Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2012/07

Tenor

Soweit das Verfahren nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 78 %, das beklagte Land zu 22 %.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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