Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 494/15

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Zulassung für die Studiengänge Geschichte (Erstfach) sowie Mathematik und ihre Vermittlung mit dem Abschluss Zwei-Fächer-Bachelor abgelehnt wird. Sie begehrt, entsprechend zugelassen zu werden.

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Am 2. Juli 2015 erwarb die Klägerin ein Zeugnis über die Prüfung für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung. Darin heißt es u.a.: „Sie hat damit die Berechtigung zum Studium der Studienrichtung Mathematik und der gemäß Studien- und Prüfungsordnung damit zu verbindenden Fächer an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen erworben.“ Diesem Zeugnis liegt eine Erweiterungsprüfung zugrunde. Zuvor hatte die Klägerin im Jahr 2013 eine erste Prüfung mit dem besonderen Teil im Fach Geoökologie abgelegt. Am 10. Juli 2015 teilte sie der Beklagten (Frau G.) per E-Mail mit, sie habe über einen Immaturenkurs die fachbezogene Hochschulzulassung erhalten. Sie fragte nach, ob es möglich sei, das Schwerpunktfach problemlos zu wechseln. Sie wolle den Zwei-Fächer-Bachelor mit der Fächerkombination Mathematik und ihre Vermittlung sowie Musik belegen. Da sie den Eignungstest in Musik nicht bestanden habe, wolle sie zunächst Mathematik als Nebenfach und Geschichte als Schwerpunktfach belegen. Allerdings sei ihr bei der zentralen Studienberatung gesagt worden, dass dies nicht gehe. Am 13. Juli 2015 antwortete die Beklagte (Frau H.) per E-Mail, dass die Information, Geschichte und Mathematik und ihre Vermittlung nicht kombinieren zu können, falsch sei. Sie könne damit lediglich nicht Grundschullehrerin werden. Wenn sie ohnehin vorhabe, im nächsten Jahr auf Musik zu wechseln und Geschichte nur für den Übergang zu studieren, stehe dem nichts entgegen. In den Informationsmaterialien der Beklagten heißt es u.a.: „Kombinieren Sie ein Fach aus Liste 1 mit einem anderen Fach aus Liste 2. Welches Fach Ihr Schwerpunktfach sein soll, bestimmen Sie selbst.“ Am 12. Juli 2015 stellte die Klägerin den Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 2015/2016 bei der Beklagten für den Studiengang mit dem Abschluss Zwei-Fächer-Bachelor. Als Erstfach wählte sie Geschichte, als Zweitfach Mathematik und ihre Vermittlung. Mit Bescheid vom 3. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dies begründete sie damit, dass die in § 18 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) normierten Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin sei zwar im Besitz einer für die Beklagte gültigen Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 NHG. Diese gelte aber nicht für den Zwei-Fächer-Bachelor mit dem Hauptfach Geschichte.

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Die Klägerin hat am 2. September 2015 gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Sie habe eine gültige Hochschulzulassungsberechtigung für den gewählten Studiengang. Die Unterscheidung der Beklagten danach, ob ein Fach als „Hauptfach“ tituliert sei oder nicht, sei willkürlich. Sie verweist dazu auf den Wortlaut ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Die von ihr gewählte Fächerkombination sei auch nach den von der Beklagten selbst veröffentlichten Informationsmaterialien wählbar und gültig. Das Vorgehen, die Hochschulzugangsberechtigung danach zu prüfen, welches Schwerpunktfach gewählt wurde und ob dieses dem Fachabitur entspreche, sei willkürlich und widerspreche „der Aussage in dem Fachabitur der Klägerin“. Eine Unterscheidung hinsichtlich eines Schwerpunktfaches oder Hauptfaches treffe weder das NHG noch die Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) noch die Zulassungsordnung der Beklagten. Die Unterscheidung nach Haupt- und Nebenfächern entbehre einer Rechtsgrundlage. Im angebotenen Zwei-Fächer-Bachelor stünden die beiden Fächer gleichwertig nebeneinander. Es bleibe nur die Frage, ob das Fach Geschichte mit dem Fach Mathematik und ihre Vermittlung kombiniert werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2015 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu dem Studium für die Teilstudiengänge Geschichte (Hauptfach) und Mathematik und ihre Vermittlung mit Abschluss Zwei-Fächer-Bachelor für das Wintersemester 2015/2016 zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

