Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 S 18.1812

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer kirchlichen Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen (...).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an das vorgesehene Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... (...), welches mit einer selbstgenutzten Doppelhaushälfte bebaut ist.

Das in Aussicht genommene Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... des Beigeladenen „...“, der in seinen Textlichen Festsetzungen in Nr. 3 zur Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die mit WA bezeichneten Gebiete festsetzt (Nr. 3.3.1 [1]). In Nr. 3.1 (2) wird für den nördlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Gemeinbedarfsfläche für „sozialen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. ... des Beigeladenen.

Mit Formblatt vom 10. August 2018 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau der Kindertagesstätte .... Mit dem Bauantrag wurde die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und zwei Krippengruppen im Ortsteil ... des Beigeladenen beantragt.

In der Baubeschreibung zum geplanten Neubau ist ausgeführt, dass der vorgesehene Holzbau aus fünf miteinander verbundenen, aber zueinander versetzten Einzelgebäuden bestehe. Beginnend im Norden terrassierten sich die Gebäude entlang des nach Süden ansteigenden Geländes. So entstehe zwischen dem ersten und dem letzten Gebäude ein Höhenunterschied des Fertigfußbodens von 90 cm.

Der Beigeladene hat zu den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... sein Einvernehmen erteilt.

Die Antragstellerin hat die im Verfahren vorgelegten Pläne des Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 20. September 2018 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau der Kindertagesstätte ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 20. September 2018 versehenen Bauvorlagen erteilt (Nr. 1). In Nr. 2 wurden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ des Marktes ... folgende Befreiungen erteilt:

2.1 Der Rohfußboden darf, wie in den Plänen dargestellt, in Teilbereichen auf einer Höhe von 465,60 m üNN bzw. 476,05 m üNN ausgeführt werden, anstatt der max. zulässigen Höhe von 475,30 m üNN.

2.2 Die Einfriedung darf, wie im Freiflächengestaltungsplan dargestellt, teilweise als Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m und teilweise als Holzwand mit einer Höhe von bis zu 2,0 m ausgeführt werden, anstatt als Zaun mit einer max. Höhe von 1,10 m.

In Nr. 3 wurde von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Abweichung zugelassen, dass das Gebäude mit einer Länge von 62,10 m ohne innere Brandwand errichtet werden darf, anstatt einer Unterteilung in Brandabschnitten von max. 40 m. In Nr. 4 wurde von Art. 31 BayBO die Abweichung zugelassen, dass der notwendige Flur als Spielflur mit Garderoben und den daraus resultierenden Brandlasten genutzt werden darf.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Satz 1 BayBO genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Es widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Im Tenor ausgesprochene Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen hätten erteilt werden können. Die Genehmigung sei daher gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen. Das Vorhaben liege innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB. Im Einvernehmen mit der Gemeinde hätten die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden können, weil die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten und weil die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Sonstigen Festsetzungen widerspreche das Vorhaben nicht. Die Erschließung sei gesichert. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO habe von den Anforderungen des Brandschutzes eine Abweichung zugelassen werden können, weil sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sei. Eine Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO habe zugelassen werden können, weil das Gebäude durch feuerhemmende Trennwände mit T30-Abschlüssen in drei brandschutztechnisch getrennte Abschnitte unterteilt werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 20. September 2018 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 29. Oktober 2018 eingegangenem Schriftsatz Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2018 aufzuheben (Az. Au 5 K 18. 1811). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit am 29. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 18.1811) anzuordnen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 ausgeführt, dass die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, da sie die Antragstellerin in ihren Rechten als unmittelbare Nachbarin erheblich beeinträchtige. Die Antragstellerin sei seit mehr als 20 Jahren Eigentümerin ihres Anwesens, welches sich bis zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ an der Ortsgrenze von ... im Ortsteil ... befunden habe. Diese Ortsgrenze zeichne sich dadurch aus, dass vom Anwesen der Antragstellerin freie Sicht über die Felder bis zum Ortsteil ... mit einer Reichweite von mindestens 500 m bestanden habe bzw. derzeit noch bestehe. Da die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Gemeinde ... beabsichtige, auf dem Nachbargrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten, sei die Antragstellerin nach Vollzug des Bauvorhabens in ihrem Eigentum erheblich beeinträchtigt. Dies aufgrund der Tatsache, dass sich das Bauvorhaben auf eine Länge von ca. 62 m, eine Breite von 23,40 m und eine Höhe von 4 m bis 6 m erstrecke. Die Antragstellerin habe grundsätzlich nichts gegen die Errichtung einer Kindertagesstätte, jedoch in angemessenem Umfange. Auch sei mit erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen durch an- und abfahrende Fahrzeuge zu rechnen. Dies allein schon aufgrund der Größe der geplanten Kindertagesstätte. Ein solches Objekt gehöre nicht in bzw. unmittelbar an ein Wohngebiet. Durch die Errichtung der Kindertagesstätte werde eine erhebliche Wertminderung am Grundstück der Antragstellerin eintreten. Da der Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung berechtigt sei, das Gebäude zu errichten und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, sei dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattzugeben.

