Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4285/01.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtling vom 16. Juli 2001 wird die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 2001 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.