Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für ein von ihnen erworbenes Wiesengrundstück durch das Landratsamt ... zu Gunsten des ... Marktes ...
Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2017 veräußerten die Beigeladenen zu 2 und zu 3 an die Kläger das am ... anliegende 3540 m² große landwirtschaftlich genutzte Wiesengrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zum Kaufpreis von 12.000,00 EUR. Eine Abschrift des Kaufvertrages ging dem Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, am 16. Mai 2017 zu.
Nach der Information der Vorkaufsberechtigten durch das Landratsamt ... über den Eingang des Kaufvertrags teilte der Beigeladene zu 1 am 22. Juni 2017 mit, dass am 11. Mai 2017 und 22. Juni 2017 vom Marktgemeinderat beschlossen worden sei, das Vorkaufsrecht ausüben zu lassen. Am 27. Juni 2017 wurde dem Beklagten zur Begründung mitgeteilt, dass das Grundstück als Ausgleichsfläche genutzt und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ökologisch aufgewertet werden solle. Es könnten Ufererweiterungen oder Mulden als Lebensgrundlage von Tieren und Pflanzen angelegt werden. Durch die Aufwertung der Flächen könnten zusammen mit dem auf der gegenüberliegenden Seite des ... liegenden Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung, auf dem die Gemeinde ... bereits eine ökologisch hochwertige Fläche geschaffen habe, eine Biotopgröße von ca. 6.000 m² erreicht werden. Auch der Nährstoffeintrag in den ... infolge Düngung der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der damit verbundene Nährstoffeintrag in die ... könnten reduziert werden. Durch den Kauf des gesamten Grundstücks und nicht nur eines Uferstreifens sei sichergestellt, dass keine kleine Restfläche verbleibe, die landwirtschaftlich nur schlecht genutzt werden könne.
Im Rahmen der Anhörung zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wandten sich die Kläger mit der Begründung, sie betrieben einen Vollerwerbsbetrieb und seien auf das Grundstück wirtschaftlich angewiesen, gegen die Vorkaufsrechtsausübung.
Mit Schreiben der Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege am Landratsamt ... vom 11. Juli 2017 wurde die Vorkaufsrechtsausübung aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet.
Mit den Verkäufern am 14. bzw. 15. Juli 2017 zugestelltem Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017, übte der Beklagte bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zu Gunsten des Markts ... aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlägen. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... habe in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 festgestellt, dass der ... ein Gewässer dritter Ordnung sei. Dessen Quellgebiet liege zwischen ... und ... Der ... münde südlich von ... in die, weise eine Gesamtlänge von etwa 9,5 km auf und habe ein Einzugsgebiet von etwa 900 ha. Aufgrund dieses großen Einzugsgebiets handle es sich beim ... um ein Gewässer dritter Ordnung. Damit liege auch kein Be- oder Entwässerungsgraben im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vor. Der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Landratsamt sei vom Gemeinderat des Markts ... rechtmäßig gefasst worden. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestünden, da der Beigeladene zu 1 dargelegt habe, dass der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden könne. Das Grundstück Fl.Nr. ... liege im Überschwemmungsgebiet der ... Es werde bisher als Dauergrünland intensiv landwirtschaftlich genutzt und gehöre zu den wenigen verbliebenen Grünflächen, die noch beidseits des ... in der überwiegend ackerbaulich genutzten Umgebung vorhanden seien. Auf seiner Nordwestseite grenze das Grundstück auf einer Länge von ca. 140 m direkt an den ... an, der wenige 100 m weiter nördlich in die ... münde. Dort liege das weiträumige BayernNetzNatur-Projektgebiet „...“. Die Fläche besitze ein hohes Potential zur ökologischen Aufwertung. Bei einer künftig extensiven Bewirtschaftung des Grundstücks könnten unerwünschte Nährstoffeinträge in den ... vermieden und neue relativ ungestörte Lebensräume geschaffen werden. Zusammen mit dem gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... könne ein größerer zusammenhängender und damit ökologisch insgesamt wertvollerer Biotopkomplex gebildet werden. Auch die im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis ... festgelegten Ziele für den Naturraum ...-Schotterplatten seien durch die Vorkaufsrechtsausübung besser erreichbar. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht könne auch zum Erwerb von Ausgleichsflächen ausgeübt werden. Die Frage, ob der Erwerb des Grundstücks für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger notwendig sei, besitze bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich keine Bedeutung. Es komme in erster Linie darauf an, dass bei einem Grundstück die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigten. Dies sei hier der Fall. Soweit von den Klägern vorgebracht worden sei, dass das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werde, um den Verlust von Pachtflächen zu kompensieren, werde damit nicht belegt, dass die Existenz des Betriebes vom Erwerb des Grundstückes abhänge. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge in pflichtgemäßer Wahrnehmung des gegebenen Ermessens und sei verhältnismäßig sowie gerechtfertigt.
