessung des Zeitaufwands wider. Damit könne kein wesentlicher Unterschied bestehen. Maßgeblich sei auch nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auf die Modulbeschreibungen abzustellen, da diese prüfungsrechtliche Rechtsquellen darstellten. Auch die Vorqualifikationen aus den Modulbeschreibungen stützten das Fehlen wesentlicher Unterschiede. Auch im Bachelorstudiengang habe keine intensivere Betreuung stattgefunden. Auch im Bachelorpraktikum würden die Organisation im Team und die Begründung der Entscheidungen und Maßnahmen als Qualifikationsziel definiert.
24Der Kläger beantragt (wörtlich),
25den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 14. September 2021 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
26hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Fachpraktikum “63581 IT-Sicherheit” unter Verwendung des Fachpraktikums “63085 Fachpraktikum Internetsicherheit” im Masterstudiengang Praktische Informatik anzuerkennen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für eine Schwerpunktsetzung im Bereich „Sicherheit“ die Beklagte zwei Fachpraktika anbiete, die sich wesentlich unterschieden und aus diesem Grund auch als eigenständige unterschiedliche Module angeboten würden. Das Modul 63085 „Fachpraktikum Internetsicherheit“ richte sich ausschließlich an Bachelorstudierende, also quasi „Anfänger“, und werde entsprechend nur im Curriculum und Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang „Informatik“ ausgewiesen. Der Teilnehmerkreis des zulassungsbeschränkten Angebots sei auf die Bachelorstudierenden der Informatik beschränkt und die Verwendung des Moduls ausweislich des Modulhandbuchs auch nur im Bachelorstudiengang „Informatik“ möglich. Das Modul 63581 „Fachpraktikum IT-Sicherheit“ richte sich hingegen ausschließlich an Masterstudierende, also quasi „Fortgeschrittene“, und werde entsprechend nur in den Curricula und Modulhandbüchern des Masterstudiengangs „Informatik“ und des Masterstudiengangs „Praktische Informatik“ aufgeführt. Der Teilnehmerkreis des zulassungsbeschränkten Angebots sei auf die Masterstudierenden der Informatik und der Praktischen Informatik beschränkt und die Verwendung des Moduls ausweislich der Modulhandbücher auch nur in diesen beiden Masterstudiengängen möglich. Hinsichtlich der Inhalte gebe es bei den beiden Fachpraktika Übereinstimmungen zum groben Rahmen der beiden Prüfungen, die notwendigerweise daraus resultierten, dass es sich thematisch um denselben Schwerpunkt handele. Die Inhalte und Prüfungen unterschieden sich jedoch hinsichtlich ihrer Anforderungen und Tiefe. So würden u.a. die Bachelorstudierenden in ihrem Fachpraktikum von den Lehrenden noch intensiver betreut und angeleitet, wohingegen es zur Aufgabe der Masterstudierenden in ihrem Fachpraktikum gehöre, auch das Projektmanagement zu organisieren. Aus den unterschiedlichen Vorqualifikationen der Teilnehmer und den unterschiedlichen Prüfungsanforderungen resultierten auch unterschiedliche Erwartungshorizonte der Prüfer, sodass eine Verwendung des Bachelor-Fachpraktikums im Masterstudiengang ausgeschlossen werden müsse. Deshalb bestünden zwischen der anzuerkennenden und der zu ersetzenden Prüfungsleistung wesentliche Unterschiede, die den geltend gemachten Anerkennungsanspruch ausschlössen. Die festgestellten wesentlichen Unterschiede würden auch durch die Hinweise des Klägers auf die teilweise übereinstimmenden Texte in den beiden Modulbeschreibungen der Beklagten nicht erschüttert. Die textlichen Übereinstimmungen resultierten notwendigerweise aus der Tatsache, dass es sich thematisch um denselben Schwerpunkt handele und beträfen lediglich den groben Rahmen der Prüfung, innerhalb dessen dann die konkreten Prüfungsleistungen (Installation/Konfiguration sowie die anschließende größere Aufgabenstellung) erbracht und bewertet würden. Hinsichtlich der konkreten Prüfungsinhalte, deren Tiefe und des Erwartungshorizontes der Prüfer gäben die vom Kläger angeführten Textpassagen keine Auskunft. Auch richteten sich die Studiengänge auf unterschiedliche Ziele; so solle der Bachelorstudiengang gründliche, der Masterstudiengang hingegen vertiefte Fachkenntnisse vermitteln.
30Die Beteiligten – der Kläger mit der Klageschrift, die Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. August 2022 – haben der Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und durch Urteil im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
31Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33A. Der Berichterstatter entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2-3 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Urteil.
34B. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
35I. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der hier bei sachdienlicher Auslegung zutreffend als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhobenen Klage sind erfüllt.
361. Die vorliegende Klage ist unter sachdienlicher Auslegung der Klageschrift und des Klagebegründungsschriftsatzes vom 28. März 2022 sowie unter Berücksichtigung des weiteren klägerischen Vorbringens als auf den Erlass eines die vom Kläger im Einzelnen bezeichnete Prüfungsleistung anerkennenden Verwaltungsakts zielende Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erhoben worden (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO).
