Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1882/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7512/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2013 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antrag sich auch gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Antragstellung keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
7Er ist statthaft, denn der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
11Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2013 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
12Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
13Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind gegeben.
14Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 09.04.2013 entnehmen lässt, hat der Antragsteller am 09.11.2012 als Führer eines Kraftfahrzeuges einem bevorrechtigten Fußgänger nicht das Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte. Er hat damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 24 lit. b), § 26 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) begangen, die mit am 27.03.2013 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 05.03.2013 geahndet wurde. Diese rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, weil die begangene Verkehrszuwiderhandlung gemäß Abschnitt 1 Nr. 113 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 Euro bedroht ist, welches den in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG genannten Mindestbetrag von 40,00 Euro überschreitet. Darüber hinaus ist der Verkehrsverstoß nach Ziffer 4.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit vier Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten. Eine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit hat die Antragsgegnerin im Rahmen der erfolgten Anordnung des Aufbauseminars erkennbar nicht berücksichtigt.
15Die rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Antragsteller auch innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen, die regulär am 19.01.2014 abläuft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Maßgeblich ist insoweit, wie sich bereits dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG („begangenen“) entnehmen lässt, der Zeitpunkt der Tatbegehung – hier der 09.11.2012 – und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung – hier der 27.03.2013 –.
16Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 2a StVG, Rn. 26.
17Soweit der Antragsteller hinsichtlich der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 05.03.2013 geltend macht, ein Verkehrsverstoß sei nicht gegeben, weil er sich beim Befahren des Fußgängerüberweges in ausreichendem Maße vergewissert habe, dass keine Fußgänger gefährdet werden, so kann er mit diesem Einwand im Verfahren betreffend die Anordnung eines Aufbauseminars nicht gehört werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen.
18Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2013 – 16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.03.2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris.
19So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat angegeben, von den Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen Gebrauch gemacht zu haben, weil er dieses Verfahren schnellstmöglich abschließen und auf sich beruhen lassen wollte. Dies hat jedoch zur Folge, dass er die rechtskräftige Bußgeldentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bußgeldentscheidung nicht (mehr) gehört werden kann.
20Bei der am 09.11.2012 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.
21Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2007 – 11 ZB 06.2630 –, Rn. 12, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.10.2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 25, juris.
22Nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 10 der Anlage 12 zu § 34 FeV werden Verstöße gegen § 26 StVO, mithin Verstöße hinsichtlich des Verhaltens an Fußgängerüberwegen, ohne Einschränkung den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet. Da es sich bei der am 09.11.2012 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 24 lit. b), § 26 Abs. 1 StVO um einen solchen Verstoß handelt, ist er folglich zwingend als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren.
23Angesichts der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG die Probezeit des Antragstellers um zwei weitere Jahre.
24Erweist sich nach alledem die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen in unverhältnismäßiger Weise belastet würde.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.
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