Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 L 49/26
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Februar 2026 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Februar 2026 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2026, wiederherzustellen,
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hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) - UmwRG - anerkannte inländische Vereinigung, die gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt ist. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung erstens geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, zweitens geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und drittens bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach dem hier maßgeblichen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die vom Antragsteller angegriffene Befreiung von dem Verbot der Verwendung von Tausalz und weiteren Auftaumitteln ist von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2019 - OVG 11 S 40.19 - juris Rn. 7 zu einer Genehmigung des Ausbringens eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - Rs. C-873/19 - ZUR, 2023, 227, 229, Rn. 50 zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen).
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Nach dieser Vorschrift ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als die in den Nrn. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff des „Vorhabens“ ist, dem erklärten Ziel des Gesetzgebers folgend, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig in deutsches Recht umzusetzen, als Auffangtatbestand konzipiert und entsprechend weit auszulegen, mit der Folge, dass auch die vorliegend streitgegenständliche Befreiungsentscheidung umfasst ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stellt „jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“ (vgl. BR-Drs. 422/16, Seite 26 f.). Eine Anlagenbezogenheit, die der Begriff des „Vorhabens“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG implizieren könnte, wird danach gerade nicht vorausgesetzt, sondern es soll eine Anfechtung jeglicher „Handlungen und Unterlassungen“ mit Umweltbezug ermöglicht werden (vgl. auch die authentische, englischsprachige Fassung des Vertragstextes: „…acts and omissions…“). Zwar kommt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zu; nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der die Kammer folgt, sind die nationalen Gerichte jedoch gehalten, ihr jeweiliges Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für durch das Unionsrecht verliehene Rechte auszulegen (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - Rs. C-873/19 - ZUR, 2023, 227, 231, Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2019 - OVG 11 S 40.19 – juris Rn. 7).
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Die angegriffene Befreiung ist auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Landesrechts, namentlich § 3 Abs. 8 des Straßenreinigungsgesetzes - StrRG -, erlassen worden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Zu den Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Als Faktoren benennt § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Beschränkung bzw. das Verbot des Einsatzes von Tausalz und sonstigen Auftaumitteln in § 3 Abs. 7 und 8 StrRG sowie in § 39 des Berliner Naturschutzgesetzes - BlnNatSchG - dient dem Schutz von Straßenbäumen und sonstiger Vegetation sowie dem Gewässerschutz (vgl. § 39 BlnNatSchG: Abghs.-Drs. 17/0788, S. 3; vgl. ferner die Angaben des Antragsgegners auf dessen Internetseite: https://www.berlin.de/umwelt/themen/natur-pflanzen-artenschutz/artikel.164455.php).
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Da der Antragsteller geltend macht, dass die angegriffene Allgemeinverfügung dem gesetzlichen Verbot des § 3 Abs. 8 StrRG, einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift, widerspricht, und geltend macht, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung des Naturschutzes berührt zu sein, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 UmwRG erfüllt.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird.
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a. Die angegriffene Allgemeinverfügung vom 30. Januar 2026 ist bei vorläufiger Würdigung bereits deswegen rechtswidrig, weil es ihr an einer Rechtsgrundlage fehlt. Der Einsatz von Feuchtsalzen und sonstigen Taumitteln ist in § 3 Abs. 7 und Abs. 8 StrRG für den Anwendungsbereich des Straßenreinigungsrechts abschließend gesetzlich geregelt, ohne dass eine behördliche Befreiungsmöglichkeit vorgesehen wäre. Von den in § 3 Abs. 7 StrRG genannten Fällen abgesehen sind derartige Mittel gemäß § 3 Abs. 8 StrRG ausdrücklich verboten. Aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ist es der Verwaltung versagt, durch bloßen Verwaltungsakt Befreiungen von gesetzlichen Verboten zu verfügen.
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Auf § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i.V.m. § 39 BerlNatSchG kann sich der Antragsgegner vorliegend nicht stützen, da er eine straßen-(reinigungs-)rechtliche Verfügung erlassen hat, die dem spezialgesetzlichen Regime des Straßenreinigungsrechts unterfällt. Aufgrund der vorrangigen spezialgesetzlichen Regelung ist auch ein Rückgriff auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - ausgeschlossen.
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b. Überdies genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner das besondere Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts nicht schriftlich begründet hat.
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Eine Begründung war vorliegend nicht nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer besonderen Begründung nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist hierzu erforderlich, dass die Verzögerung, die mit der Anfertigung einer schriftlichen Begründung verbunden wäre, den Erfolg der Maßnahme ernstlich gefährden würde (Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 100). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.
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Im Übrigen führt der Antragsgegner zwar eine „akute Notlage“ an, hat die Verfügung jedoch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich als „Notstandsmaßnahme“ bezeichnet.
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Unerheblich ist, ob die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Februar 2026 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darstellen würden. Denn die nachträgliche Heilung einer mangelhaften Begründung ist nicht möglich. Dem steht insbesondere der Zweck des Begründungserfordernisses entgegen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2018 - 1 L 147.18 - juris Rn. 15 f. m.w.N. auch zur Gegenansicht).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Ziff. 1.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Verfahrenswert war hierbei auf den für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Wert anzuheben, da die gerichtliche Entscheidung aufgrund der hier erfolgten Befristung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 6x
- UmwRG § 1 Anwendungsbereich 6x
- UmwRG § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen 2x
- UmwRG § 3 Anerkennung von Vereinigungen 1x
- 11 S 40.19 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 8 des Straßenreinigungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- UIG 2005 § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 7 und 8 StrRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 BlnNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 8 StrRG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 7 und Abs. 8 StrRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 7 StrRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 BerlNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 147.18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x