Am 24. Juli 2017 erhoben die Kläger gegen die Vorkaufsrechtsausübung Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 wurden die Verkäufer als Beigeladene zu 2 und 3 sowie der vorkaufrechtsbegünstigte ... als Beigeladener zu 1 zum Verfahren beigeladen, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. August 2017 wurde zur Begründung der Klage im Wesentlichen dargelegt, dass der Beigeladene zu 1 auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wirksam verzichtet habe und daher die erneute Ausübung nicht in Betracht komme. Durch Erklärung des ersten Bürgermeisters des Beigeladenen zu 1 gegenüber den Notaren ..., ..., sei von diesem ein Negativzeugnis abgegeben und damit auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts verzichtet worden. Die Notare seien auch zur Entgegennahme des Negativzeugnisses bevollmächtigt gewesen. Aufgrund der Kaufpreishöhe sei für die Entscheidung über die Erteilung des Negativzeugnisses der erste Bürgermeister des Beigeladenen zu 1 zuständig gewesen. Das Ausübungsverlangen des Beigeladenen zu 1 sei unwirksam. Zuständig für die Ausübungsentscheidung sei nicht der Gemeinderat, sondern nach den Geschäftsordnungsregelungen der erste Bürgermeister gewesen. Dieser habe jedoch wirksam auf die Ausübung verzichtet. Zudem sei für die Ausübung die Zweimonatsfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG nicht eingehalten worden. Der Beklagte gehe ausweislich der Darlegungen im angegriffenen Bescheid davon aus, dass dem Landratsamt ... erst am 16. Mai 2017 eine vollständige Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 3. April 2017 zugegangen sei. Dabei werde aber übersehen, dass das Landratsamt bereits mit Schreiben der Notare ..., ..., vom 7. April 2017 eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags erhalten und es bezüglich der Frage der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bereits am 19. April 2017 ein Negativzeugnis im Sinn von § 5 GrdstVG ausgestellt habe, das einer Genehmigung gleichstehe. Die Kenntnis der mit dem Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes befassten Stelle müsse sich die für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zuständige Stelle zurechnen lassen. Bei dem ... handle es sich um einen Be- und Entwässerungsgraben in Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Der künstlich hergestellte ... beginne im Süden westlich des Ortsteils ... und habe bis zu seiner Einmündung in die ... eine Länge von ca. 7 km. Die Sohle des ... habe durchgängig eine Breite von lediglich 0,6 m bis 0,7 m. An der Böschungsoberkante weise der ... eine Breite von ca. 1,7 m bis 1,8 m auf. Eine Wasserführung finde insbesondere in den heißen Sommer- und in den kalten Wintermonaten nicht statt. Die Funktion des ... bestehe ausschließlich in der Be- und Entwässerung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke. Schließlich könne das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für die vorgesehene Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche nicht ausgeübt werden. Hierfür bestehe das städtebaurechtliche Instrumentarium einschließlich der dort geregelten Vorkaufsrechte. Der Beigeladene zu 1 hätte die baurechtlichen Möglichkeiten zur Bereitstellung von Ausgleichsflächen über § 135a Abs. 2 BauGB ergreifen müssen.