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§ 18 Abs. 2 NHG sei für die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung einschlägig. Diese Regelung werde durch die HZbPrüfVO konkretisiert. Nach § 1 Satz 1 HZbPrüfVO gelte die Hochschulzugangsberechtigung nur für den gewählten Studienbereich bzw. das gewählte Studienfach. Für Geschichte fehle der Klägerin die Hochschulzugangsberechtigung. Die Auskunft von Frau H. beziehe sich nicht auf die Hochschulzugangsberechtigung und eine E-Mail genüge auch nicht dem Schriftformerfordernis nach den §§ 1, 2 Nds. VwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sodass keine Zusicherung vorliege. Ob die Zulassungsordnung mangels Regelung zur Hochschulzugangsberechtigung ergänzungsbedürftig sei, sei unerheblich, da die Frage der Hochschulzugangsberechtigung nicht im Bereich ihrer Satzungsautonomie liege. Zudem sei eine solche Regelung konform zu höherrangigem Recht auszulegen. Sie dürfe nicht auf die Hochschulzugangsberechtigung verzichten. Die veröffentlichten Informationsmaterialien setzten die Zugangserfordernisse voraus. Die Handhabung der HZbPrüfVO sei historisch zu erklären. In der HZbPrüfVO a.F. sei es möglich gewesen, bei der Hochschulzugangsberechtigung auf das Hauptfach abzustellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HZbPrüfVO a.F.). Die Klägerin könne jedenfalls nicht davon profitieren, dass bei Nebenfächlern von dem Erfordernis der Hochschulzugangsberechtigung abgesehen werde. Zudem übersehe die Klägerin, dass es nicht nur um eine Bezeichnung der Studienfächer, sondern um Anteile gehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem begehrten Studiengang.

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Aus § 19 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf Zugang zu dem Teilstudiengang Geschichte als Erstfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Beklagten. Danach werden Hochschulzugangsberechtigte auf ihren Antrag in einen Studiengang eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. Die Klägerin besitzt keine Hochschulzugangsberechtigung für den Teilstudiengang Geschichte als Erstfach. Entgegen ihrer Ansicht hat sie eine solche mit dem Zeugnis über die Prüfung für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 2. Juli 2015 nicht erworben.

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Eine solche fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung liegt nach dem Wortlaut des Zeugnisses ausdrücklich lediglich für das Fach bzw. die Studienrichtung Mathematik vor. Das Zeugnis stellt fest: „Sie hat damit die Berechtigung zum Studium der Studienrichtung Mathematik und der gemäß Studien- und Prüfungsordnung damit zu verbindenden Fächer an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen erworben.“ Eine entsprechende Prüfung für das Fach Mathematik hat sie erfolgreich abgelegt. Das Fach Geschichte als Erstfach ist in dem Zeugnis nicht ausdrücklich erwähnt.

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Auch aus § 18 NHG, der gesetzlichen Grundlage für die Hochschulzugangsberechtigung, ergibt sich eine solche nicht für das Erstfach Geschichte. § 18 NHG regelt differenziert die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule. Die Hochschulzugangsberechtigung kann danach an verschiedene Voraussetzungen anknüpfen.

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Der von den Beteiligten in Bezug genommene § 18 Abs. 2 NHG regelt die fachgebundene Hochschulreife. Diese setzt voraus, dass die Berufsoberschule absolviert wurde, ohne Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache nachzuweisen (vgl. Rogalla in: Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, § 18 Rn. 11). Die Klägerin beruft sich jedoch auf das erfolgreiche Bestehen einer sogenannten Immaturenprüfung. Damit macht sie geltend, eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung erworben zu haben.

