Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 7 E 18.1433

Tenor

I. Im Weg der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum 12. Dezember 2018 berechtigt ist, von seinem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein (Nr. *) im Umfang dieser Berechtigung Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland zu machen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, begehrt das Recht, bis zur Entscheidung über seine diesbezügliche Klage vorläufig von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Gebrauch machen zu dürfen.

1. Nachdem dem Antragsteller mit Bescheid des Landratsamtes * (nachfolgend: Landratsamt) vom 2. März 2007 wegen seines gelegentlichen Cannabiskonsums und der mangelnden Fähigkeit, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wurde ihm nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 30. August 2012 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, L und S neu erteilt.

Am 10. März 2017 führte der Antragsteller in, * Str., unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Die ihm an diesem Tag entnommene Blutprobe wies laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. März 2017 (s. Band IV, Bl. 7 bis 9 der Behördenakte) Rückstände von Betäubungsmitteln bzw. deren Abbauprodukte auf, es sei von einer Aufnahme von Cocain, Cannabis und Amphetamin auszugehen. Es wurden die Abbauprodukte von Cocain, nämlich Benzoylecgonin (BZE) und Ecgoninmethylester (EME) festgestellt (BZE: 17,6 ng/ml, EME: 28,3 ng/ml), sowie Tetrahydrocannabinol (THC) in Höhe 18,5 ng/ml und dessen Abbauprodukte (THC-COOH: 39,9 ng/ml, 11-OH-THC: 6,0 ng/ml). Zudem wies die Blutprobe Amphetamin in Höhe von 190,9 ng/ml auf.

Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 10. März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller in, * (Österreich) wohnhaft und im Besitz eines am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerscheins für die Klasse B ist.p> >Mit Bußgeldbescheid vom 1. August 2017 (rechtskräftig seit 19.8.2017) wurde gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, welches im Zeitraum 21. Dezember 2017 bis 20. Januar 2018 vollzogen wurde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 18. Oktober 2017 wurde dem Antragsteller nach Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen für die Bundesrepublik Deutschland entzogen und festgestellt, dass dieser Fahrerlaubnisentzug auch die Wirkung hat, dass dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer I.). Der Antragsteller wurde verpflichtet, dem Landratsamt seinen österreichischen Führerschein vom 18. November 2014 oder einen zwischenzeitlich ausgehändigten Ersatzführerschein unverzüglich, spätestens bis zum 10. November 2017, zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen (Ziffer III.). Die Ziffern I. und III. des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer II. und IV.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, da er am 10. März 2017 unter dem Einfluss sog. harter Drogen, hier Amphetamin und Cocain, ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis habe die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der Bescheid, der dem Antragsteller gegen Einschreiben mit Rückschein am 23. Oktober 2017 zugestellt worden war, wurde am 24. November 2017 mangels Einlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig. Der Antragsteller legte seinen österreichischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft * dem Landratsamt mit, dass sie aufgrund des Delikts im März 2017 ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet habe. Die Lenkberechtigung des Antragstellers sei durch Auflagen und eine Befristung eingeschränkt worden.

2. Die Bevollmächtigten des Antragstellers stellten beim Landratsamt mit Schreiben vom 12. Januar 2018 den Antrag, das Fahrverbot laut Bescheid vom 18. Oktober 2017 sowie die Verpflichtung, den österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks vorzulegen, aufzuheben.

Aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss am 10. März 2017 sei der Antragsteller von der Führerscheinbehörde in Österreich aufgefordert worden, sich der Überprüfung seiner gesundheitlichen Lenkeignung (Fahreignung) zu unterziehen. Er habe der österreichischen Führerscheinbehörde eine psychiatrische und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt. Das amtsärztliche Gutachten sei am 12. Dezember 2017 abgeschlossen worden und habe ergeben, dass der Antragsteller mit Einschränkungen geeignet sei, Fahrzeuge zu lenken. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Dezember 2017 sei die Lenkberechtigung des Antragstellers durch Befristung und Auflagen eingeschränkt worden und er habe auch ein neues Führerscheindokument erhalten. An diese Beurteilung, nämlich dass die Lenkeignung (Fahreignung), wenn auch eingeschränkt, als gegeben bestätigt worden sei, sei die deutsche Führerscheinbehörde aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126 gebunden.

