Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2001/07.A

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist." Ziffer 2 des Bescheides entfällt, Ziffer 3 wird Ziffer 2, Ziffer 4 wird Ziffer 3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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