Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (24. Kammer) - 24 L 278/25
Orientierungssatz
1. Ob ein Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere sein Lebensunterhalt i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004 gesichert ist. Dabei handelt es sich um eine zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung. In den Fällen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach §§ 13, 13a Abs. 1 BaFöG verfügt, der dem Förderhöchstsatz entspricht.(Rn.10)
2. Ob Ausländerbehörden im Rahmen der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden einen Nachweis darüber verlangen dürfen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch etwaige anfallende Kosten für das Hochschulstudium decken, stellt eine komplexe Rechtsfrage dar, die in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt ist und die einer solchen Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich ist. (Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage Q...gegen den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 1. Juli 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Über den Eilantrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. August 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage Q...gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 1. Juli 2025 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Dies ergibt sich, soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Ziffer 1 des Bescheids des Landesamts für Einwanderung (Landesamt) vom 1. Juli 2025 beantragt, aus § 80 Abs. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat. Auch kam dem Antragsteller aufgrund seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zur Versagung der Titelverlängerung die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gute (vgl. zu diesem Erfordernis: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 11 S 2848/21 – juris, Rn. 22). Denn der Antragsteller hat am 4. Februar 2025, mithin vor Ablauf seines bis zum 31. März 2025 befristeten Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Soweit sich der Antrag gegen die erlassende Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2 des Bescheids richtet, ist er ebenfalls statthaft, da die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die einer summarischen Prüfung unterliegen. Ist es – unter anderem wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2025 – 1 S 51/25 – EA, S. 4; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 7 VR 7.20 – juris, Rn. 12; Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann VorlRS, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 24).
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Vorliegend stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar. Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis ist § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Vorschrift vermittelt im Fall eines Vollzeitstudiums bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen einen gebundenen Anspruch.
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Die zwischen den Beteiligten ursprünglich umstrittene Frage, ob es sich bei dem Studiengang der N..., für den der Antragsteller eingeschrieben war, um ein „Vollzeitstudium“ im Sinne der Vorschrift handelt, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem sich der Antragsteller während des gerichtlichen Eilverfahrens stattdessen für einen Master-Studiengang in Vollzeit bei der G... eingeschrieben hat. Hinsichtlich des nunmehr vom Antragsteller gewählten Studiums hat der Antragsgegner keine Bedenken hinsichtlich der Präsenzzeiten erhoben.
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Vielmehr kommt es nunmehr für die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat, maßgeblich darauf an, ob er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere sein Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Dabei handelt es sich um eine zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 – juris, Rn. 13). In den Fällen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) verfügt, der dem Förderhöchstsatz entspricht und sich aktuell auf 992 Euro beläuft.
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Ob der Lebensunterhalt des Antragstellers prognostisch gesichert ist, hängt von der offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden, Rechtsfrage ab, ob – wie vom Antragsgegner gefordert – die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mittel darüber hinaus die Kosten für das Hochschulstudium decken müssen. Denn die dem Antragsteller monatlich zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten zwar den BAFöG-Förderhöchstsatz, decken jedoch nicht die darüber hinaus anfallenden in Rechnung gestellten Studienkosten seitens der Hochschule.
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Dem Antragsteller stehen ungefähre monatliche Einnahmen durch seine Tätigkeit als Werkstudent für die Firma X...in Höhe von 1.136 EUR zur Verfügung, die den BAFöG-Förderhöchstsatz in Höhe von 992 EUR überschreiten. Er hat zuletzt unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai sowie Juli bis September 2025 der Firma vorgetragen, monatlich circa 1.036 EUR netto zu verdienen. Daneben hat er angegeben, als Küchenhelfer weitere 100 EUR monatlich an Trinkgeldern zu erhalten. Diese sind entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners ebenfalls anzurechnen (vgl. Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 23. Dezember 2025, S. 31). Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller der Beschäftigung für die Dauer seines Studiums nachgehen kann, da die Probezeit am 24. Juli 2025 abgelaufen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung den Vorgaben des § 16b Abs. 3 AufenthG entspricht. Danach berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen. Dabei können Teilzeitbeschäftigungen in der für den Ausländer günstigsten Weise so angerechnet werden, dass entweder Beschäftigungen für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder die Beschäftigungen je Kalenderwoche während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und außerhalb der Vorlesungszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Diesen Vorgaben entspricht die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung. Dessen Arbeitsvertrag sieht unter „§ 4 Arbeitszeit“ vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt und während den Semesterferien bis zu 40 Stunden pro Woche erhöht werden kann (S. 140 des Verwaltungsvorgangs). Dementsprechend weisen die Gehaltsabrechnung des Antragstellers eine Stundenzahl von durchschnittlich 79 Stunden/Monat aus, lediglich im Monat September 2025 hat er 96 Stunden/Monat gearbeitet. Dagegen, dass er auch über den September 2025 hinaus beabsichtigt, mehr als die bislang ausgeübten 79 Stunden/Monat zu arbeiten, spricht bereits die insofern eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag.
