Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (3. Kammer) - 3 L 1675/25

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 1674/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2025 wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2025 anzuordnen,

3

ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, nach Lage der Akten unter Wahrung der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.

4

Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen.

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Aus § 34 Abs. 1, § 35 und § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag - wie vorliegend - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.1vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99

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"Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.2vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93unstreitigvgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93unstreitig

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Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

8

Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eingestuft hat.

9

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend zwar unstreitig der Fall, nachdem den Antragstellern ausweislich eigener Angaben und einer entsprechenden Markierung von Daten in der EURODAC-Datenbank am 19.8.2024 in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist.

10

Jedoch ist die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wenn mit den Lebensverhältnissen, die den betreffenden Ausländer im Zielstaat der Rückführung erwarten würden, die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK verbunden wäre.3vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94 Eine Verletzung dieser Grundrechte liegt vor, wenn auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Erkenntnisse festzustellen ist, dass für den betroffenen Ausländer das ernsthafte Risiko besteht, Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten.4vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540/17 und C-541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15.vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540/17 und C-541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15. Insoweit gilt eine hohe Erheblichkeitsschwelle. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn. 5.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn. 5.

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Ausgehend hiervon bestehen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel daran, ob die gegenüber den Antragstellern getroffene Unzulässigkeitsentscheidung rechtlich Bestand haben wird.

12

Allerdings drohen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich angeschlossen hat,6vgl. Urteil vom 18.9.2025, 3 K 223/25, jurisvgl. Urteil vom 18.9.2025, 3 K 223/25, juris nicht vulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.7vgl. BVerwg; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 18.24, juris, Leitsatz; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 19.24, juris, Rn. 23vgl. BVerwg; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 18.24, juris, Leitsatz; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 19.24, juris, Rn. 23

13

Indessen unterfallen die Antragsteller dieser Rechtsprechung nicht. Für die Prognose der den Antragstellern in Griechenland drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sie gemeinsam dorthin zurückkehren. 8vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019, 1 C 45/18, juris, Rn. 16, und vom 24.4.2024, 1 C 8/23, juris, Leitsatz 1vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019, 1 C 45/18, juris, Rn. 16, und vom 24.4.2024, 1 C 8/23, juris, Leitsatz 1Sie lebten bereits in ihrem Heimatland zusammen, sind gemeinsam von dort aus- und nach vielen Jahren in der Türkei und einigen Monaten in Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und leben auch hier zusammen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.4.2025 betrifft unmittelbar nur die Rückkehrsituation von arbeitsfähigen, jungen, gesunden und alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

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Zu dieser vom Bundesverwaltungsgericht eingegrenzten Personengruppe gehören die Antragsteller als Ehepaar mit internationalem Schutz in Griechenland nicht. Die Kammer hält derzeit für die im hiesigen Fall in Rede stehende Personengruppe von Eheleuten weiter an der bisherigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit9vgl.OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022, 2 A 81/22, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2024vgl.OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022, 2 A 81/22, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2024 fest, wonach im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht.

15

Die Situation der Antragsteller als gemeinsam zurückkehrendes Ehepaar unterscheidet sich von der Lage der Personengruppe der nichtvulnerablen, alleinreisenden männlichen Schutzberechtigten insbesondere dadurch, dass sie stets auf - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkünfte angewiesen sind, die nicht nur Platz für eine, sondern gleich für zwei Personen bieten. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Antragsteller, namentlich mit Blick auf die Antragstellerin zu 2, weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sein dürften, als bei einem alleinstehenden Mann, dem es, anders als einer Frau10vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris, Rn. 6; G Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris, Rn.31vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris, Rn. 6; G Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris, Rn.31, angesonnen werden kann, eine temporäre (Not)Schlafstelle in einem mit anderen Männern gemeinsam genutzten Raum bzw. Schlafsaal zu nutzen.11vgl. so im Ergebnis zur Rückkehr von Eheleuten auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.8.2025, 13 L 2796/25.A; VG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, 18 L 2387/25.A; VG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2025, A 15 K 6706/25; VG Aachen, Beschluss vom 29.7.2025, 10 L 647/25.A, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris; VG Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris; VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, juris;. A.A. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.7.2025, 7 L 1594/25.WI. A, juris,vgl. so im Ergebnis zur Rückkehr von Eheleuten auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.8.2025, 13 L 2796/25.A; VG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, 18 L 2387/25.A; VG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2025, A 15 K 6706/25; VG Aachen, Beschluss vom 29.7.2025, 10 L 647/25.A, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris; VG Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris; VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, juris;. A.A. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.7.2025, 7 L 1594/25.WI. A, juris,

