Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 2931/01.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe: I. Der auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Dem Antragsteller ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein Abschiebungsschutz zu gewähren, da er weder einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachtende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. August 2001 - 0000000-000 - bestehen. Dieser stellt sich unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vielmehr als rechtmäßig dar. 1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dürfte den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt haben. Gemäß den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 VwVfG hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG müssen die Tatsachen und Voraussetzungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt, dem Vortrag des Asylbewerbers zu entnehmen sein, es sei denn, sie sind aktenkundig oder offensichtlich. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung genügt das Vorbringen des Antragstellers im Folgeantragsverfahren den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Insbesondere rechtfertigt es nicht die Annahme einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Maßgabe des Art. 16a GG beziehungsweise für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, stellt sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist, und sieht insoweit auch in Ermangelung einer hierauf gestützten Begründung des Rechtsschutzantrages auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit Erfolg die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu begehren, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1993 - G 0000000- 000 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen, lässt sein Vorbringen doch das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht erkennen. Das Abheben auf die Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltsbefugnis, auf die Unzumutbarkeit einer Abschiebung seiner Familie in die Türkei beziehungsweise in unterschiedliche Zielstaaten sowie auf die bevorstehende Niederkunft seiner Ehefrau vermöchte allenfalls zu der im Rahmen des asylgerichtlichen Verfahrens nicht zu treffenden Feststellung des Vorliegens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zu führen; vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 11. November 1997 - 9 C 13.96 und 9 C 54.96 -; VGH BW, Beschl. v. 14. Juni 2000 - A 12 S 243/97 -. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. III. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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