Diesem Schreiben wurde die Amtsärztliche Untersuchung/Nachuntersuchung (Bezirkshauptmannschaft *) vom 12.Dezember 2017 (Band IV, Bl. 32 bis 33 der Behördenakte) sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft * vom 20. Dezember 2017 (Band IV, Bl. 34 bis 35 der Behördenakte) beigefügt.

Entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 5. Februar 2018 legte die Antragstellerseite eine Kopie des aktuellen österreichischen EU-Führerscheins (Band IV, Bl. 38 / 39 der Behördenakte) vor, der am 29. Januar 2018 ausgestellt wurde. Auf Seite 2 des Führerscheins wird in Feld 10 für die Fahrerlaubnisklassen AM, A und B jeweils das Erteilungsdatum „30.08.12“ ausgewiesen. Als Datum, an dem diese Fahrerlaubnisklassen ungültig werden, ist in Feld 11 jeweils das Datum „12.12.18“ vermerkt. In Feld 12 sind für die Fahrerlaubnisklassen AM, A, und B jeweils die Schlüsselzahl 104 und für die Fahrerlaubnisklasse A zudem die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 eingetragen.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das Landratsamt den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass dem Antrag, das Fahrverbot und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins aufzuheben, nicht entsprochen werden könne. Dem Antragsteller sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2017 die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland entzogen worden. Für die Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, würden für ihn nach § 3 Abs. 6 StVG die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend gelten. Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln entzogen worden sei, müsse nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Bezüglich der Tatsache, dass das amtsärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2017 nicht als Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden könne, werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Az. 11 B 16.867, verwiesen. Der Antragsteller habe seinen österreichischen Führerschein bis spätestens 5. April 2018 zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

Per E-Mails vom 26., 27. und 29. März 2018 vertieften die Beteiligten ihre jeweilige Rechtsmeinung, ob die österreichische Fahreignungsüberprüfung anzuerkennen sei oder nicht.

3. Am 10. April 2018 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt sei, von dem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein trotz des Entziehungsbescheides des Landratsamtes * vom 18. Oktober 2017 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 18.562 geführt.

Zur Begründung wurde im (Klage-) Schriftsatz vom 6. April 2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn die nach dem Wohnsitz des Betroffenen unionsrechtlich zuständige Führerscheinbehörde nach einer Fahrt unter Wirkung eines berauschenden Mittels das Nochvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) überprüfe und zum Ergebnis komme, dass die Fahreignung trotz der Zuwiderhandlung gegeben sei, seien die deutschen Führerscheinbehörden aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126 an diese Beurteilung gebunden; dies entspreche auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall habe die Wohnsitzführerscheinbehörde die gesundheitliche Lenkeignung (Fahreignung) aufgrund der Zuwiderhandlung in Deutschland geprüft und - wenn auch nur eingeschränkt - als gegeben bestätigt. Das Landratsamt verlange dagegen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach deutschem Recht und berufe sich dazu auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867), wonach ausländische Gutachten nicht als Nachweis der wiedererlangten Fahreignung für Deutschland anerkannt werden. Der Anlasssachverhalt zum genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Fahreignung im dortigen Fall zu einem Zeitpunkt geprüft worden sei, als die vom deutschen Gericht verhängte einjährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Fall hätten die deutschen Behörden über den Antragsteller keine Sperrfrist verhängt. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Führerscheinrichtlinie müsse die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ohne jede Formalität erfolgen. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt habe. Der Antragsteller dürfe daher nicht auf ein administratives Genehmigungsverfahren verwiesen werden, wenn er festgestellt wissen wolle, dass sein am 29. Januar 2018 neu ausgestellter Führerschein ihn auch in Deutschland zum Lenken eines Fahrzeugs berechtige.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Klage.