16

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob im Allgemeinen immer auch ernstliche Zweifel an den tatsächlichen Möglichkeiten für Frauen veranlasst sind, einen hinreichenden Beitrag zum Erwerbseinkommen, welches, anders als bei alleinstehenden Schutzberechtigten, bei zurückkehrenden Ehepaaren notwendig für zwei Personen ausreichen muss, durch eine Tätigkeit in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbaren Schattenwirtschaft zu leisten.12vgl. allein hierauf abstellend: VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, jurisvgl. allein hierauf abstellend: VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, juris

17

Gleichermaßen bedarf es im gegebenem Zusammenhang keines weiteren Eingehens auf die von den Antragstellern geltend gemachten - allerdings nicht durch ärztliche Unterlagen belegten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

18

Angesichts der bislang fehlenden Erfahrungen mit dem Programm kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller, deren griechische Schutzzuerkennung vom 19.8.2024 noch keine 20 Monate zurückliegt, über das Überbrückungsprojekt13vgl. zum Projekt: BVerwG, Urteile vom 16.4.2025, 1 C 18.24 und 1 C 19.24, juris, jeweils Rn. 29 und 30;vgl. zum Projekt: BVerwG, Urteile vom 16.4.2025, 1 C 18.24 und 1 C 19.24, juris, jeweils Rn. 29 und 30; in das griechische Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte Helios+, das im letzten Jahr aufgrund einer Verständigung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministeriums für Migration und Asyl speziell für zurückkehrende Schutzberechtigte aus Deutschland geschaffen worden ist, übergangsweise bis zu vier Monate mit Unterkunft und Lebensunterhalt versorgt werden14vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke vom 21.3.2025, BT-Drs. 20/15139, wonach bis dahin nur eine Person nach dem Überbrückungsprogramm zurückgeführt worden ist (S. 11)vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke vom 21.3.2025, BT-Drs. 20/15139, wonach bis dahin nur eine Person nach dem Überbrückungsprogramm zurückgeführt worden ist (S. 11). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin weder im vorliegenden Aussetzungsverfahren die konkrete Möglichkeit einer Aufnahme der Antragsteller in das Überbrückungsprogramm geltend gemacht noch hat sie sich in ihrem Bescheid ansatzweise dazu verhalten, ob die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Programm überhaupt erfüllen würden.

19

Die abschließende Beurteilung der überstellungsrelevanten Lage für die Antragsteller ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Bis dahin ist ihr weiterer Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzusichern.

20

Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.

Fußnoten

1)
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99
2)
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93unstreitig
3)
vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94
4)
vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540/17 und C-541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15.
5)
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn. 5.
6)
vgl. Urteil vom 18.9.2025, 3 K 223/25, juris
7)
vgl. BVerwg; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 18.24, juris, Leitsatz; Urteil vom 16.4.2025, 1 C 19.24, juris, Rn. 23
8)
vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019, 1 C 45/18, juris, Rn. 16, und vom 24.4.2024, 1 C 8/23, juris, Leitsatz 1
9)
vgl.OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022, 2 A 81/22, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2024
10)
vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris, Rn. 6; G Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris, Rn.31
11)
vgl. so im Ergebnis zur Rückkehr von Eheleuten auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.8.2025, 13 L 2796/25.A; VG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, 18 L 2387/25.A; VG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2025, A 15 K 6706/25; VG Aachen, Beschluss vom 29.7.2025, 10 L 647/25.A, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.8.2025, 18a L 1375/25.A, juris; VG Gießen, Beschluss vom 16.7.2025, 1 L 3.8.2007/25.GI. A, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2025, 12 AE 5505/25, juris; VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, juris;. A.A. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.7.2025, 7 L 1594/25.WI. A, juris,
12)
vgl. allein hierauf abstellend: VG Hannover, Beschluss vom 6.8.2025, 2 B 7190/25, juris
13)
vgl. zum Projekt: BVerwG, Urteile vom 16.4.2025, 1 C 18.24 und 1 C 19.24, juris, jeweils Rn. 29 und 30;
14)
vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke vom 21.3.2025, BT-Drs. 20/15139, wonach bis dahin nur eine Person nach dem Überbrückungsprogramm zurückgeführt worden ist (S. 11)

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