37Im Falle der Anerkennung von studiengangsfremden Prüfungsleistungen auf Grundlage des § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG –) in Verbindung mit der einschlägigen – dem entsprechenden – Rechtsgrundlage im Satzungsrecht der jeweiligen Hochschule ersetzt die anerkannte Leistung eine im aufnehmenden Studiengang geforderte Leistung. Denn die Zielsetzung der Leistungsanerkennung besteht in ihrer Bezogenheit auf die Fortsetzung des Studiums, das Ablegen von Prüfungen, die Aufnahme eines weiteren Studiums oder die Zulassung zur Promotion, namentlich also auf an der Hochschule zu erbringende weitere Leistungen darin, zukunfts- bzw. gegenwartsgewandt geforderte Leistungen zu ersetzen und nicht etwa in der Vergangenheit erbrachte Leistungen als solche zu erhalten und einem Studenten so die Mitnahme jedweder sinnbildlicher „Früchte“ einer früheren Prüfungsleistung ohne weitere inhaltliche Prüfung in einen anderen beliebigen Studiengang zu ermöglichen.
38Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 76, mit Verweis auf: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), Beck’scher Online-Kommentar-Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen (beckOK-HochschulR NRW), § 63a Rn. 5, s. auch ebda. Rn. 28 unter Abgrenzung von der Anerkennung von Studienabschlüssen (jeweils Stand: 1. September 2021); vgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N.; Beschluss vom 11. April 2014 – 14 B 250/14 –, beck-online.Rechtsprechung (beckRS) 2014, 50777.
39Dies hat Auswirkungen auf die an die Bestimmtheit des den Klagegegenstand bezeichnenden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Klageantrags zu stellenden Anforderungen. Es bedarf für die hinreichende Bezeichnung des Klagegegenstands, der bei der Verpflichtungsklage in dem geltend gemachten Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts besteht,
40vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, beckRS 2020, 31032, Rn. 20, vom 28. April 2016 – 4 A 2.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2016, 1325 <1326> Rn. 21, vom 22. September 2016 – 2 C 17.15 –, NVwZ-RR 2017, 148 <149> Rn. 13, vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 –, Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2012, 34 <35 f.> Rn. 20, vom 8. Dezember 1992 – 1 C 12.92 –, NVwZ 1993, 672 <673>, und vom 5. Dezember 1985 – 6 C 22.84 –, NVwZ 1986, 293 <294>; VG (Verwaltungsgericht) Arnsberg, Urteil vom 20. April 2021 – 9 K 1398/18 –, n.v.,
41der Bezeichnung, welche Prüfungsleistung des Ursprungsstudiengangs welche Modulprüfung des Aufnahmestudiengangs ersetzen soll.
42Denn der jeweils in Rede stehende prozessuale Anspruch setzt sich zusammen aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll,
43BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 – 8 C 2.12 –, NVwZ-RR 2013, 489 <490> Rn. 12, vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 –, LKV 2012, 34 <35 f.> Rn. 20, vom 8. Dezember 1992 – 1 C 12.92 –, NVwZ 1993, 672 <673>, vom 5. November 1985 – 6 C 22.84 –, NVwZ 1986, 293 <294>;
44hier aus dem anzuerkennenden und dem zu ersetzenden Modul. Denn durch die einmalige Anerkennung einer Prüfungsleistung als Ersatz für eine im Aufnahmestudiengang zu erbringende Prüfungsleistung geht der jeweilige Student für die Ersetzung weiterer Modulprüfungen der einmal zur Ersetzung anerkannten Prüfungsleistung in dem Sinne verlustig, dass deren Anerkennung zur Ersetzung weiterer Module des Aufnahmestudiengangs ausscheidet.
45Vgl.: Kammerurteil vom 18. Februar 2014 – 9 K 709/12 –, juris Rn. 19, m.w.N.
46Maßgeblich für die Bestimmung des rechtlichen Klagebegehrens ist das aus dem mit der Klageschrift ggf. angekündigten Antrag und der Klagebegründung hervorgehende tatsächliche Begehren des jeweiligen Klägers, welches im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Rechtsstreits einer sachdienlichen Auslegung im Rahmen der Wortlautgrenze zugänglich ist.
47Vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstands: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2010 – 18 A 2928/09 –, juris Rn. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 26. Oktober 2016 – A 9 S 908/13 –, juris Rn. 31.
48Es ist bei der sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens und des formulierten Antrags zu berücksichtigen, dass anhand des ursprünglichen Antrags im Verwaltungsverfahren lediglich über die Anerkennung einer konkreten Prüfungsleistung – ggf. in der Gesamtschau mit einer weiteren konkret bezeichneten Prüfungsleistung – zur Ersetzung einer ebenfalls konkret bezeichneten Prüfungsleistung – abgesehen von der hier nicht verfahrensgegenständlichen Anerkennungsentscheidung – entschieden worden ist und diese Versagungsentscheidung das Klagebegehren widerspiegelt. Anders verhielte es sich wohl, wenn verschiedene Prüfungsleistungen zur Ersetzung wiederum verschiedener Prüfungsleistungen zur Anerkennung gestellt worden wären, was allerdings vorliegend keiner weiteren Erörterung oder Vertiefung bedarf.
49Dies zugrunde gelegt geht aus dem klagebegründenden Vorbringen hervor, dass das Fachpraktikum „IT-Sicherheit“ durch die Anerkennung des Fachpraktikums „Internetsicherheit“ ersetzt werden soll. Dies verhilft der Klage zur Zulässigkeit, zumal so der Bescheidungsantrag in dem ihn enthaltenden Schriftsatz vom 28. März 2022 bereits im selben Schriftsatz hin zu einer einzigen begehrten Entscheidung konkretisiert worden ist und so einer sachdienlichen Auslegung hin zu einem konkreten Verpflichtungsantrag zugänglich ist. Damit kann der zunächst formulierte Antrag sachdienlich unter Berücksichtigung des klagebegründenden Vorbringens noch dahingehend ausgelegt werden, dass hier die Verpflichtung der Beklagten zum Streitgegenstand definiert worden ist, obwohl bei anwaltlich vertretenen Klägern der wörtlichen Fassung der Anträge eine besondere Bedeutung zukommt, einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens deshalb Grenzen gesetzt sind,
50Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG Sachs.-Anh.), Beschluss vom 19. August 2009 – 3 L 41/08 –, beckRS 2009, 42299,
51und das Gericht insbesondere nicht legitimiert ist, den Wesensgehalt des Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte oder könnte.
52Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, NVwZ 2012, 375 <375 f.>; Beschluss vom 28. August 1989 – 8 B 9.89 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 ME 168/19 –, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2020, 129 <132>; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 19. August 2009 – 3 L 41/08 –, beckRS 2009, 42299.
53Die Sache ist auch im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spruchreif, da die streitentscheidenden Normen des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG und § 8 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Praktische Informatik“ an der Beklagten vom 1. Oktober 2019 in der Fassung vom 27. September 2021 kein einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) unterfallendes verwaltungsbehördliches Rechtsfolgeermessen einräumen.
54Dies zugrunde gelegt erweist sich der im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 formulierte Hilfsantrag als offensichtlich fehlerhaft formuliert, da bereits aus dem im Schriftsatz vom 28. März 2022 geführten Vorbringen bereits hervorgeht, dass hilfsweise mit der vorliegenden Klage entsprechend dem im Widerspruchsschreiben des Klägers formulierten Antrag die Anerkennung des genannten Fachpraktikums aus dem Bachelorstudium zusammen mit einer weiteren Prüfungsleistung aus dem Bachelorstudiengang – dem Programmierpraktikum – begehrt wird. Offenbar sollte der im Schriftsatz vom 28. März 2022 fehlerhaft als Bescheidungsantrag gefasste Antrag beide Begehren umfassen, was sodann durch den Hilfsantrag klarstellend korrigiert werden sollte. Unter Berücksichtigung des im Widerspruchsverfahren formulierten – und im Übrigen streng genommen seitens der Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheids unberücksichtigt gebliebenen – Antrags war auch das auf die gemeinsame Anerkennung dieser beiden Module aus dem Bachelorstudium zur Ersetzung des Fachpraktikums „IT-Sicherheit“ gerichtete Begehren bereits in der Klageschrift angelegt.
552. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu erheben, wenn – wie hier – nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist hierzu anerkannt, dass ein – ein verwaltungsbehördliches Vorverfahren erforderlich machender – Bewertungsvorgang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht vorliegt, wenn keine inhaltliche prüfungsrechtliche Bewertungsentscheidung mit einem einer begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte unterliegenden Beurteilungsspielraum in Rede steht.
56OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 14 A 2534/15 –, n.v., Seite 2 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 –, beckRS 2015, 41366; Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 –, beckRS 2013, 54182.
57Der Widerspruchsbescheid ist frühestens am 13. Januar 2022 zur Post gegeben worden und dies zugrunde gelegt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO am 16. Januar 2022 zugestellt worden, sodass die am 15. Februar 2022 erhobene Klage noch binnen der aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängerten, aber auch im Übrigen sonst ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu berechnenden einmonatigen Klagefrist erhoben worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO).
58II. Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2021 ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Versagungsentscheidung und insoweit in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner an der Beklagten im auf den Erwerb des akademischen Grads eines Bachelor of Science gerichteten Studiengang „Informatik“ erbrachten Prüfungsleistung im Modul 63085 „Fachpraktikum Internetsicherheit“ zur Ersetzung der Prüfungsleistung im Modul 63581 „Fachpraktikum IT-Sicherheit“ im von ihm belegten Studiengang „Praktische Informatik“ mit dem Ziel der Erlangung des akademischen Grads eines Master of Science.
591. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen zur Ersetzung von Prüfungsleistungen in einem Studiengang (Aufnahmestudiengang) ist hier § 63a Abs. 1 Satz 1 HG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 PO. Maßgeblich für den Anerkennungsanspruch des Klägers ist die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung, bzw. hier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
60Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 82, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 C 10.13 –, NVwZ 2016, 79 <82> Rn. 34; Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14.03 –, NVwZ-RR 2003, 719 <720>; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, NVwZ 1992, 563 <563>; Urteil vom 21. März 1986 – 7 C 71.83 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 2329 <2330>; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 20; zusammenfassend auch: Decker, in: Posser/Wolff (Hrsg.), Beck‘scher Online-Kommentar VwGO (beckOK-VwGO), § 113 Rn. 74 f. (Stand: 1. Juli 2022); Schübel-Pfister, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 16. Aufl., 2022, § 113 Rn. 57; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl., 2018, § 113 VwGO Rn. 102 f.; Riese, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 113 Rn. 267 (Stand: Juni 2017).
612. Gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 HG und der inhaltsgleichen Vorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 1 PO werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.
62Bei dem Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer gerichtlichen Auslegung und inhaltlichen Bestimmung im Einzelfall zugänglich ist. Die Frage, ob im Sinne der Norm ein wesentlicher Unterschied der erbrachten zu den zu ersetzenden Prüfungsleistungen vorliegt, unterliegt damit einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte.
63Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 84; vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 34; zum früher in Anrechnungssachen maßgeblichen Begriff der „Gleichwertigkeit“: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 C 64.90 –, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 – 19 A 6861/95 –, n.v., Seite 13; Urteil vom 27. September 1999 – 22 A 3745/98 –, juris, Rn. 9.
64Bei der Auslegung des gesetzlichen Anerkennungsmerkmals in § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG, dass „hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden“, sind sowohl das Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen.
65Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 87; vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 23 ff.; zur Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als organisationsrechtliche Institutionsgarantie: Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl., 2021, Art. 5 Rn. 202.
66Hieraus folgt, dass das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Ersetzung jeder Prüfungsleistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige Prüfungsleistung oder die Möglichkeit hierzu vorzusehen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr in Bezug auf die Prüfungsanforderungen ein Einschätzungsspielraum zu, der bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen, was die Entscheidung einschließt, inwieweit anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen von den Prüfungsanforderungen des aufnehmenden Studiengangs freizustellen sind.
67Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. –, juris Rn. 36, vom 25. Februar 1969 – 1 BvR 224/67 –, juris Rn. 50, vom 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 –, juris Rn. 49; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 19, vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –, juris Rn. 5; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Berlin), Beschluss vom 24. September 2021 – 16/21 –, juris Rn. 30; Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 88.
68Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG,
69vgl. zu dessen Gewährleistungsgehalten im Hochschul- und Prüfungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 <45 f.>,
70bezweckt § 63a Abs. 1 Satz 1. Halbs. 1 HG, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal absolviert werden müssen.
71OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N.; Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 92.
72Die Vorschrift verfolgt – wie bereits ausgeführt – allerdings nicht den Zweck, allgemeine Prüfungserleichterungen zu gewähren, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat, sondern schützt lediglich vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung.
73Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 94; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 21, m.w.N.
74Denn auf der anderen Seite ist dem gegenüberstehend das in der sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Selbstverwaltungsgarantie fußende Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen – die unter anderem die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen regeln (§ 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG) – zu berücksichtigen.
75Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 29; allgemein zur Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschulen: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 4.16 –, juris Rn. 18 f.; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl., 2021, Art. 5 Rn. 211.
76Demnach kommt die Verpflichtung einer Hochschule, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, nur dann in Betracht, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies wiederum erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs sowie nach Art und Dauer der Prüfung.
77Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 98, m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 31; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 743.
78Hieran hat sich durch die Einfügung des Halbsatzes „eine Gleichwertigkeitsprüfung findet nicht statt“ in § 63a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HG nichts geändert.
79OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2021 – 14 E 686/21 –, mit Bezug auf: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 19 A 4359/19 –, juris Rn. 28 ff.
80Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW 2019, S. 425, ber. 593) erfolgte Ergänzung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG ändert an den vorstehend genannten Maßstäben nichts. Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HG hat der Landesgesetzgeber lediglich klargestellt, dass mit Blick auf die anerkennungsunschädliche Zulässigkeit des Bestehens nicht-wesentlicher Unterschiede ein umstandsloses Anknüpfen an das frühere Erfordernis der Gleichwertigkeit ausscheidet. Soweit es hierzu in der Gesetzesbegründung,
81Landtags-Drucksache (LT-Drs.) 17/4668, Seite 176,
82heißt, dass die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits im Wesentlichen erbracht worden sein müsse, mögen auch Unterschiede verbleiben, und dies eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs und Art und Dauer der Prüfung erfordere, entspricht dies in vollem Umfang der bisherigen Rechtsprechung zu der unverändert gebliebenen Rechtslage gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG. Insbesondere entsprechen diese Ausführungen in der Gesetzesbegründung vollständig der vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung,
83vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 31, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris,
84wiedergegebenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Bestehens eines wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu den Leistungen, die ersetzt werden sollen gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG.
85Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 106.
86Insbesondere ist mit dem Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ – anders als die Gesetzesbegründung wohl meint – nicht die Annahme verbunden, dass hiervon auch un- bzw. nicht-wesentliche Unterschiede mit umfasst wären. Soweit sich dieses Verständnis nicht bereits aus dem Begriffsteil „wesentlich“ logisch zwingend von selbst ergibt, folgt dies allemal aus der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (14 A 1263/14, juris Rn. 31 f.) auf den Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/5410, Seite 362), in dem ausgeführt wird, dass ein wesentlicher Unterschied nur dann fehle, wenn zwischen der erbrachten Leistung und der Leistung, auf die hin anerkannt werden soll, ein nur unwesentlicher Unterschied bestehe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen,
87vgl.: Beschluss vom 9. Januar 2018 – 6 B 63.17 –, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris Rn. 7 f.,
88den Begriff der Gleichwertigkeit verwendet.
89Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 107 ff.
90Der Begriff ist in diesem Zusammenhang ein bloßes Synonym des in § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG enthaltenen und vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Begriffs des „wesentlichen Unterschieds“. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit ausdrücklich klar, dass nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen.
91Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 6 B 21.16 –, juris Rn. 7.
92Soweit die Gesetzesbegründung im Nachfolgenden,
93LT-Drs. 17/4668, Seite 176 f.,
94weiter ausführt, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG damit entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –) keine Prüfung der Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung verlange, es daher auch keine Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffs als auch der Art und Weise der Prüfungen einschließlich der hierfür geltenden Bedingungen bedürfe und Gegenstand der Prüfung auf das Bestehen wesentlicher Unterschiede vielmehr die erworbenen im Vergleich zu den zu erwerbenden Kompetenzen seien, liegt darin kein Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Kammer.
95Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 114.
96Denn auf eine Prüfung einer Gleichwertigkeit, wie sie in der genannten Gesetzesbegründung im Sinne der Mitumfassung auch nicht-wesentlicher Unterschiede verstanden wird, wird überhaupt nicht abgestellt. Im Übrigen ist es widersprüchlich und bereits deshalb für die Auslegung des Merkmals des wesentlichen Unterschieds nach § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG unergiebig, dass die Gesetzesbegründung einerseits – wie auch die Rechtsprechung – darauf abstellt, dass eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs und Art und Dauer der Prüfung erforderlich sei, andererseits eine Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffs als auch der Art und Weise der Prüfungen einschließlich der hierfür geltenden Bedingungen nicht verlangt werde. Insoweit bleibt nach der Gesetzesbegründung gerade offen, nach welchen Kriterien ein etwaiger wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen und den zu erwerbenden Kompetenzen bestimmt werden soll.