Der EuGH habe mit Urteil vom 23. April 2015 (C-260/13) entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, nicht gehindert sei, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen und darüber hinaus zuständig sei, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen müsse, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Das Urteil des BayVGH vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867) enthalte grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 23. April 2015, auch in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Fahreignungsgutachten, wobei es zutreffend sei, dass in diesem Einzelfall die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis während einer gerichtlichen Sperrfrist gelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass eine Anerkennungspflicht einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis lediglich dann bestehe, wenn es sich um eine neu erworbene Fahrerlaubnis handle, deren Erteilung eine Eignungsüberprüfung vorangegangen sei. Vorliegend sei eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt, sondern lediglich eine Eignungsüberprüfung vorgenommen worden. Dem Antragsteller sei auf der Grundlage der ihm am 30. August 2012 erteilten Fahrerlaubnis am 29. Januar 2018 ein neuer Führerschein ausgestellt worden, nachdem nach nationalen Vorgaben seine eingeschränkte Fahreignung festgestellt worden sei. Dieses Verfahren entspreche nicht den Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 6 StVG normiert habe, um das Recht wiederzuerlangen, in Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.

Hierzu führte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 im Wesentlichen aus, die Kernaussage im Urteil des EuGH vom 23. April 2018 laute dahingehend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen kann, wenn dessen Inhaber nach Ausstellung des Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eine Zuwiderhandlung begeht, die nach dessen nationalen Rechtsvorschriften geeignet ist, die fehlende Fahreignung herbeizuführen.

Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) komme der EuGH zum eindeutigen Ergebnis, dass sich der Anerkennungsgrundsatz nicht auf die Fahrerlaubnis beziehe, sondern offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der RL 2006/126 ausgestellt worden seien. Aus der Formulierung in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126, „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt“, sei abzuleiten, dass es für die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins ankomme und nicht auf das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung. Da der österreichische Führerschein des Antragstellers nach dem Verstoß in Deutschland und nach Erlass des Entziehungsbescheides vom 18. Oktober 2017 außerhalb jeder Sperrfrist ausgestellt worden sei, sei der Antragsgegner in Folge des Anerkennungsgrundsatzes verpflichtet, den österreichischen Führerschein anzuerkennen. Dies umso mehr, da die Neuausstellung erst erfolgt sei, nachdem vom Wohnsitzstaat Österreich die Fahreignung nach den österreichischen Vorschriften, welche den Mindestvoraussetzungen der Führerscheinrichtlinie genügen, geprüft worden sei. Der Führerschein sei daher ohne jede Formalität anzuerkennen.

4. Am 17. August 2018 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt und beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen bis zum Abschluss des Klageverfahrens Au 7 K 18.562 berechtigt ist, von dem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein trotz des Entziehungsbescheides des Landratsamtes * vom 18. Oktober 2017 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Regelung des vorläufigen Zustands bestehe darin, dass der Antragsteller nach dem Standpunkt des Antragsgegners in Deutschland nicht fahren dürfe. Der Antragsteller sei zur Ausübung seines Berufes auf das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland angewiesen, weil er in Deutschland ein Montageunternehmen betreibe und 90% seines Umsatzes in Deutschland erziele. Gerate er in Deutschland in eine Polizeikontrolle, könne die Polizei zu dem Ergebnis kommen, dass er von seinem österreichischen Führerschein keinen Gebrauch machen dürfe, was ggf. zu Sofortmaßnahmen führen könnte.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. September 2018,

den Antrag abzulehnen.

Die Anerkennungsverpflichtung, die sich laut dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) auf das Führerscheindokument beziehe, setze jedoch eine bestehende Fahrerlaubnis im Inland voraus. Über eine solche verfüge der Antragsteller nach der unanfechtbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht mehr. Die fehlende Fahrerlaubnis könne nicht durch den Besitz eines Legitimationsnachweises einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis geheilt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 führte die Antragstellerseite aus, die Anerkennungsverpflichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 setze eine bestehende Fahrerlaubnis im Inland gerade nicht voraus. Da der österreichische Führerschein am 29. Januar 2018 ausgestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt weder eine Sperrfrist bestanden noch sonstige unionsrechtlich beachtliche Umstände vorgelegen haben, die den Aufnahmemitgliedstaat berechtigen würden, die Anerkennung zu verweigern, müsse der Antragsgegner den österreichischen Führerschein vom 29. Januar 2018 anerkennen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat im Umfang der Tenorierung auch Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 11 CE 18.1170 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft und zulässig.

