Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 2122/13.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8130/13.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2013 anzuordnen,
4ist gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 zulässig; jedoch ist er nicht begründet.
5Die Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
6Entgegen der Ansicht des Antragstellers richtet sich die Frage, welcher Staat hier für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne des § 27a AsylVfG zuständig ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Zwar trifft es zu, dass deren Vorschriften nach der bislang geltenden Rechtslage nicht zur Anwendung kommen, wenn das Schutzersuchen auf subsidiären Schutz im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antragsteller hat sein Begehren nicht auf subsidiären Schutz beschränkt, sondern ‑ wie sich aus der Eurodac‑Treffer‑Zahl
7‑ die Ziffer „1“ hinter der Länderkennung bedeutet, dass es sich um einen Asylbewerber handelt ‑
8und dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 9. Oktober 2013 ergibt ‑ in Ungarn einen Asylantrag im Sinne des Art. 2 Buchst. c) Dublin II-VO gestellt. Damit unterfällt er dem Regelungsbereich der Dublin II-VO. Der Umstand, dass er nach seiner Weiterreise auch in Deutschland Asyl beantragt und diesen Antrag später (einschließlich des auf die Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Begehrens) wieder zurückgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Wie sich aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) und e) Dublin II-VO ergibt, ist der ersuchte Mitgliedstaat (hier: Ungarn) auch dann zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn der Ausländer in dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) keinen Asylantrag gestellt hat. Nichts anderes kann gelten, wenn er dort zunächst Asyl beantragt und diesen Antrag später wieder zurückgenommen hat.
9Vgl. zu der Problematik VG Trier, Beschluss vom 20. Dezember 2011 ‑ 5 L 1595/11.TR ‑, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2013 ‑ Au 6 K 13.30050 ‑, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. Oktober 2013 ‑ 2 B 828/13 ‑, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 27a Rz. 36.
10Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor. Der Antragsteller soll nach Ungarn abgeschoben werden. Dieser Staat ist gemäß Art. 13 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller dort, wie dargelegt, den ersten Asylantrag gestellt hat. Aus dem genannten Schreiben vom 9. Oktober 2013, mit dem die ungarischen Behörden sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt haben, folgt zugleich, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Sonstige Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen aus den vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn an sog. systemischen Mängeln leidet.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
12Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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