97Kammerurteil vom 23. Februar 2022 – 9 K 1619/20 –, juris Rn. 117; vgl. ebenso: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 63a Rn. 23a.2 und 23b (Stand: 1. März 2022).
98Maßgeblich ist zunächst auf die Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen zu denjenigen Modulen abzustellen, in welchen die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht und die geforderte Prüfungsleistung ersetzt werden soll.
99Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris Rn. 39.
100Kennzeichnend für die – auch hier in Rede stehenden – Bachelor- und Masterstudiengänge ist die Einführung von Modulen, die eine effektivere Strukturierung des Lehrangebots und der einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich der Organisation des Prüfungsverfahrens bewirken sollen. Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten.
101Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 117.
102Die Modularisierung ist – abgesehen von Ausnahmen für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HG) – im nordrhein-westfälischen Hochschulrecht zwingend vorgeschrieben (§ 60 Abs. 3 HG).
103Vgl., inhaltlich noch weitergehend: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 60 Rn. 11 (Stand: 1. März 2022).
104Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Übungen und Praktika) zusammensetzen. Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken; Fachmodule können in Mikromodule untergliedert werden.
105Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 117; Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 60 Rn. 10 (Stand: 1. März 2022).
106Das Modul ist insbesondere hinsichtlich seines Inhalts und der Qualifikationsziele in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu beschreiben.
107Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 117.
108Diese sollen Maßgaben enthalten zu Inhalt und Qualifikationsziel des Moduls, Lehrformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Verwendbarkeit des Moduls (innerhalb des Studiengangs und in anderen Studiengängen), Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, Vergabe von Noten, Häufigkeit des Angebots des Moduls, Arbeitsaufwand und Dauer des Moduls.
109Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 60 Rn. 10.1 (Stand: 1. März 2022).
110Die Modulbeschreibungen erweisen sich so als Konkretisierung der von § 64 Abs. 2 HG geforderten Prüfungsordnung, welche u.a. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad, die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module regeln sollen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HG).
111Vgl.: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 60 Rn. 10.1 (Stand: 1. März 2022).
112Anders als die Beklagte meint haben die Modulbeschreibungen deshalb gerade nicht die Funktion, einen groben Rahmen der Prüfung zu umreißen, während sie sich zu den konkreten Prüfungsinhalten nicht verhielten. Dies übersieht die rechtsstaatliche Funktion, welche den Modulbeschreibungen, die grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG als Teil der Prüfungsordnungen zu erlassen sind, zukommt.
113Denn die den Hochschulen im Rahmen ihrer Wissenschafts- und Lehrfreiheit obliegende Bestimmung des Inhalts hat die verfassungsrechtlich im garantierten Recht auf Berufszugang des Art. 12 Abs. 1 GG fußende Funktion, den Inhalt des Studiengangs und damit auch der einzelnen Module festzulegen. Damit muss eine hinreichende Differenzierung zwischen den einzelnen Modulen erfolgen, wenn diese sich materiell voneinander unterscheiden, welche den Studierenden auch vor Augen führt, welche Kompetenzen zur Erlangung des durch den jeweiligen Studiengang vermittelten – den Berufszugang eröffnenden – Abschlusses durch die jeweiligen Module vermittelt werden sollen.
114Die Modulbeschreibungen müssen deshalb bereits nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 HG als Teil der Prüfungsordnung mit der Folge erlassen werden, dass ihnen hochschulrechtlich durch das einschlägige formelle Gesetzesrecht eine besondere rechtliche Stellung eingeräumt wird, welche auch nicht durch eine Verwaltungspraxis dahingehend aufgehoben oder umgangen werden kann, dass Modulbeschreibungen separat erstellt und nicht förmlich zum Teil der Prüfungsordnung erhoben werden, etwa um ein förmliches Änderungsverfahren zu umgehen.
115Vgl. zu Recht kritisch zu solchen Praktiken: Birnbaum, in: v. Coelln/Schemmer (Hrsg), beckOK-HochschulR NRW, § 60 Rn. 18a (Stand: 1. März 2022).
116Für die begehrte Anerkennungsentscheidung unerheblich ist, ob die hier entscheidenden Modulbeschreibungen förmlich Teil der Prüfungsordnung und so bereits formell verbindlich sind oder ob sie sich als vor Art. 3 Abs. 1 GG im Wege einer mittelbaren Außenwirkung Verbindlichkeit genießende Verwaltungspraxis erweisen. In beiden Fällen besteht eine materiell-rechtliche Bindung der Beklagten an die Inhalte dieser Modulbeschreibungen.
117Denn es wäre mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Hochschule einerseits den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungsauftrag in § 64 Abs. 2 HG verletzt und die Modulbeschreibungen nicht förmlich als Rechtssatz gestaltet, gleichwohl aber eine verbindliche Verwaltungspraxis vorgebende Modulbeschreibungen veröffentlicht, diese dann aber – etwa in Anerkennungsfällen – im Nachhinein konkretisiert, was in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 der Sache nach auch zutreffend kritisiert wird. Dies zugrunde gelegt sind die letztlich formlos gefassten Modulbeschreibungen als Ausdruck einer verbindlichen Verwaltungspraxis im Hinblick auf die vermittelten Qualifikationen anzusehen und damit faktisch wie rechtssatzmäßig gefasste Modulbeschreibungen zu behandeln, während die Ausführungen in der Stellungnahme von 3. Dezember 2021 als bloße von den Lehrenden auf dieser Grundlage entwickelte Unterrichtskonzepte anzusehen sind.