Auf den weiteren Vortrag im Klage- bzw. Antragsbegründungsschriftsatz vom 3. Dezember 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag nach 380 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2018 wurde der Markt ... zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Äußerung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... „...“ sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so hat eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen stattzufinden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Dabei bleibt zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, die mithin von der Feststellungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung mit umfasst sind. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, so trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, ergibt die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Antragsgegners, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die mit der Klage (Az. Au 5 K 18.1811) angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich keines der im Antragsbegründungsschriftsatz vom 3. Dezember 2018 angeführten Nachbarrechte der Antragstellerin.

Die vom Gericht vorzunehmende Interessensabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage dürften die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. September 2018 und hier insbesondere die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ in Bezug auf die max. Gebäudehöhe und die Gestaltung der Einfriedung keine nachbarschützenden Rechte verletzen, auf die sich die Antragstellerin im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog allein berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Gleiches gilt in Bezug auf die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Abweichungen von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung auf der Grundlage von Art. 63 BayBO.

3. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. September 2018 verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

3.1 Die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110) sind nicht gegeben. Der Nachbar kann danach unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung ein Vorhaben abwehren, wenn dieses mit der Baugebietsfestsetzung unvereinbar ist und der Nachbar in deren Schutzbereich einbezogen ist.

Zwar hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DÖV 1994, 263 ff.; NJW 1994, 1546). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf den Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt aber auch, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 f.).

Im streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. ... des Marktes ... „...“ wurde für das in Aussicht genommene Baugrundstück auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf für „sozialen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Die Antragstellerin kann sich im Wege eines Gebietserhaltungsanspruches nicht gegen diese Festsetzung im streitgegenständlichen Bebauungsplan wenden, da das Wohngrundstück der Antragstellerin lediglich östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... angrenzt und mithin kein wechselseitiges Austauschverhältnis der jeweiligen Bebauungsplanfestsetzungen besteht. Denn wenn zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück der Antragstellerin nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers wie der Antragstellerin bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 f.).

3.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin wird nicht durch die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. ... „...“ verletzt.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004, 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisses oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Dies zugrunde gelegt, lässt sich bezüglich der im angegriffenen Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20. September 2018 ausgesprochenen Befreiungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennen. Dies würde selbst dann gelten, wenn das Grundstück der Antragstellerin Teil des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... wäre.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Vorliegend betreffen die beiden im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB bereits keine drittschützenden Festsetzungen. Bei den im Bebauungsplan unter Nr. 4.2 getroffenen Festsetzungen zur Höhenlage von Hauptbaukörper, Garagen und Nebengebäuden handelt es sich um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Es entspricht insoweit der ganz herrschenden Meinung, dass Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1994 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3 zu § 34 BauGB; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 zu § 34 BauGB; B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 zu § 34 BauGB). Eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung zu Lasten des jeweiligen Nachbarn kann damit allenfalls über die Grundsätze des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme erfolgen. Vorliegend spricht weiter gegen eine Verletzung in drittschützenden Rechten, dass sich das Baugrundstück der Antragstellerin außerhalb des Geltungsbereiches des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... befindet und es sich im Übrigen bei der Befreiung Nr. 2.1 um eine solche im max. Umfang von 0,75 m handelt.

Ebenfalls nicht geeignet, der Antragstellerin Drittschutz zu vermitteln, ist die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochene Befreiung von Nr. 11 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Gestaltung der Grundstücke, Einfriedungen und Einfahrten). Vorliegend hat die Gemeinde in der Bestimmung Nr. 11 der Textlichen Festsetzungen selbst ausdrücklich festgelegt, dass es sich um eine Gestaltungsvorschrift i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO handelt. Gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder vorsehen, dass örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden können. Dem Bebauungsplan selbst bzw. dessen Begründung ist eine Regelung des Austauschverhältnisses der einzelnen Grundstücke zueinander durch die Gestaltung der Einfriedungen, wie es für die Annahme eines Nachbarschutzes erforderlich wäre, nicht immanent. Überdies würde sich das Austauschverhältnis auch nur zwischen den Belegenheitsgrundstücken im maßgeblichen Bebauungsplan ergeben. Für außerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs liegende Grundstücke, wie das der Antragstellerin, lässt sich ein Drittschutz bereits begrifflich nicht ableiten.

3.3 Soweit die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrages auf eine Verletzung des Ausblicks in die freie Landschaft verweist, bleibt festzustellen, dass das öffentliche Recht grundsätzlich keinen Schutz darauf gewährt, dass die freie Aussicht auf Stadt-, Orts-, Straßen- und Landschaftsbilder nicht verbaut wird. Die Minderung der Aussicht und damit des Verkehrswertes des Grundstücks ist kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht lediglich eine Chance darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 - IV C 80.67 - DVBl. 1970, 60; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand: Oktober 2018, Art. 66 Rn. 441 f.). Eine besondere „Situationsberechtigung“ (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.3.2006 - 1 CS 06.227 - juris Rn. 19; VG München, B.v.3.3.2010 - M 11 SN 10.604 - juris Rn. 18) der Lage des Grundstücks der Antragstellerin am bisherigen Ortsrand ist nicht zu erkennen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Prägung des Grundstücks der Antragstellerin.

