Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 L 1928/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 21. August 2003 und 9. Januar 2004 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin darin zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße durch Bescheid für das Jahr 2003 zu mehr als 31,32 Euro und für das Jahr 2004 zu mehr als 32,40 Euro herangezogen wird.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.

Der Streitwert wird auf 182,35 Euro festgesetzt.


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