118Vor diesem hochschulrechtlichen Hintergrund ist, um den Begriff der wesentlichen Unterschiede operabel zu machen, auf die feststehenden Eigenschaften der jeweiligen Module abzustellen, die aus den Modulbeschreibungen hervorgehen. Insoweit können nahezu wörtlich übereinstimmende Modulbeschreibungen eine – nach früherem Duktus – Gleichwertigkeit bzw. nunmehr ein Fehlen wesentlicher Unterschiede mindestens indizieren.
119Es handelt sich dabei, wie auch aus der Rechtsprechung der Kammer hervorgeht, zwar stets um eine materielle Betrachtung der Module, welche jedoch in einem ersten Schritt zwingend auf die Modulbeschreibung abstellen muss. Erschöpfen sich diese in übereinstimmenden Ausführungen, ergibt im Regelfall auch eine materielle Betrachtung, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
120a) In dem Modul „Fachpraktikum Internetsicherheit“, dessen Modulprüfung anerkannt werden soll, sollen die im Modul „Sicherheit im Internet“ vermittelten Kenntnisse anhand praktischer Aufgabenstellungen angewendet werden. Jeder Praktikumsteilnehmer erhält hierfür einen Zugang zu einem zentralen Übungsrechner, auf dem er einen eigenen virtuellen Linux-Rechner schützen soll. Hierzu sind nach der Modulbeschreibung ein gesicherter Zugang (VPN), eine Firewall, ein Application-Level Gateway, ein Intrusion Detection System und weitere Werkzeuge zur Sicherung zu installieren, zu konfigurieren und zu testen. Anschließend wird in Gruppen eine etwas größere Aufgabenstellung wie die Installation und Konfiguration eines VPN zwischen mehreren Gruppen kollaborativ gelöst.
121Zu Beginn des Semesters erhalten die Studierenden die Beschreibungen der Aufgabenstellungen sowie entsprechende Literaturhinweise und Zugang zum Übungsrechner. Die erarbeiteten Lösungen werden am Ende des Semesters in einer Präsenzphase vorgestellt und mit den Betreuern diskutiert.
122Voraussetzungen für dieses Modul sind ein erfolgreicher Abschluss des Moduls „Sicherheit im Internet“ (Kurse 01866 und 01868) oder äquivalente Kenntnisse, Erfahrungen im Umgang mit Linux/Unix auf Shell-Ebene und der Zugriff auf einen Rechner mit Internetzugang.
123Der Gesamtarbeitsaufwand wird mit 300 Stunden bemessen.
124Nach erfolgreicher Bearbeitung sollen die Studierenden nach der Modulbeschreibung die üblichen Werkzeuge der Internetsicherheit bedienen und konfigurieren können. Sie sollen in der Lage sein, die Grundlagen der Funktionsfähigkeit von Firewalls nach Änderungen der Konfiguration zu überprüfen. Sie sollen die relevanten Log-Dateien kennen und die Bedeutung von Einträgen interpretieren können. Die Studierenden sollen in der Lage sein, sich in einem Team zu organisieren, effizient an der Lösung einer Aufgabe zu arbeiten, und die dabei auftretenden Differenzen einer Lösung zuzuführen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen nach der Modulbeschreibung ihre Entscheidungen und Maßnahmen bei Administration und Installation von einigen Werkzeugen der Internetsicherheit begründen und präsentieren können.
125b) In dem Modul „Fachpraktikum IT-Sicherheit“, dessen Modulprüfung ersetzt werden soll, sollen nach der Modulbeschreibung die in den Kursen Sicherheit im Internet I+II vermittelten Kenntnisse anhand praktischer Aufgabenstellungen angewendet werden. Jeder Praktikumsteilnehmer erhält Zugang zu einem zentralen Übungsrechner, auf dem er einen eigenen virtuellen Linux-Rechner schützen soll. Hierzu sind ein gesicherter Zugang (VPN), eine Firewall, ein Application-Level Gateway, ein Intrusion Detection System und weitere Werkzeuge zur Sicherung zu installieren, zu konfigurieren und zu testen. Anschließend wird in Gruppen eine größere Aufgabenstellung wie die Installation und Konfigurationen eines VPN zwischen mehreren Gruppen kollaborativ gelöst. Neben diesen Arbeiten obliegt auch die Organisation des Managements dieses Projekts den Studierenden. Die erarbeiteten Lösungen werden versioniert (z.B. cvs, subversion) und am Ende des Semesters in einer Präsenzphase vorgestellt und mit den Betreuern diskutiert.
126Ausweislich der Modulbeschreibung können Studierende nach erfolgreicher Bearbeitung die üblichen Werkzeuge der IT-Sicherheit bedienen und konfigurieren. Sie sollen in der Lage sein, die Grundlagen der Funktionsfähigkeit von Firewalls nach Änderungen der Konfiguration zu überprüfen. Sie sollen die relevanten Log-Dateien kennen und die Bedeutung von Einträgen interpretieren können. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen in der Lage sein, sich in einem Team zu organisieren, effizient an der Lösung einer Aufgabe zu arbeiten, und die dabei auftretenden Differenzen einer Lösung zuzuführen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen ihre Entscheidungen und Maßnahmen bei Administration und Installation von einigen Werkzeugen der IT-Sicherheit begründen und präsentieren können.
