Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7010/01.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.


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