Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 870/11

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt, weil zum einen kein Rechtsschutzinte-resse mehr an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht, da die Klage 3 K 6382/10 in der Hauptsache mit Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen worden ist; zum anderen ist die angefochtene Zwangs-geldfestsetzung durch das vorgenannte Urteil als rechtmäßig erach-tet worden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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