127c) Es bestehen erkennbare Übereinstimmungen in den Modulbeschreibungen. Die Werkzeuge zur Sicherung des virtuellen Linux-Rechners stimmen soweit anhand der Beschreibung ersichtlich miteinander überein. Auch eine Gruppenarbeit mit einer kollaborativen Lösung ist Gegenstand beider Module. Der Zeitaufwand ist gleich bemessen. Auch die (Selbst-)Organisation ist Gegenstand der Module. Auch genügt bei beiden Modulen als materielle Teilnahmevoraussetzung ausweislich der Formulierung „oder“ die Bearbeitung des Moduls 63512 „Sicherheit im Internet“.
128Soweit im Widerspruchsverfahren in der Stellungnahme des Fachvertreters L1. vom 3. Dezember 2021 ausgeführt wird, dass in Phase 1 des zum Modul 63581 gehörigen Kurses 01599 unter anderem zwei Aufgaben hinsichtlich offensive behaviour gestellt (Telnet mitschneiden und sich mithilfe der erlangten Informationen einloggen, Remote Code Execution bei ungesichertem PHP) würden und die erlangten Kompetenzen, die in Richtung Penetration Testing angesiedelt seien, über den Bereich der Aufgaben des zum Modul 63085 gehörenden Kurses 01527, die den Schutz von Rechnersystemen durch Installation bzw. Konfiguration von Werkzeugen der IT-Sicherheit umfassen, hinausgingen, spiegelt sich dies in der Modulbeschreibung nicht wider. Es mag zutreffen, dass faktisch in der Durchführung der Fachpraktika Unterschiede bestehen. Diese sind für die verbindlich in der Modulbeschreibung genannten Kompetenzen jedoch unerheblich. Anders verhielte es sich, wenn die in dieser Stellungnahme beschriebenen Inhalte – wie in der Stellungnahme selbst zutreffend angeregt – auch Eingang in die Modulbeschreibung gefunden hätten.
129Gleiches gilt für die Ausführungen in jener Stellungnahme, dass in Phase 2 der Unterschied noch deutlicher sei, da in Kurs 01527 die Teilnehmer eine VPN-Software aus mehreren bekannten VPN-Systemen auswählten und damit mehrere Rechner zu einem VPN zusammenschlössen. Der Nachweis erfolge durch die Demonstration von Netzwerk-Verkehr von TCP, UDP und ICMP-Paketen, während in Kurs 01599 die Praktikumsgruppen einen Mailserver aufsetzten, dessen Funktionalität und Sicherheitseigenschaften analysierten bzw. schwächten, und den Sicherheitsstatus in einer von mehreren möglichen Dimensionen durch weitere Konfiguration bzw. Hinzufügung von Sicherheitsmechanismen verbesserten.
130Es obliegt gemäß § 64 Abs. 2 HG der Beklagten, Modulbeschreibungen, welche nicht lediglich den Studierenden einen Hinweis auf die Inhalte geben sollen, sondern insbesondere die im Studienverlauf durch die jeweiligen Module vermittelten Fähigkeiten und Kompetenzen verbindlich festlegen sollen, so abzufassen, dass eine sachliche Unterscheidbarkeit der einzelnen Module anhand der Modulbeschreibungen gesichert ist.
131Insbesondere vor § 63a Abs. 1 HG, welcher mit dem Merkmal des Fehlens wesentlicher Unterschiede eine materielle Betrachtung der Kompetenzen fordert, ist eine Beschreibung nicht nur der Inhalte und des Ablaufs des Moduls im Semester, sondern insbesondere eine verbindliche Festlegung der Qualifikations- bzw. Kompetenzziele nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich mit Blick auf § 64 Abs. 2 HG im Sinne einer Amtspflicht geboten.
132Spätere Stellungnahmen über die geplante, von Semester zu Semester und insbesondere bis zum Semesterbeginn faktisch beliebig variable Gestaltung der Modulverwirklichung, wie sie die Stellungnahme von Herrn L1. vom 3. Dezember 2021 darstellen, sind bereits unter allgemeinen rechtsstaatlichen Aspekten, aber auch fachrechtlich mit Blick auf § 64 Abs. 2 HG im Zusammenhang der modulersetzenden Anerkennung von Prüfungsleistungen unerheblich.
133Denn anderenfalls läge es in der Hand der Hochschule bzw. der mit der Modullehre Beauftragten, die Inhalte im Falle von Anerkennungsanträgen mit der Folge so zu modifizieren, dass wesentliche Unterschiede be- bzw. entstehen. Dabei liegt es dem Gericht fern, bei der Beklagten Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch anzunehmen oder einen solchen gar zu unterstellen. Allein die theoretische Möglichkeit hierzu genügt indes, um insbesondere nicht vorab festgelegten und so jederzeit beliebig variablen Lehrkonzepten die Relevanz für die von § 63a Abs. 1 HG geforderte vergleichende Betrachtung abzusprechen.
134Eine gefestigte Lehrpraxis als Verwaltungspraxis kann im Verfahren über die modulersetzende Anerkennung von Prüfungsleistungen nur dann Relevanz beanspruchen, wenn die nach dem beschriebenen rechtlichen Maßstab jeweils wertend zu vergleichenden Modulbeschreibungen gänzlich unergiebig sind oder keine Vergleichbarkeit aufweisen oder sonst in diesem Zusammenhang zur Überprüfung, ob wesentliche Unterschiede bestehen, ungeeignet sind. Nur dann kann eine verwaltungsbehördliche oder ggf. gerichtliche Überzeugungsbildung aufgrund einer – letztlich im Wege der Beweiserhebung vorzunehmenden – Sachverhaltsermittlung für die Frage maßgeblich sein, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
135Um einen solchen Fall handelt es sich im hier zu entscheidenden und insoweit besonders gelagerten Einzelfall nicht, da hier zwei verschiedene Module wortlautgleich beschrieben werden, obwohl sie unterschiedlichen Studiengängen zugeordnet sind.
