Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 L 3457/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet.
1
Gründe:
2Der am 24. November 2004 gestellte sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2004 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG zu erteilen,
4hilfsweise
5den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen,
6hat keinen Erfolg.
7Der Hauptantrag ist unbegründet.
8Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.
9Sie ist insbesondere wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG NRW und nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Ihre Bestimmtheit wird durch die offensichtlich unrichtige Schreibweise des Namens der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, da sich nicht zuletzt aus der der Adressatenbezeichnung beigefügten Angabe des Geburtsdatums mit der erforderlichen Klarheit ergibt, an wen sich der Verwaltungsakt richtet.
10Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Für die neuerliche Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG war daher kein Raum.
11Die Antragstellerin kann sich nach der am 24. September 2003 erfolgten Scheidung ihrer Ehe mit einem britischen Staatsangehörigen zunächst nicht mit Erfolg auf die §§ 7, 7a AufenthG/EWG berufen, da sie nicht mehr Familienangehörige einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AufenthG/EWG genannten Personen ist.
12Sie hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AuslG erworben. Weder erfüllt sie die Anforderungen, die das Gesetz an die Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet stellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihr die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen.
13Die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor, da die zwischen ihr und ihrem Ehemann geführte eheliche Lebensgemeinschaft nicht für die Dauer von mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Sie wurde im Bundesgebiet rechtmäßig nur für einen Zeitraum von maximal einundzwanzig Monaten geführt, nämlich in der Zeit vom 26. März 1999, dem Datum der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet, bis zum Dezember 2000. Spätestens seit diesem Monat leben die Eheleute ausweislich ihrer übereinstimmenden Auskunft in der Nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 24. September 2003 dauerhaft getrennt. Die Antragstellerin hat im ausländerrechtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in Wirklichkeit bis Mitte/Sommer 2001" bestanden hat. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dieser Angabe wie auch ihrem sonstigen Vortrag ein konkretes Trennungsdatum nicht entnehmen lässt, lassen die Ausführungen in ihrer eidesstattlichen Versicherung" vom 24. November 2004 keinen Rückschluss auf das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft über den Zeitpunkt Dezember 2000 hinaus zu. Die Angaben, sie habe, nachdem ihre Tochter wieder in die USA zurückgekehrt sei, immer wieder die Wohnung" ihres damaligen Ehemannes aufgesucht, dort regelmäßig" ihre Wäsche gewaschen und die Wäsche" ihres Exmannes mitgewaschen, die Wohnung aufgeräumt und fast den ganzen Haushalt geführt", sei tage- und nächtelang dort geblieben", habe sich dort zu Hause gefühlt" und habe auch später eine Zeit lang" mit ihrem seinerzeitigen Ehemann ganz zusammengelebt", ist ungeachtet des Fehlens entsprechender zeitlicher Einordnungen offenkundig auf den Zeitraum zwischen dem 22. März 2000 und dem 6. Dezember 2000 bezogen und daher nicht geeignet, den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft über den Monat Dezember 2000 hinaus zu begründen. Die Angabe, sie habe eine Zeit lang" mit ihrem seinerzeitigen Ehemann ganz zusammengelebt, wird im Übrigen durch dessen Aussage in der Nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 6. Dezember 2000, sie hätten getrennt in der Wohnung gelebt", relativiert. Hinsichtlich des für die Erfüllung der Zwei-Jahresfrist des § 19 Abs. 1 S. 1 AuslG maßgeblichen Zeitraums von Januar 2001 bis März 2001 trägt sie lediglich vor, sie hätten trotz Nebenbekanntschaften immer noch ständig Sex miteinander gehabt", seien im Sommer 2001 zusammen in Urlaub gefahren und hätten