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Allerdings stehen dem Antragsteller nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um die von der Hochschule in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt 13.250 EUR, von denen noch 5.000 EUR offen sind, zu begleichen. Bei zugrunde gelegter monatlicher Zahlweise beläuft sich der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verbleibende Zusatzbedarf auf voraussichtlich circa 313 EUR (5.000 EUR/16 Monate) bzw. bei vorgetragener Zahlungsweise über die Dauer von zwei Jahren auf 227 EUR (5.000 EUR/22 Monate). Hieraus ergibt sich eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 169 bzw. 83 EUR. Selbst bei Zugrundelegung eines verminderten Bedarfs wegen der unter dem Regelbedarf liegenden Mietkosten verbliebe im Ergebnis eine Unterdeckung. Dass dem Antragsteller neben seinen monatlichen Einnahmen aus seiner Tätigkeit andere zuverlässige Mittel zur Deckung dieses Unterdeckungsbetrags zur Verfügung stehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; sein Kontostand belief sich nach den zuletzt eingereichten Unterlagen am 31. Oktober 2025 auf knapp 27 EUR.
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Ob Ausländerbehörden im Rahmen der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden einen Nachweis darüber verlangen dürfen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch etwaige anfallende Kosten für das Hochschulstudium decken, stellt eine komplexe Rechtsfrage dar, die in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt ist und die einer abschließenden rechtlichen Klärung im vorliegenden Eilverfahren nicht zugänglich ist (so auch VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2025 – 15 L 418/25 – EA, S. 5).
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Denn das Gesetz stellt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG für die Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden – wie bereits dargelegt – ausdrücklich nur auf das Vorhandensein monatlicher Mittel in Höhe des BAFöG-Förderhöchstsatzes ab. Soweit teilweise vertreten wird, Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. d der Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 (REST-Richtlinie) ermächtigten die jeweils zuständige Ausländerbehörde, den Nachweis der Entrichtung von Studiengebühren als Teil der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Einzelfall zu verlangen, bestehen Zweifel an solch einer Auslegung (so aber VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris, Rn. 35, bislang nicht rechtskräftig; zur Vorgängerfassung der REST-Richtlinie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – 2 S 8.15 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 S 87.14 – EA, S. 3). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b REST-Richtlinie müssen Drittstaatsangehörige, die ein Studium in einem Mitgliedstaat aufnehmen wollen, auf Verlangen des jeweiligen Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind und nach lit. d auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für das Studium zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine fakultative Ermächtigung der Mitgliedstaaten, wobei bereits die gewählte Formulierung „auf Verlangen des Mitgliedstaats“ nahelegt, dass es für die Forderung entsprechender Nachweise eines vorherigen Umsetzungsakts in das nationale Recht bedarf. Hierfür spricht auch, dass die Richtlinie in Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. d auf den Mitgliedstaat als solches abstellt, an anderer Stelle hingegen ausdrücklich die jeweils zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug nimmt (vgl. zu einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die zuständigen Behörden etwa Art. 10 Abs. 6, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 4 REST-Richtlinie). Ein Umsetzungsakt in nationales Gesetz liegt allerdings (bislang) nicht vor. Vielmehr ging der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie der REST-RL in nationales Recht ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren), nicht nachzuweisen sind, da die Bildungseinrichtung die Möglichkeit hat, schon die Zulassung zum Studium von einer entsprechenden Deckung abhängig zu machen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 158; so auch Bender, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 2 und Stahmann, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16b Rn. 9). Dem entspricht auch Ziffer 16.0.10 der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009. Auch im Rahmen der Umsetzung der REST-Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung erfolgte keine ausdrückliche Erwähnung von Studienkosten (Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/11136). Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. d REST-Richtlinie ermächtigten im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Lebensunterhaltssicherung die jeweils zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, würde dies jedenfalls eine einheitliche Verwaltungspraxis erfordern. Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners sieht allerdings vor, dass „(…) Mittel zur Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren oder Semesterbeiträge), (…) grundsätzlich nicht nachzuweisen (sind)“ (Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 23. Dezember 2025, S. 44).
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Muss danach offenbleiben, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig ist, so muss dies entsprechend auch für die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung sowie das in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten.
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Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten anzustellende Interessensabwägung führt im vorliegenden Verfahren dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen ist, da dessen Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die Nachteile, die dem Antragsteller daraus erwachsen würden, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsste, überwiegen die Nachteile, die der Öffentlichkeit daraus erwachsen würden, dass er zunächst in Deutschland verbliebe und sich im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren Stand hielte. Denn im Falle einer Aufenthaltsbeendigung würde sich der Rechtsverlust für den Antragsteller als faktisch endgültig darstellen, da er nicht in der Lage wäre, das von ihm bereits begonnene Studium im Bundesgebiet fortzuführen und auf dieser Grundlage den begehrten Aufenthaltstitel im Inland zu erhalten. Dies überwiegt vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller den Großteil der für sein Studium anfallenden Kosten bereits bezahlt hat und die finanzielle Unterdeckung nur verhältnismäßig niedrig ist, die sich als gering darstellende Gefahr der Inanspruchnahme der Sozialkassen
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Regelstreitwert angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2x
- AufenthG 2004 § 16b Studium 4x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 80 2x
- § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 2848/21 1x
- 1 S 51/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 VR 7.20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 10/12 1x
- AufenthG 2004 § 2 Begriffsbestimmungen 2x
- § 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 15 L 418/25 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 175/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 8.15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 87.14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x