WVG § 69 Freiheit von Kosten

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 7903/14
9. Januar 2015
8 K 7903/14 9. Januar 2015