Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 152/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 396/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 - juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009– 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –,Rn. 2, juris.
12Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris.
14Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2015 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
15Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
17Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
18Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch gerechtfertigt gewesen wäre, wenn der Antragsteller kein Fahrzeug geführt hätte. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris.
20Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
21Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Er wurde am 26. Oktober 2011 um 01:30 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da der Antragsteller Anzeichen eines Drogenkonsums zeigte (glasige Augen, stark gerötete Bindehäute, keine Pupillenreaktion bei Lichteinfall), wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E ergab ausweislich des Gutachtens vom 20. Januar 2012 einen Kokain-Wert von 3 ng/ml, einen THC-Wert von 2,4 ng/ml im Blutserum und einen THC-COOH-Wert von 11 ng/ml. Hierzu stellen die Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Antragsteller sowohl Cannabisprodukte als auch Kokain konsumiert habe und beim Führen des Kraftfahrzeuges unter der Wirkung dieser Produkte stand. Wörtlich führen sie aus: „Es wurden weiterhin Cocain und dessen Metabolit (Benzoylecgonin) in Konzentrationen in der Blutprobe nachgewiesen, die dafür sprechen, dass Herr N. nachlassend auch unter der enthemmenden, die Kritikfähigkeit mindernden Wirkung von Cocain stand, die jedoch durch den zusätzlichen Einfluss von Cannabis verstärkt wird“.
22Nach den oben stehenden Grundsätzen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt.
23Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe niemals Kokain konsumiert noch aus dem Zeitablauf seit dem Vorfall ergibt sich etwas anderes.
24Zum einen setzt die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris.
26Eine solche Darlegung wäre hier angesichts des eindeutigen Gutachtenergebnisses von 3 ng/ml Kokain erforderlich gewesen. Auch wiegt zu Lasten des Antragstellers, dass er ausweislich der Strafanzeige am 26. Oktober 2011 gegenüber den Polizeibeamten geäußert habe, dass er gelegentlich Marihuana und Kokain konsumiere. An diesen Äußerungen muss er sich nun festhalten lassen und kann sie nicht durch die pauschale Aussage, er habe niemals Kokain konsumiert, entkräften.
27Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Insbesondere ergibt sich dies weder aus dem bloßen Zeitablauf von 4 Jahren noch aus dem – nicht belastbaren – Vortrag der Drogenabstinenz seit dem Jahre 2013.
28Denn die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis hat der Antragsteller bisher nicht geführt. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
30Der Antragsteller hat hier indes lediglich ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV-Nord vom 18. November 2014 vorgelegt. Auch wenn das Gutachten wegen deutlicher Schwächen (die pauschale Feststellung einer „wahrscheinlich fortgeschrittenen Drogenproblematik“, die mangelnde Berücksichtigung der veränderten Lebensumstände und ein nicht nachvollziehbar begründetes Ergebnis) und Widersprüche (unterschiedliche Angaben zum Drogenkonsum: Cannabis 2000-2013 1 Joint/Woche – S. 6 – dagegen 2001 – 2007 1-2mal im Monat, 2007-2013 1mal im Monat – S. 9) praktisch nicht verwertbar erscheint, so ist es umgekehrt auch nicht geeignet, eine wiedererlangte Kraftfahreignung des Antragstellers zu bescheinigen. Denn hierfür fehlt es – wie das Gutachten richtigerweise ausführt – an einem belegten Abstinenzzeitraum von 1 Jahr. Dies geht letztlich zu Lasten des Antragstellers, da er seine Kraftfahreignung nachweisen muss.
31Es erscheint aus Sicht des Gerichts unverständlich, dass der Antragsteller sich vor der Untersuchung nicht nach den Voraussetzungen einer positiven Beurteilung erkundigt hat und vor der Untersuchung nicht rechtzeitig die Gelegenheit ergriffen hat, den Verzicht auf Drogenkonsum durch entsprechende Belege zu dokumentieren.
32Ein weiteres Zuwarten des Antragsgegners wiederum, um dem Antragsteller zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 –.
34Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
35Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
36Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
37Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
41der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 11, 13 und 14 FeV 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 4x
- § 1 Abs. 1 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 14 K 396/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 237/12 1x
- 16 B 89/14 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1195/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1971/11 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 237/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1122/08 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 356/12 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1106/12 3x (nicht zugeordnet)
- 16 B 944/12 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 141/12 1x
- 16 B 1378/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1538/06 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1928/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2062/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 30/00 1x (nicht zugeordnet)