Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3851/01

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 3. wird abgewiesen.

Auf die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. wird der Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2001 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils eine einmalige Beihilfe aus Sozialhilfemitteln zur Anschaffung eines gebrauchten Kinderfahrrades zu gewähren.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 3. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt zwei Drittel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. und 2.


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