Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 4814/99

Tenor

Die Heranziehungsbescheide vom 04.02.1994 (Kassenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.1997 werden insoweit aufgehoben, als der Kläger zu Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 318,45 DM herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10, der Beklagte zu 3/10.


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