bis dahin gegenseitige Kontakte und im Sommer 2001 die letzten Gemeinsamkeiten" gehabt ab. Diese Ausführungen stehen in unaufgelöstem Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der Eheleute in den Nichtöffentlichen Sitzungen des Familiengerichts vom 12. Juni 2002 und 24. September 2003, ausweislich derer sie seit Dezember 2000 endgültig getrennt gelebt hätten. Sie sind zudem gänzlich unbestimmt und unsubstantiiert und daher nicht geeignet, eine eheliche Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Die Behauptung, ständig" sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann unterhalten zu haben, ist angesichts der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens und der Unterhaltung getrennter Wohnungen nicht geeignet, das Bestehen einer wechselseitigen Beistandsgemeinschaft zu begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Darstellung, bis" zu dem angeblichen gemeinsamen Urlaub im Sommer 2001" gegenseitige Kontakte" gehabt zu haben, zumal Art und Ausmaß dieser Kontakte" nicht geschildert werden. Das inhaltlich und zeitlich unbestimmte Vorbringen, sie seien noch im Sommer 2001 in Urlaub gefahren" und hätten als Paar die Urlaubszeit verbracht, lässt keinen Rückschluss auf eine noch im März 2001 beziehungsweise April 2001 seit zwei Jahren ununterbrochen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft zu. Dessen ungeachtet wird durch die sich nicht in die Schilderung alltäglicher ehelicher Beziehungen einfügende Hervorhebung eines gemeinsam verbrachten Urlaubes allenfalls glaubhaft gemacht, dass zwischen den Eheleuten möglicherweise noch Besuchskontakte unterhalten, zeitweise ein freundschaftlicher Umgang gepflegt und gegebenenfalls auch Versöhnungsbemühungen unternommen wurden. Diese Kontakte boten indes für den Ehemann der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Anlass, seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen. Der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft wird auch nicht durch die ebenfalls oberflächlichen und unsubstantiierten Ausführungen des Ehemannes der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung" vom 24. November 2004 glaubhaft gemacht. Soweit dieser versichert, seine Exfrau habe die Ehe" bis weit ins Jahr 2001 hinein aufrechterhalten" wollen, sagt dies weder etwas über einen entsprechenden Willen seiner Person noch etwas über die tatsächliche Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Die Darstellung, auch er habe die Ehe noch immer nicht für zerrüttet gehalten", steht in Widerspruch zu seinen Ausführungen in dem an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 11. Dezember 2001, ausweislich derer die Parteien außer telefonischem seit dem 6. Dezember 2000 keinen persönlichen Kontakt miteinander" gehabt hätten. Dieser Angabe ist die Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Der Widerspruch wird mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht durch die bloße Behauptung, diese Angabe sei erfolgt, damit beim nächsten Scheidungstermin nichts schief'" gehe, aufgelöst. Vielmehr steht seine Einlassung im familiengerichtlichen Verfahren in Einklang mit dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2004, in der er lediglich von mehreren gescheiterten Versöhnungsversuchen, gelegentlichen Kontakten" zu der Antragstellerin und verschiedenen Besuchen in deren Wohnung berichtet. Der angebliche gemeinsame Urlaub im Sommer 2001 wird darin als ein Besuch bei Freunden" seiner Exfrau" beschrieben. In diese Schilderung fügt sich auch der in der Nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts am 6. Dezember 2000 geäußerte Wunsch ein, die Antragstellerin möge ihren Wohnungsschlüssel herausgeben. Eine eheliche Lebensgemeinschaft "besteht", wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt. Dass eine solche während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hätte, lässt sich nach alledem weder dem Vortrag der Antragstellerin, die ihre melderechtliche Erklärung, seit dem 22. September 1999 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben, soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt widerrufen hat, noch den Umständen des Einzelfalles entnehmen.