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. Für diesen ist beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2017 wandte sich auch der Beklagte gegen das Klagebegehren. Für ihn ist ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist dargelegt, dass kein Verzicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vorliege. Die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1 vom 11. April 2017 beziehe sich lediglich auf ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch. Ein solches Negativtattest habe der Beigeladene zu 1 in seiner Erklärung vom 11. April 2017 abgegeben. Für die Abgabe einer Erklärung zu einem Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG sei der Beigeladene zu 1 nicht die zuständige Behörde gewesen. Der beurkundenden Notarin sei das Bestehen eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus dem geführten Schriftverkehr. Erst nach entsprechendem Hinweis des Landratsamts habe das Notariat mit Schreiben vom 15. Mai 2017 der Behörde den Kaufvertrag mit der Bitte um Stellungnahme wegen des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 BayNatSchG vorgelegt. Nach der Geschäftsordnung des Beigeladenen zu 1 sei der Gemeinderat das für die Entscheidung für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zuständige Gemeindeorgan. In der Gemeinderatssitzung am 11. Mai 2017 habe der Gemeinderat die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlossen. In seiner Sitzung am 22. Juni 2017 sei die Entscheidung nochmals bestätigt worden. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters beschränke sich auf Bauangelegenheiten und nicht auf die Entscheidung über naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte. Die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrags durch das Notariat, beim Landratsamt eingegangen im April 2017, habe nur die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz betroffen. Das ausdrückliche Übersenden einer Kaufvertragsabschrift zur Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz habe nicht zur Folge, dass automatisch alle anderen Genehmigungen beantragt seien. Zur Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde habe das Notariat erst am 15. Mai 2017 eine Abschrift des Kaufvertrags übersandt. Damit habe die Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts am 17. Mai 2017 zu laufen begonnen. Sie habe am 17. Juli 2017 geendet, da der 16. Juli 2017 ein Sonntag gewesen sei. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017 sei den Veräußerern mit Postzustellungsurkunde am 14. bzw. 15. Juli 2017 zugestellt worden. Damit sei die Vorkaufsrechtsausübung fristgerecht erfolgt. Beim ... handle es sich um ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung und nicht um einen bloßen Be- und Entwässerungsgraben. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... vom 6. Juli 2017. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche sei möglich.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2017 äußerte sich der Beigeladene zu 1 und wies darauf hin, dass die Gemeinde nicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts habe verzichten können, da sie hierfür nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters beschränke sich auf die Ausübung der Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten sei auch fristgerecht erfolgt. Der Eingang der Abschrift des Kaufvertrags bei der für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständigen Stelle des Landratsamts ... sei für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht maßgeblich. Ein Hinweis darauf, dass die Abschrift dem Landratsamt auch vorgelegt werde, um die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu prüfen, habe gefehlt. Den sachverständigen Äußerungen zum Vorliegen eines Gewässers dritter Ordnung sei nichts hinzuzufügen. Zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts genüge, dass der Vorkaufsberechtigte eine ökologische Aufwertung durchführen werde. Eine solche stehe aufgrund der Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz- und Landschaftspflege des Landratsamts vom 11. Juli 2017 außer Zweifel.
Am 9. Mai 2018 erhob das Gericht Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Auf entsprechende Anforderung des Gerichts legte der Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 den mit dem Landratsamt ... abgestimmten Gestaltungsplan für das Grundstück Fl.Nr. ... vom 11. Juni 2018 vor.