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Diese wird in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NHG geregelt. Danach besitzt eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung, wer nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ergibt sich danach aus der für das Fach bzw. die Studienrichtung Mathematik erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht die Hochschulzugangsberechtigung für das Fach Geschichte als Erstfach. Die Fächer Geschichte und Mathematik gehören verschiedenen Fachrichtungen an. Unter Fachrichtung versteht man im Allgemeinen ein bestimmtes Wissensgebiet, also Wissen in einem bestimmten Bereich. Mathematik stellt einen solch bestimmten Bereich dar, auf den sich Wissen beziehen kann. Von diesem Bereich abzugrenzen ist der Bereich Geschichte, der ein eigenständiges und von der Mathematik völlig losgelöstes Wissensgebiet darstellt.

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Insbesondere auch die Systematik des § 18 NHG spricht dafür, dass sich die Hochschulzugangsberechtigung nicht auf das Erstfach Geschichte erstreckt. § 18 Abs. 4 NHG regelt unterschiedliche Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Vorbildung und knüpft diese an das Vorliegen unterschiedlicher Voraussetzungen. In Satz 1 wird die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung geregelt. Eine solche besitzt zum Beispiel, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Satz 2 regelt dementsprechend einschränkender die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung. Wer aufgrund seiner beruflichen Vorbildung keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 und 2 NHG erworben hat, kann gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NHG eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erwerben. Es würde der Systematik dieser Regelung zuwiderlaufen, auch im enger gefassten Satz 2 den Begriff der „entsprechenden Fachrichtung“ dahin gehend zu verstehen, dass eine Hochschulzugangsberechtigung für diverse andere Fächer gegeben ist, für die keine Prüfung abgelegt wurde.

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Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist nicht ersichtlich, dass sich die Hochschulzugangsberechtigung der Klägerin auch auf das Fach Geschichte als Erstfach erstreckt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Hochschulzugang für Berufsqualifizierte zu erweitern und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen zu verbessern (vgl. Gesetzesbegründung, LT Drs. 16/2077, S. 22 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Zugangsvoraussetzungen möglichst weit auszulegen sind. Vielmehr sollen beruflich qualifizierte Bewerber eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten, wenn sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, das sich u.a. auf fachbezogenes Wissen erstreckt (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009, Nr. 2.2).

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Die für die Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzten Qualifikationen und Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen werden. Diese können sich demgemäß aber nur auf das geprüfte Fach beziehen. Dementsprechend ist das Prüfverfahren, das in der nach § 18 Abs. 13 erlassenen HZbPrüfVO geregelt ist, ausgestaltet worden. § 1 Sätze 1 und 2 HZbPrüfVO bestimmen: „Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden.“ § 5 Abs. 1 Satz 1 HZbPrüfVO stellt ebenfalls auf den gewählten Studienbereich oder das gewählte Studienfach ab und bestimmt, dass der besondere Teil der Prüfung aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch besteht und die für den Beginn des Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienganges zum Gegenstand hat. Die Prüfung erfolgt nur im Hinblick auf ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Studienbereich. Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden, § 6 HZbPrüfVO.

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Auch mit der Unterscheidung zwischen Studienfach und Studienbereich lässt sich die Erstreckung der Hochschulzugangsberechtigung auf ein anderes Schwerpunktfach nicht begründen. Der Begriff des Studienbereichs ist zwar weiter gefasst als der des Studienfachs. Er umfasst jedoch nicht verschiedene Fachrichtungen.

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Kombination der beiden Fächer Mathematik und ihre Vermittlung sowie Geschichte im Rahmen von Teilstudiengängen überhaupt ermöglicht. Dies ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieses Studium mit dem Studienziel Lehramt für Haupt- und Realschule angeboten wird. Entsprechende Fächerkombinationen benötigen in der Regel keinen fachlichen Zusammenhang. Die Fächerkombination selbst steht vielmehr frei. Das Fach Mathematik und ihre Vermittlung ist nach den einschlägigen Prüfungsordnungen (Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor-, Master-, Diplom- und Magisterstudiengänge an der Technischen Universität B-Stadt (AT PO und BT PO) nicht zwingend mit dem Fach Geschichte zu verbinden. Mathematik und ihre Vermittlung kann auch in Kombination mit einem anderen Studiengang studiert werden. Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 BT PO lediglich, dass zwei Teilstudiengänge belegt werden.