14Eine besondere Härte im Sinne des ersichtlich allein in Betracht zu nehmenden § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2, 1. Hs., 1. Alt. AuslG, zu deren Vermeidung es erforderlich wäre, der Antragstellerin die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Konkrete Umstände, die erwarten ließen, dass ihr trotz ihres langjährigen Auslandsaufenthalts und der Kinderlosigkeit der Ehe in ihrer Heimat wegen der Eheschließung erhebliche Nachteile oder gar die Todesstrafe drohen würde, sind nicht vorgetragen worden. Soweit gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, erreichen die für die Antragstellerin einzustellenden Umstände nicht das Maß, das die Annahme einer besonderen Härte im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat rechtfertigen könnte. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gebietet die Annahme einer entsprechenden Härte nicht. Nichts anderes folgt aus der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet. Dem Umstand, dass sie nichtselbständig erwerbstätig war, kann eine besondere Härte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nicht vorgetragen ist, dass ihr die Verhältnisse in ihrem Heimatland nicht vertraut wären, nicht begründen.
15Der Antragstellerin steht auch kein sonstiges, vom Zwecke der Familienzusammenführung unabhängiges Aufenthaltsrecht zur Seite. Insbesondere könnte der Wunsch, sich weiterhin zur Ausübung einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzuhalten, keine Berücksichtigung finden. Insoweit stehen § 10 AuslG und die Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen der §§ 2 bis 10 AAV erfüllt.
16Die Antragstellerin kann die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929
17nebst Schlussprotokoll, verkündet mit Gesetz vom 26. Juli 1930 (RGBl. 1930 II, 1002), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran in Kraft gem. Bekanntmachung v. 15. August 1955 (BGBl. 1955 II, 829) (NiederlAbk IRN)
18beanspruchen. Das in Art. 1 Abs. 1 S. 3 NiederlAbk IRN geregelte Recht auf Aufenthalt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der geltenden Gesetze und Verordnungen und lässt das geltende Ausländerrecht unberührt. Art. 1 Abs. 1 S. 3 NiederlAbk IRN steht ebenso wie die in Art. 1 Abs. 2 NiederlAbk IRN gewährte Meistbegünstigung
19zur Qualifizierung dieser Norm als bloße Wohlwollensklausel Kloesel/Christ/Häußer - Deutsches Ausländerrecht (Stuttgart; Stand: August 2004) (K/C/H), Art. 1 NiederlAbk IRN, Rn. 12,
20unter dem Vorbehalt des Art. 1 Abs. 3 NiederlAbk IRN, demzufolge die vorstehenden Vorschriften keinen der vertragschließenden Staaten hindern, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen eines anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist. Der Einwanderungsvorbehalt des Art. 1 Abs. 3 NiederlAbk IRN geht den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Meistbegünstigungsklausel des Art. 1 Abs. 2 NiederlAbk IRN vor;
21Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 C 1.88 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31, u. Beschl. v. 4. November 2002 - 1 B 300.02 u. 1 VR 2.02 -, Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 13.
22Wegen dieses Vorbehaltes zugunsten nationaler Einwanderungsbestimmungen sind die die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis regelnden Vorschriften des Ausländergesetzes uneingeschränkt anwendbar. Die Antragstellerin ist als Einwanderin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da ihr einem nicht lediglich begrenzten Zweck dienender Aufenthalt auf unabsehbare Zeit angelegt ist;
23in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 29. November 1988 - 1 C 75.86 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 32.
24Ihr wird die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch in Anwendung von Vorschriften versagt, die die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland regeln. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften des Ausländergesetzes über Einreise und Aufenthalt. Dadurch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, kann eine Einwanderung beendet werden;
25BVerwG, Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 C 1.88 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31.
26Zu den die Einwanderung regelnden Vorschriften zählt auch § 19 AuslG, der die Gewährung eines eigenständigen, von dem vormaligen Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrechts und damit die Verfestigung des Aufenthaltes des Ausländers von einer bestimmten Ehebestandszeit beziehungsweise einer besonderen Härte abhängig macht. Die Norm hat keinen iranische Staatsangehörige diskriminierenden Inhalt und stellt daher keine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung dar.
27Die Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. Die Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene Ausreisefrist gesetzt worden.
28Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
29Die Antragstellerin hat Gründe, die die Erteilung einer Duldung nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG geböten, nicht glaubhaft gemacht.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie gründet sich auf den §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO.
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