Das Landratsamt hat mit seinem Schreiben vom 15. März 2018 (und dem nachfolgenden Schriftverkehr) zu erkennen gegeben, dass es weiterhin auf der Vorlage des österreichischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks besteht und die Rechtsmeinung vertritt, dass der Antragsteller von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland solange keinen Gebrauch machen darf, bevor er nicht in einem Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Vorlage eines nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zwingend beizubringenden medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Antragstellers, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (s. § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV), hat das Landratsamt nicht erlassen. Daher war das Begehren des Antragstellers, Klarheit über seine Berechtigung zu erhalten, dass er mit seinem aktuellen österreichischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf, im Hauptsacheverfahren mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) und im Eilverfahren mit der begehrten einstweiligen Anordnung zu verfolgen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für die im Weg der einstweiligen Anordnung beantragte Feststellung liegen vor, denn der Antragsteller konnte einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

a) Ein Anordnungsgrund kann (noch) bejaht werden, da der aus zwingenden beruflichen Gründen häufig in Deutschland aufhältliche Antragsteller bei einer Polizeikontrolle, die gerade im Grenzgebiet öfters stattfindet, damit rechnen muss, dass die Polizei aufgrund der im Fahreignungsregister eingetragenen Fahrerlaubnisentziehung vom 18. Oktober 2017 (in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Landratsamtes) davon ausgeht, dass ihn sein österreichischer Führerschein nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt und entsprechende (Sofort-) Maßnahmen ergreift. Zur Vermeidung einer solchen Situation und den sich daraus ergebenden, nicht mehr zu beseitigende Nachteilen für den Antragsteller kann die besondere Eilbedürftigkeit noch bejaht werden.

Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zum Anordnungsanspruch des Antragstellers kann seine Berechtigung, von seinem österreichischen Führerschein bis zum 12. Dezember 2018 in Deutschland Gebrauch zu machen, bereits in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

b) Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt der am 29. Januar 2018 ausgestellte österreichische Führerschein im Umfang von dessen Berechtigung den Antragsteller dazu, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen und zwar bis zum 12. Dezember 2018, da an diesem Datum die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A (79.03, 79.04) und B ungültig wird (siehe unter Feld 11 des österreichischen Führerscheins).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Von letzterem ist im Fall des Antragstellers (zwischen den Beteiligten auch unbestritten) auszugehen. Denn im Rahmen der Polizeikontrolle am 10. März 2017 wurde hinsichtlich seiner Personalien eine Wohnadresse in Österreich festgestellt, die auch der in diesem Verfahren angegebenen entspricht, und der Antragsteller war im Besitz eines am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerscheins.

§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV bestimmt, dass die Berechtigung, gemäß § 29 Abs. 1 FeV Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder - wie im Fall des Antragstellers - bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Dem Antragsteller wurde zwar mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes vom 18. Oktober 2017 seine in Deutschland am 30. August 2012 erteilte Fahrerlaubnis entzogen und festgestellt, dass er von seiner österreichischen Fahrerlaubnis, die zum damaligen Zeitpunkt (18.10.2017) durch den am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein dokumentiert wurde, in Deutschland keinen Gebrauch machen darf. Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ist aber im Fall des Antragstellers nicht einschlägig bzw. führt nicht dazu, dass er erst dann wieder in Deutschland von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, wenn er gemäß § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in einem (auf seinen Antrag einzuleitenden) Verfahren entsprechend den Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 20 FeV) die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch ein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zwingend beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen hat.

Vielmehr hat der Antragsgegner nach Unionsrecht, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18), den am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen Führerschein des Antragstellers anzuerkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß der Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., Juris, Rn. 50 ff.; Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10 - Grasser, Juris, Nr. 19 ff.; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, Juris, Rn. 40 ff.; Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 - Aykul, Juris, Rn. 45 ff.).

Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16, juris) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt bzw. klargestellt, dass angesichts dieser Rechtsprechung sowie der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 und ihrer allgemeinen Systematik sich diese Bestimmung, die die gegenseitige Anerkennung der „Führerscheine“ vorsieht, daher offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente bezieht, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurden (Rn. 48). Daraus folgt, dass die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis als solche nicht in der Richtlinie 2006/126 vorgesehen ist, sondern nur die Folge der mit der Richtlinie eingeführten gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist (Rn. 49).

Nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG hat ein Mitgliedstaat jedoch die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Befugnis ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-339/14 - Wittmann, juris, Rn. 24; zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429/EWG: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., juris, Rn. 60; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Möginger, juris, Rn. 37; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, juris, Rn. 43 ff.).

Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 (bzw. vormals Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429 EWG) berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung. Ein Mitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis - insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis - von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, kann die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126/EG, die wie die Richtlinie 91/439/EWG eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., Juris, Rn. 54; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, Juris, Rn. 54 ff.; Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, Juris, Rn. 50 ff., 84).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller bezüglich seines am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen EU-Führerscheins auf die Anerkennungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EGs.norm> berufen.

Denn der (Mitglied-) Staat Österreich, in welchem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat aus Anlass der Drogenfahrt vom 10. März 2017 - die Anlass für das Landratsamt gewesen ist, seine Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. die Feststellung zu treffen, dass der Antragsteller von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch mache darf - dessen Fahreignung (in Österreich: Lenkberechtigung) in einem förmlichen Verwaltungsverfahren überprüft:

Dabei wurde der Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung/Nachuntersuchung unterzogen. Das amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft * vom 12. Dezember 2017 über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (Bl. 32/33 der Behördenakte) kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B unter den dort genannten Auflagen und der Befristung „bedingt geeignet“ ist, wobei der Amtsärztin der anlassgebende Vorfall vom 10. März 2017 und die Ergebnisse der damals rechtsmedizinisch untersuchten Blutprobe des Antragstellers offensichtlich bekannt waren (siehe Gutachten vom 12.12.2017, unter „Anamnese/eigene Angaben“). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft * vom 20. Dezember 2017 (Bl. 34/35 der Behördenakte) wurde daraufhin gemäß; § 24 Abs. 1 Ziffer 2, § 8 Abs. 3 Ziffer 2 des österreichischen Führerscheingesetztes (FSG) die Lenkberechtigung des Antragstellers durch die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen eingeschränkt und bis zum 12. Dezember 2018 befristet (Nachuntersuchung durch die Amtsärztin bis spätestens 12.12.2018). In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein neuer Führerschein auszustellen ist (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2, § 13 Abs. 5 FSG). Die Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins erfolgte dann am 29. Januar 2018, wobei in Feld 12 bei den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers der nationale Code 104 („Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern“) vermerkt wurde.

Im Fall des Antragstellers wurde daher die vom Antragsgegner am 18. Oktober 2017 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Nichteignung wegen des Konsums harter Drogen) durch die von den österreichischen Behörden durchgeführte Eignungsprüfung und der darauf beruhenden Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins im Umfang von dessen Berechtigung „behoben“. Dabei haben es die deutschen Behörden hinzunehmen, dass die Eignungsprüfung der österreichischen Behörde nicht im Einklang mit den in Deutschland geltenden Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014, VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018) durchgeführt wurde, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben. Zudem kann offen bleiben, ob die am 29. Januar 2018 erfolgte Ausstellung eines neuen Führerscheins durch die österreichischen Behörden, die im Falle einer Einschränkung der Gültigkeit der Fahreignung (Lenkberechtigung) zwingend zu erfolgen hat (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 5 FSG), einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen gleichkommt. Denn ausschlaggebend für die gegenseitige Anerkennungsverpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist das allein das Führerscheindokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - C-195/16 - juris Rn. 48, 49).

Da der Antragssteller nach allem dazu berechtigt ist, von seinem am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen Führerschein im Umfang von dessen Berechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird die im Hauptsacheverfahren erhobene Feststellungsklage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Dem Antrag war folglich in vollem Umfang stattzugeben, wobei lediglich zur Klarstellung das Datum, an dem die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ungültig werden (Seite 2, Feld 11 des Führerscheins), zu nennen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Maßgeblich ist nur die Fahrerlaubnisklasse B. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie mit den durch Unionsrecht harmonisierten Zahlencodes (Schlüsselzahlen) 79.03 und 79.04 eingeschränkt ist (vgl. Anlage 9 zur FeV, B, lfd. Nr. 126, 127).

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