136Einer Anerkennung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung steht dabei nicht entgegen, dass der im Herkunftsstudiengang verliehene akademische Grad den Zugang zum aufnehmenden Studiengang vermittelt. Denn der erfolgreiche Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Informatik“ ist nur eine Möglichkeit der Erfüllung der in § 4 PO geregelten Zugangsvoraussetzungen, wie der Fall des Klägers, der beide Studiengänge parallel belegt und auch belegen durfte, zeigt. Denn im Falle des Klägers war es der Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums, welcher unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 PO den Zugang zum Studiengang eröffnete.
137Deshalb kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht aus dem Unterschied der Studiengangsziele des Erwerbs der „für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse“ (§ 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ an der Beklagten vom 1. Oktober 2019) einerseits und der „für die Berufspraxis notwendigen vertieften Fachkenntnisse“ (§ 1 Satz 4 PO), welche „neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden“ darstellen, die „über ihre bislang erworbenen hinausgehen“ (§ 1 Satz 3 PO), andererseits eine grundsätzliche Wesensverschiedenheit der einzelnen Module hergeleitet werden.
138Denn der Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Informatik“ als solcher wird nicht für den hier aufnehmenden Masterstudiengang vorausgesetzt; auch werden die Kenntnisse und Fähigkeiten jenes Studiengangs nicht ausdrücklich als Mindestvoraussetzung definiert. Vielmehr genügt auch ein mathematik- und informatikfremder Studiengang mit mindestens 180 ECTS-Punkten, wenn die Zulassungsbewerber die erforderlichen Mathematik- und Informatikinhalte an der Beklagten nachgeholt haben (§ 4 Abs. 3 PO). Hierfür müssen nach § 4 Abs. 3 PO vor der Aufnahme des Studiums 30 ECTS-Punkte aus ausgewählten Bachelormodulen gemäß Anlage 2 der Prüfungsordnung erfolgreich bestanden sein.
139Das Fachpraktikum, dessen Anerkennung begehrt wird, ist in dieser Anlage nicht enthalten. Damit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses Fachpraktikum ein Qualifikationsziel vermitteln würde, welches für den Masterstudiengang mit der Folge erforderlich wäre, dass dessen Module materiell darüber hinausgehen würden. Derartiges ist weder in der Studiengangsgestaltung in der Prüfungsordnung noch anhand der Modulbeschreibung ersichtlich, wobei es der Beklagten unbenommen bleibt, entsprechende Klarstellungen für die Zukunft vorzunehmen, was mit Blick das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot auch geboten sein dürfte und aufgrund des § 64 Abs. 2 HG in Rechtssatzform erfolgen muss.
140Im Modul 63581 sollen die erarbeiteten Lösungen nach der Modulbeschreibung zwar versioniert werden. Eine Versionierung ist im Modul 63085 nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies vermag indes keinen wesentlichen Unterschied darzustellen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob – was indes vom Kläger nicht hinreichend und insbesondere für das Gericht prüffähig dargetan worden ist – in der Gesamtschau mit dem von ihm absolvierten „Programmierpraktikum“ aus dem Sommersemester 2019, worauf der insoweit wohl einen offensichtlichen Schreibfehler enthaltende Hilfsantrag zielt, eine Anerkennung in Betracht kommt.
141Allerdings ist hier entsprechend der für die Beklagte verbindlichen Modulbeschreibung darauf abzustellen, dass die nach den übrigen Beschreibungen übereinstimmenden Inhalte innerhalb desselben zeitlichen Rahmens gelehrt werden. Zwar könnte entsprechend der klageerwidernden Argumentation der Beklagten anhand der in den Prüfungsordnungen definierten Qualifikationsziele ein Unterschied hergeleitet werden, nicht jedoch in Fällen wie dem des Klägers, in welchem der konkrete oder ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Bachelorstudiengang nicht zwingende Zulassungsvoraussetzung für den aufnehmenden Studiengang ist. Deshalb sind auch Masterstudierende des hier aufnehmenden Studiengangs weder als Anfänger noch als Fortgeschrittene im Sinne des klageerwidernden Beklagtenvorbringens anzusehen.
142Soweit klageerwidernd vorgebracht wird, dass die Modulbeschreibung des zu ersetzenden Moduls auch die Organisation des Managements des Projekts anführt, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Unterschied im Sinne einer erheblich weitergehenden Kompetenz handeln würde. Derartiges kann auch nicht der fachlichen Stellungnahme von Herrn L1. entnommen werden. Diese geht auf eine durch das zu ersetzende Modul vermittelte und hervorgehobene Qualifikation im Hinblick auf eine Projektorganisation nicht ein. Dies findet insoweit auch in der Formulierung der Modulbeschreibung Bestätigung, wonach diese Organisation „neben“ den anderen Inhalten und Qualifikationen den Studierenden obliegen soll.
143Nachdem die Klage nach alledem bereits hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg hat und der Kläger insoweit obsiegt, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
144C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
145D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
146E. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3-4 in Verbindung mit 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
147Rechtsmittelbelehrung:
148Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
149Die Berufung ist nur zuzulassen,
1501. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1512. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1523. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1534. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1545. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
155Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
156Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
157Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
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