Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2054/04

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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