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Aus der Formulierung des Zeugnisses, damit bestehe auch die Berechtigung zum Studium „der gemäß Studien- und Prüfungsordnung damit zu verbindenden Fächer“, kann die Klägerin für das Studienfach Geschichte als Erstfach ebenfalls keine Hochschulzugangsberechtigung herleiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit dieser Formulierung überhaupt die Hochschulzugangsberechtigung auf ein „fachrichtungsfremdes“, also ein anderes als das geprüfte Fach erweitert werden sollte. Jedenfalls kann die erweiterte Hochschulzugangsberechtigung nicht allein durch die Formulierung eines Zeugnisses eröffnet werden. Vielmehr bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage. Diese bietet § 18 NHG nicht.

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Die Unterscheidung der Beklagten zwischen Erst- und Zweitfach ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht willkürlich. Da die Frage der Hochschulzugangsberechtigung im NHG abschließend geregelt ist, kann sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Regelung in den Zulassungsordnungen der Beklagten berufen. Zudem knüpft die Unterscheidung an die jeweils zu erbringenden Leistungspunkte an. In dem gewählten Erstfach sind mehr Leistungspunkte zu erbringen als in dem gewählten Zweitfach. Das Studium des Zwei-Fächer-Bachelors mit dem Ziel Lehramt an Haupt- und Realschulen setzt sich aus zwei Teilstudiengängen und dem Professionalisierungsbereich inklusive Praktika zusammen. Der Besondere Teil der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft und den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Technischen Universität B-Stadt (im Folgenden BT PO) bestimmt, dass in dem Erstfach 45 Leistungspunkte im Kernbereich (fachliche Inhalte aus dem ersten Fach) sowie weitere 6 Leistungspunkte aus dem Differenzierungsbereich erbracht werden müssen. Ebenfalls zum Erstfach gehört das Erweiterungsmodul mit 15 Leistungspunkten, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird. Damit fallen insgesamt 66 Leistungspunkte direkt in den thematischen Bereich des Erstfachs. Weitere 39 Leistungspunkte werden im Differenzierungsbereich aus dem Bereich Bildungswissenschaften erbracht (vgl. insbesondere § 5 BT PO sowie Anlage 4 zu BT PO). Im Zweitfach werden 45 Leistungspunkte im Kernbereich erbracht. Betroffen sind also fachliche Inhalte aus dem zweiten Fach. Im Professionalisierungsbereich inklusive Praktika sind 30 Leistungspunkte zu erbringen. Er beinhaltet Lehrveranstaltungen mit interdisziplinären und handlungsorientierten Angeboten zur Vermittlung von überfachlichen und berufspraktischen Qualifikationen/Kompetenzen.

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Der Rückgriff auf die HZbPrüfVO in der Fassung vom 12. Januar 2001, die auf den gewählten Studiengang oder das gewählte Hauptfach für den Inhalt der abzulegenden Prüfung abstellte, ist vorliegend dementsprechend nicht notwendig, auch wenn sie dem Ergebnis nicht entgegensteht. Zudem kann dahinstehen, wie die Hochschulzugangsberechtigung für das Fach Geschichte als Zweitfach abschließend einzuschätzen wäre, da die Klägerin diese Fächerkombination nicht anstrebt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorgängerregelung in der HZbPrüfVO auf das Hauptfach abstellte, wäre es jedoch wünschenswert, dass der Gesetzgeber hier für eine klarstellende Regelung sorgt.

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Auf eine Zusicherung der Beklagten kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 und § 2 Nds. VwVfG. Es ist bereits zweifelhaft, ob die E-Mail der Beklagten vom 13. Juli 2015 eine solche Zusage enthält. Vielmehr wird es sich hier um eine reine Auskunft mit dem Inhalt handeln, dass eine entsprechende Fächerkombination möglich sei. Auf die fachbezogene Hochschulzulassung wird nicht mehr explizit Bezug genommen, auch wenn die Klägerin in ihrer Anfrage (E-Mail vom 10. Juli 2015) darauf eingegangen ist. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an der erforderlichen Schriftform. Zwar kann gem. § 3a Abs. 2 VwVfG eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine einfache, nicht signierte E-Mail gehandelt hat. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.

 


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