Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 9218/03

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 13. Januar 2003, 23. Juni 2003 und 2. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 verpflichtet, dem Kläger über das bereits Gewährte hinaus Zuschüsse zu den Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S für die Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass bezüglich der Mitarbeiterin Frau T Personalkosten aus der Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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