Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 7903/14
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
3Die unter dem 11. Dezember 2014 eingelegte Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 3. Dezember 2014 über Gerichtsgebühren in Höhe von 1.998,- Euro hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
4Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist auf der Grundlage des (vorläufigen) Streitwertes von 55.776,40 Euro mit 1.998,- Euro zutreffend in Ansatz gebracht (Anlage 2 zum GKG). Der Kläger schuldet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG die Verfahrensgebühr, da er das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeleitet hat. Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig.
5Entgegen der Ansicht des Klägers ist er nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. Es besteht zunächst keine persönliche Kostenfreiheit. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG finden vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Es besteht auch keine sachliche Kostenbefreiung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 69 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i.V.m. § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (AG WVG NRW). Nach § 69 Abs. 1 Halbsatz 1 WVG sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Gemäß § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 AG WVG NRW werden für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben oder zur sonstigen Durchführung des Wasserverbandsgesetzes Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben.
6Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es vorliegend nicht um die Durchführung des Wasserverbandsgesetzes geht. Zwar ist es gemäß § 2 Nr. 9 WVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband Aufgabe des Klägers, Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zu reinigen, unschädlich zu machen und abzuführen (Abwasserbeseitigung). Die Abwasserbeseitigung umfasst nach der bundesrechtlichen Definition in § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Hiervon zu trennen ist allerdings die für das Einleiten von Abwasser entstehende Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Nach diesen Maßstäben besteht für die Klage gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes keine sachliche Kostenbefreiung. Der Kläger ist mithin zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet.
7Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger herangezogenen Verfahren vor dem erkennenden Gericht: Die vorliegende Klage gegen einen Festsetzungsbescheid zur Zahlung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser nach dem Abwasserabgabengesetz ist nicht vergleichbar mit einer Klage auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 WHG (Beschluss vom 30. November 2005 - 6 K 4245/05 -) bzw. gegen eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG (Beschluss vom 15. März 2012 - 17 K 7429/11 -). Im Verfahren hinsichtlich einer Unterhaltungsanordnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG wurde – soweit ersichtlich – eine Kostenbefreiung nicht anerkannt (Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 2593/12 -, juris).
8Schließlich ergibt sich eine Befreiung auch nicht aus einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 2 WVG, dass die vorliegende Klage der Durchführung des Wasserverbandsgesetzes diente.
9Vgl. zu dieser Beweiserleichterung Seeliger, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, Kommentar, § 69, Rdnr. 4, sowie zur Vorgängerregelung Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung (WVVO), § 39, Rdnr. 13.
10Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
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Referenzen
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- § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2593/12 1x
- § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 7429/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- WVG § 69 Freiheit von Kosten 1x
- WVG § 2 Zulässige Aufgaben 1x
- § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 4245/05 1x (nicht zugeordnet)