Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 L 2091/18.DA
Tenor
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Der Eilantrag wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung über den am 13.09.2018 gestellten ausländerrechtlichen Antrag abzusehen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergibt sich aus der für heute Abend, 20:40 Uhr, vorgesehenen Abschiebung auf dem Luftweg. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit auch für die beabsichtigte Abschiebung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 04.06.2018 (GVBl. S. 251) - HessAuslBehZustV - die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Von der Zuständigkeit ausgenommen ist zwar die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung, die der örtlichen Ausländerbehörde zugewiesen worden ist (§ 1 Satz 3 Nr. 2 HessAuslBehZustV). Das ändert indes nichts daran, dass der Antragsgegner die Abschiebung befugtermaßen organisiert und durchführt und effektiver Rechtsschutz i. S. von Art. 19 Abs. 4 GG es deshalb gebietet, ihn in Bezug auf das Antragsziel als passivlegitimiert anzusehen. Die im Verfahren auf Duldung in Anspruch genommene Stadt Offenbach am Main (Aktenzeichen: 5 L 2083/18.DA) ist am Abschiebungsverfahren nicht beteiligt und außerstande, die Abschiebung zu stoppen.
Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner die Abschiebung am heutigen Tag zu verbieten.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorlägen. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich unmöglich ist. Zum Heimatland des Antragstellers bestehen Flugverbindungen, und die erforderlichen Reisedokumente liegen vor.
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Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller auf das bereits im Verfahren 5 L 2004/18.DA (Bl. 16 d. A.) vorgelegte Attest der A., Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 11.09.2018 verweist, wonach die Lebenspartnerin des Antragstellers sich in der 7. Schwangerschaftswoche befinde, der voraussichtliche Entbindungstermin der 6. Mai 2019 sei, die Lebenspartnerin unter starken Rückenschmerzen leide und Hilfe im Alltag benötige und "aufgrund der stressigen Situation" sich das Risiko einer Fehlgeburt erhöhe, weshalb der weitere Aufenthalt des Antragstellers ärztlicherseits befürwortet werde, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen an substanziierten Vortrag. Es ist schon nicht ersichtlich, ob mit "stressiger Situation" die Abschiebung des Antragstellers gemeint ist oder ganz andere Dinge. Inwiefern Stress zu einer Fehlgeburt führen könnte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Das vorgelegte ärztliche Attest erfüllt nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i. S. von § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG.
Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.
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Referenzen
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 HessAuslBehZustV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 3 Nr. 2 HessAuslBehZustV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 5 L 2083/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 L 2004/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)