3.4 Gleiches gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Einbußen in Gestalt von vermindertem Wohnwert. Denn Grundstückseigentümer genießen öffentlich-rechtlich keinen Schutz, dass der Wert des Grundstücks durch Einwirkungen, die von einem Vorhaben auf ein Nachbargrundstück ausgehen, nicht gemindert wird, wenn dieses nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 66 Rn. 451). Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris). Für eine schwere und unerträgliche Nutzungsbeeinträchtigung ist von der Antragstellerin weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

In Bezug auf den zu erwartenden Kinderlärm ist auf die Bestimmung in § 22 Abs. 1a S.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu verweisen, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.

3.5 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus der Lage des genehmigten Bauvorhabens zum Grundstück der Antragstellerin.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 Meter Entfernung zu 2,5 geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: drei 11,05 Meter hohe Siloanlagen im Abstand von sechs Meter zu einem 2-geschossigem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4. 2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Vorliegend spricht gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dass nach den im Verfahren vorgelegten und genehmigten Pläne der Abstand der jeweils betroffenen Baukörper bereits 11,60 m beträgt. Auch hält das Bauvorhaben des Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin die nach Art. 6 BayBO erforderliche Abstandsfläche ein. Unter Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 S. 1 BayBO) ist für den Gebäudeteil, der auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zu liegen kommen soll, ein Grenzabstand von 4, 40 m vorhanden. Unter Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs und einer horizontalen Gliederung der Außenwände der untereinander verbundenen Einzelhäuser kommen Abstandsflächen jedenfalls nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin zu liegen.

3.6 Schließlich ergibt sich auch aus der Lage und der Zahl der genehmigten Stellplätze voraussichtlich keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen sind von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen. Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von der Kraftfahrzeugnutzung als ein übliches Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anzunehmen. § 12 Abs. 2 BauNVO unterstreicht dies, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Weiter bleibt zu berücksichtigten, dass das Interesse, dass die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen unverändert aufrechterhalten werden, öffentlich-rechtlich nicht geschützt ist (vgl. VG München, B.v. 2.6.1999 - M 11 SM 99.1862 - juris). Im Übrigen ist auf die geringe Zahl von lediglich drei genehmigten Stellplätzen auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin und die zu erwartenden eingeschränkten Nutzungszeiten (Fahrverkehr nur zur Tagzeit) zu verweisen, die eine Unzumutbarkeit zu Lasten der Antragstellerin ausschließen.

4. Schließlich ergibt sich ein Erfolg des Antrages auch nicht aus den im angegriffenen Baugenehmigungsbescheid vom 20. September 2018 zugelassenen Abweichungen (Art. 63 BayBO) von brandschutzrechtlichen Bestimmungen aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO bzw. Art. 31 BayBO.

Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und/oder Sachen ausgerichtet sind (BayVGH, B.v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl. 2014, 727; B.v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58). Bei Regelungen über Brandwände ist grundsätzlich zu unterscheiden: Während Regelungen über innere Brandwände zur Bildung bzw. Begrenzung von Brandabschnitten innerhalb eines Gebäudes - wie hier - von ihrem Schutzzweck hier gesehen ausschließlich „nach innen“ bezogen sind und daher keine nachbarschützende Wirkung entfalten, sind Regelungen für Brandwände als Gebäudeabschlusswände (Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 4 BayBO), weil ihnen auch der normative Schutzzweck zukommt, einen Brandübergriff auf Nachbargebäude zu verhindern, zu Gunsten von unmittelbar angrenzenden Nachbarn grundsätzlich drittschützend (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 15, 17).

Im Übrigen wird auf den genehmigten und im Verfahren von dem Beigeladenen vorgelegten Brandschutznachweis vom 18. Juli 2018 verwiesen, der substantiiert darlegt (vgl. Seite 24 des Brandschutznachweises des Büros, vom 18. Juli 2018), inwieweit das Bauvorhaben auch unter Erteilung der ausgesprochenen Abweichungen den maßgeblichen Brandschutzvorgaben entspricht. Diesen ist die Antragstellerin nicht qualifiziert entgegengetreten.

Auch in Bezug auf die ausgesprochene Abweichung von Art. 31 BayBO ist nicht ersichtlich, inwieweit diese die Antragstellerin in drittschützenden Rechten verletzen soll. Ausführungen der Antragstellerin hierzu fehlen vollständig.

5. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, überwiegt unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen das Interesse des Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Der gesetzlichen Bestimmung in § 212a BauGB ist damit der Vorrang einzuräumen. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich der Beigeladene ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nachbarklagen werden nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach Nr. 9.7.1 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 7.500,00 EUR als angemessen, der für das hier vorliegende Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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