Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 3224/14.A
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus S. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 23. Dezember 2014 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 8733/14.A) gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2014 anzuordnen,
4über den gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
5I. Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. November 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Absatz 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Absatz 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
7Die Wochenfrist des § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG wurde durch den am 23. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2014 wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Absatz 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG),§ 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 17. Dezember 2014 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Absatz 1 VwZG).
8II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Absatz 5 VwGO i.V.m. Artikel 16a Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
9Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678 (680).
10An der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine derartigen Zweifel.
111. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. November 2014 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht gemäß § 30 Absatz 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
12a) Eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Absatz 3 Nr. 1 AsylVfG liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor, da das Bundesamt seine Entscheidung nicht eindeutig auf diese Vorschrift gestützt hat. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Absatz 3 AsylVfG ist es in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Zwar ist die ausdrückliche Nennung der Vorschrift ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides eindeutig auf eine Ablehnung nach dieser Vorschrift schließen ließe. Das ist hier aber schon wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Bescheides auf § 30 Absatz 1 AsylVfG nicht der Fall.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30.08 –, BVerwGE 134, 335-345 = juris, Rn. 19 f.
14b) Nach § 30 Absatz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt.
15BVerfG, Beschluss vom 20. April1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, S. 717, m.w.N.
16Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid umfänglich ausgeführt, dass diese Voraussetzungen aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vortrags des Antragstellers vorliegend gegeben sind. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass der völlig unsubstantiierte und unschlüssige Vortrag des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt den Eindruck einer tatsächlich erlebten Begebenheit zu erwecken vermochte und folgt insoweit in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2014, auf den es zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Absatz 2 AsylVfG verweist (Seite 3 bis 4). Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen die im Bescheid aufgeworfenen und begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags im Antrags- und Klageverfahren im Einzelnen und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise konkret auszuräumen. Vielmehr wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt.
17Überdies weist das Gericht daraufhin, dass es bei der vom Antragsteller geltend gemachten Gefährdung durch den Vater seiner verstorbenen Freundin selbst bei Wahrunterstellung an der erforderlichen asylerheblichen Gerichtetheit fehlen würde und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller sich nicht in einem anderen Landesteil vor den befürchteten Repressionen in Sicherheit bringen könnte.
182. Ernstliche Zweifel bestehen danach auch nicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG nicht vorliegen.
193. Schließlich sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Frage, inwieweit eine Familientrennung des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Kind droht, nicht im vorliegenden Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu klären. Zwar verweist § 60 Absatz 5 AufenthG auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Artikel 8 EMRK das Familienleben schützt. Indes bezieht sich der Verweis in § 60 Absatz 5 AufenthG nur auf solche Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Absatz 5 AufenthG. Der Umfang der in § 24 Absatz 2 AsylVfG geregelten Pflicht zur Sachaufklärung, ob Abschiebungsverbote vorliegen, wird insoweit von vornherein auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen reduziert. Denn für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 Grundgesetz (GG) und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken.
20Zur Vorgängervorschrift des § 53 Absatz 4 AuslG BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322-328 = juris, Rn. 8 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rn. 15; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 60 AufenthG, Rn. 54 ff.; Bodenbender, GK-AsylVfG, 92. Akutalisierung Dezember 2011, § 24 AsylVfG, Rn. 11.
21Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 genannten Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2013 (2 BvR 586/13). Denn in dieser Entscheidung ging es gerade um die Überprüfung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen der Ausländerbehörde und nicht um eine Entscheidung des Bundesamtes.
22Da das Bundesamt demnach über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von vornherein nicht entscheidet, kann die Entscheidung des Bundesamtes – entgegen der Auffassung des Antragstellers – insoweit auch keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde erzeugen. Dementsprechend sieht auch § 43 Absatz 3 AsylVfG vor, dass die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entscheidet, wenn Eltern und ihre minderjährigen Kinder gleichzeitig einen Asylantrag gestellt haben, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
23Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO).
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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