Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 V 3334/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 3334/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und den Richter am Sozialgericht Stepputat am 20. März 2026 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers (2 K 3333/25) hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2025 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 3333/25) wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2025 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte Der Antragsteller ist seit dem 27.08.2020 Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. in die eine halbautomatische Pistole des Herstellers , Kaliber 9 mm, Seriennummer , eingetragen ist. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin gebeten, sein aktuelles Bedürfnis zum Besitz der vorgenannten Waffe glaubhaft zu machen. Im Verlauf der Korrespondenz teilte der Antragsteller mit, dass er die Mitgliedschaft seines bisherigen Schützenvereins gekündigt und sich einen neuen Schützenverein gesucht habe und deswegen für einen gewissen Zeitraum nicht habe trainieren können. Die Antragsgegnerin hielt weitere Nachweise zum Bedürfnis für erforderlich und fragte diese mit Schreiben vom 27.03.2025 an. Nach Ausbleiben einer Antwort hörte sie den Antragssteller mit Schreiben vom 03.06.2025 zum beabsichtigten Widerruf an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meldete sich zur Akte und erhielt Akteneinsicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2025 nahm der Antragsteller Stellung. Das Bedürfnis zum Waffenbesitz als Sportschütze sei 2020 umfassend geprüft worden und bestehe weiterhin. Er übe den Schießsport aus und betätige sich regelmäßig in einem Schützenverein. In der Corona-Pandemie habe sich die regelmäßige Teilnahme zunehmend schwieriger gestaltet. Er habe seitdem wiederholt bei seinem bisherigen Verein Schießzeiten angefragt; diese Anfragen seien jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren schränke ein Sturz seine Mobilität für einen längeren Zeitraum ein. In der Kombination sei es ihm nicht möglich gewesen, die Teilnahme am Schießbetrieb kontinuierlich aufrecht zu erhalten. Er wolle den Schießsport dennoch nicht aufgeben und habe sich einen neuen Verein in Wohnortnähe gesucht. Die regelmäßige Teilnahme am Training sei gleichwohl wegen der Überprüfung des Fortbestandes der waffenrechtlichen Erlaubnis zurückgestellt worden. Die Absicht, den Schießsport dauerhaft und regelmäßig fortzuführen, bestehe unverändert fort. Mit Bescheid vom 19.09.2025 widerrief das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers in Form seiner Waffenbesitzkarte (Ziffer 1). Für die Abgabe der Erlaubnisurkunde wurde eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Verfügung festgesetzt (Ziffer 2). Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Verfügung

3 seien Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem empfangsbereiten Berechtigten zu überlassen; dies sei der Behörde nachzuweisen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Voraussetzung des Nachweises eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG sei nicht erbracht. Im vorliegenden Fall sei die schießsportliche Aktivität des Antragstellers über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachgewiesen worden; die hierfür vorgebrachten Gründe, wie die pandemiebedingten Einschränkungen, die Mobilitätseinschränkung infolge eines Sturzes sowie der Vereinswechsel, seien nicht hinreichend belegt. Es könne nicht von einem lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden. Ein hinreichendes waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz von Waffen sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 sei es in Abwägung mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller als Person mit fehlendem Bedürfnis während der Zeit eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens und eines gegebenenfalls zeitaufwendigen Rechtsstreits weiterhin Waffen besitzen und erwerben könne. Der Antragsteller hat am 24.09.2025 Klage (2 K 3333/25) erhoben und das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Der Widerruf entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Es greife die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wonach ein Bedürfnis nach § 8 WaffG in besonderen Fällen vorübergehend entfallen dürfe, ohne dass dies zum Widerruf der Erlaubnis führe. Er sei lediglich aufgrund verschiedener nur vorübergehender Umstände zeitweise an der Ausübung des Schießsports gehindert gewesen. Er habe sich innerhalb des maßgeblichen 24-Monats-Zeitraums über insgesamt 518 Tage im Ausland aufgehalten. Während seiner Anwesenheit im Inland habe er sich um eine Fortführung seines Trainings bemüht, aber keine passenden Trainingszeiten erhalten. Der aktuelle Verein biete ihm aufgrund mangelnden Personals keine Trainingsbegleitung. Da der Kläger mangels abgelegter entsprechender Prüfung nicht ohne Aufsicht schießen dürfe, sei er zwingend auf eine vereinsseitige Aufsichtsperson angewiesen. Die objektiv fehlende Möglichkeit, den Schießsport wiederaufzunehmen, beruhe nicht auf einer Entscheidung des Antragstellers, sondern auf Umständen, die vollständig außerhalb seiner Verantwortung lägen. Der Antragsteller habe seine Waffe inzwischen unverzüglich und ordnungsgemäß in den Räumen der Behörde abgegeben. Der angefochtene Widerruf sei rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt wörtlich:

4 Die aufschiebende Wirkung der Klage und des Eilantrags wird angeordnet/wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Antragssteller nichts vortrage, was ein tatsächliches Bedürfnis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses belege. Die angeblichen Bemühungen seien jedenfalls nicht ausreichend. Es sei nicht einmal ein ernsthaftes Bemühen zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Der Eilantrag ist unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2025 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Der Klage kommt hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2025 bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Anders als von der Antragsgegnerin in der Verfügung angenommen, entfällt bezüglich der Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung nicht von Gesetzes wegen. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) sieht das nur vor, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, also wegen Nichtvorliegens oder Entfallens der Zuverlässigkeit oder der Eignung, zurückgenommen oder widerrufen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf jedoch ausdrücklich auf das nachträgliche Entfallen des Bedürfnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG gestützt. Der zweckmäßige Antrag in dieser Konstellation ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um einen faktischen Vollzug zu verhindern. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19.09.2025 wird bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Die Klage gegen die weiteren Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit dem Widerruf entfaltet gemäß § 46 Abs. 6 WaffG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80

5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern 2 bis 3 der Verfügung vom 19.09.2025 – somit ausdrücklich nur bezüglich der weiteren Maßnahmen – in Ziffer 4 derselben Verfügung geht daneben ins Leere und ist gegenstandslos. 2. Die – so verstanden – zulässigen Anträge sind begründet. a. Das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung ist festzustellen. Der Betroffene, dessen Rechtsbehelf wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Unzulässigkeit die aufschiebende Wirkung versagt wird, kann gegenüber drohender oder begonnener Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht die Feststellung begehren, dass sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 B 211/18 –, juris Rn. 4 m. w. N.). In den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung, das heißt, wenn die Behörde einem Rechtsbehelf rechtsfehlerhaft keine aufschiebende Wirkung beimisst und Vollzugsmaßnahmen bereits eingeleitet sind oder drohen, kann das Gericht in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18.01.2008 – 6 V 3542/07.A –, juris Rn. 8 m. w. N.). So liegt es hier. Die Behörde bemisst der Klage des Antragstellers – wie gesehen rechtsfehlerhaft – keine aufschiebende Wirkung bei und es droht ohne gerichtliche Intervention ein Vollzug. b. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19.09.2025 ist begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt. Maßgeblich hierfür ist die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende originäre Ermessensentscheidung des Gerichts, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Abzuwägen sind – regelmäßig unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache – das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der erlassenen Verfügung. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

6 der weiteren Maßnahmen nach den Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Verfügung. Ausnahmsweise können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier dahinstehen, da nur eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzlichen Wertung des § 45 Abs. 5 Hs. 2 WaffG gerecht wird. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall des Nichtvorliegens oder Entfallens der Zuverlässigkeit oder der Eignung vorgesehen (vgl. BT-Drs. Drucksache 16/7717, S. 33). In den übrigen Fällen eines Widerrufs soll es regelmäßig bei dem gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bleiben. Diese bewusste gesetzliche Wertung würde unterlaufen, wenn die weiteren Maßnahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG auch in diesen Fällen vollziehbar blieben. Die Vollzugshemmung hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis entfaltet grundsätzlich nur praktische Wirksamkeit, wenn auch der Vollzug der weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs 1 und Abs. 2 WaffG gehemmt wird. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bei der Neufassung des § 46 Abs. 6 WaffG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/12805, S. 39) nicht in den Blick genommen. Vor diesem Hintergrund überwiegt mit Blick auf das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, in solchen Konstellationen im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Behörde; so auch vorliegend. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 50.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

7 berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Till Grieff Stepputat

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