Am 26. Juli 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der Vertreter des Beklagten und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017, mit dem durch das Landratsamt in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde zu Gunsten des Beigeladenen zu 1 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... gegenüber den Beigeladenen zu 2 und zu 3 ausgeübt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 BayNatSchG liegen vor. Bei dem beigeladenen vorkaufsrechtsbegünstigten ... handelt es sich um eine im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorkaufsrechtsberechtigte kommunale Gebietskörperschaft. Das Grundstück Fl.-Nr. ... grenzt an ein oberirdisches Gewässer an, den, ein Gewässer dritter Ordnung, der keinen bloßen Be- und Entwässerungsgraben darstellt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zum einen aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt ... vom 6. Juli 2017 und zum anderen aus dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins. Der, dessen Quellgebiet zwischen ... und ... liegt, mündet südlich von ... in die, weist eine Gesamtlänge von etwa 9,5 km und ein Einzugsgebiet von etwa 900 ha auf. In wasserwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht besitzt er über den Zweck der Ent- und Bewässerung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende Funktionen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Dass der ... zeitweise (im Hochsommer bzw. in den Wintermonaten) trocken fallen kann, steht der Einstufung als oberirdisches Gewässer (dritter Ordnung) im Sinn von § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG nicht entgegen (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 - Au 2 K 16.324 - juris Rn. 31 ff.).
Das Vorkaufsrecht wurde durch das gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG hierfür zuständige Landratsamt ... gegenüber den Verkäufern des streitgegenständlichen Grundstücks (Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG, § 464 Abs. 1 BGB) innerhalb der zweimonatigen Ausübungsfrist (Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG) durch Bescheid vom 13. Juli 2017 formal ordnungsgemäß ausgeübt. Der Ausübungsbescheid wurde der Beigeladenen zu 2 am 15. Juli 2017 und dem Beigeladenen zu 3 am 14. Juli 2017 jeweils per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Ausübungsfrist begann zu laufen mit dem Eingang der Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 3. April 2017 beim Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, am 16. Mai 2017. Die Übersendung einer Abschrift des notariellen Kaufvertrags mit Schreiben des Notariats ... vom 7. April 2017 an die beim Landratsamt ... für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständige Stelle genügt - ohne zusätzlichen Hinweis auch auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht und den diesbezüglichen Zweck der Vorlage - für das Auslösen des Laufs der Ausübungsfrist nicht, da sich die Untere Naturschutzbehörde dann die Übersendung der Kaufvertragsabschrift an die für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständige Stelle insoweit nicht zurechnen lassen muss (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 36; für die Zusendung einer Kaufvertragsabschrift durch den Notar an den beim Landratsamt errichteten Gutachterausschuss: VG Ansbach, U.v. 22.6.2016 - AN 11 K 15.01378 - juris Rn. 39 m.w.N.; s. auch Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 39 BayNatSchG Rn. 25; Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66 Rn. 16).
Der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Landratsamt ... lag auch ein wirksames Ausübungsverlangen des Beigeladenen zu 1 zugrunde. Ein Ausübungsverzicht in Bezug auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht durch den ersten Bürgermeister des Beigeladenen zu 1 aufgrund Übersendung eines Negativzeugnisses im Sinn von § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BauGB mit Schreiben vom 11. April 2017 an das Notariat ... liegt nicht vor, da sich dieses Negativzeugnis, für dessen Ausstellung der erste Bürgermeister auch das kommunalverfassungsrechtlich zuständige Organ war (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e und g der Geschäftsordnung des Gemeinderats des Markts ... vom 23.5.2014), ausschließlich auf Vorkaufsrechte nach dem BauGB bezogen hat. Für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats des Markts ... vom 23. Mai 2014 grundsätzlich der (beschließende) Haupt- und Finanzausschuss (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d der Geschäftsordnung) und nicht der erste Bürgermeister zuständig. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c der Geschäftsordnung enthält zwar eine Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters für den Ankauf von Grundstücken bis zu einem Betrag von 15.000,- EUR. Der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten. Da für die bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechte eigene Zuständigkeitsregelungen geschaffen wurden, hätte es zur Begründung einer Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung der naturschutzrechtlichen Vorkaufrechte bedurft. Die damit anzunehmende grundsätzliche Zuständigkeit des (beschließenden) Haupt- und Finanzausschusses wurde im vorliegenden Fall jedoch überlagert durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung vorrangige Zuständigkeit des Gemeinderats im Einzelfall. Diese Bestimmung sieht vor, dass sich der Gemeinderat die Behandlung einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten kann, wenn die Bedeutung der Angelegenheit dies erfordert. Damit war der Gemeinderat befugt, die Kompetenz zur Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für das Grundstück Fl.-Nr. ... an sich zu ziehen und anstelle des nach der Geschäftsordnung zuständigen Haupt- und Finanzausschusses zu entscheiden. Dass er dies wegen der Bedeutung der Sache für erforderlich erachtet hat, ergibt sich aus der sogar zweimaligen Beratung und beschlussmäßigen Behandlung im Gemeinderat. Im Übrigen kann in einer bauplanungsrechtliche Vorkaufsrechte der Gemeinde betreffenden Verzichtserklärung gegenüber dem Notar kein Verzicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gesehen werden, das nicht von der Gemeinde, sondern von der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt wird. Ein solcher Verzicht könnte wirksam nur gegenüber der ausübungszuständigen Kreisverwaltungsbehörde erklärt werden und nicht gegenüber dem beurkundenden Notar. Damit liegt durch die E-Mail der Verwaltung des Beigeladenen zu 1 an das Landratsamt ... vom 22. Juni 2018, das auf den Gemeinderatsbeschluss vom selben Tag Bezug nimmt, ein wirksames Ausübungsverlangen vor.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts liegen vor. Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG muss die Ausübung des Vorkaufsrechts gerechtfertigt sein durch gegenwärtige oder künftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur. Ausgangspunkt für die Prüfung sind die im Bescheid genannten Rechtfertigungsgründe und die danach beabsichtigten Maßnahmen. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen. lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 53). Das Vorliegen der genannten Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427; Kraft in Lütkes/Ewer, a.a.O., § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27). Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (s. hierzu BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657). Es ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, dass bereits eine konkretisierte Planung über durchzuführende Optimierungsmaßnahmen vorliegt (BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554). Es reicht vielmehr aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 8; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846). Die bloße Einstellung des Grundstücks in das Öko-Konto der Gemeinde genügt als solches zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung hingegen nicht (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 53). Die Vorkaufsrechtsausübung erfolgte im Übrigen auch nicht zu dem Zweck, eine Ausgleichsfläche zur Umsetzung eines konkreten Bebauungsplans zu erwerben, da in diesem Fall viel dafür spricht, dass nur die Ausübung bauplanungsrechtlich zur Verfügung stehender Vorkaufsrechte in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 10.1.2017 - RO 4 K 16.1290 - juris).
Hier ist die ökologische Aufwertung (siehe Begründung des Ausübungsverlangens durch Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen zu 1 vom 27.6.2017, Bl. 32 der Behördenakte) durch die Umgestaltung des Grundstücks gemäß dem Gestaltungsplan vom 11. Juni 2018 konkret zu erwarten. Dies genügt in Zusammenschau mit der naturschutzfachlichen Bewertung zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung. Dass die Kläger das Grundstück ebenfalls extensiv bewirtschaften würden, stellt die Vorkaufsrechtsausübung nicht in Frage. Dies würde selbst bei einer Einbeziehung in den Vertragsnaturschutz gelten, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege am besten dadurch gewahrt werden, dass das Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 54 m.w.N.).
Rechtliche Bedenken gegen die Ermessensausübung des Landratsamts ... bestehen nicht. Das Bestehen von Ermessen wurde ausweislich der Begründung des Bescheids erkannt. Dabei wurden die Bewirtschaftungsinteressen der Kläger erfasst, aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als gegenüber dem öffentlichen (Erwerbs-)Interesse zurücktretend gewichtet (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich (nur) der Beigeladene zu 1 durch eine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 162 Rn. 23).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).