Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 5125/13
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1947 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Altersruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2013 im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt als Oberstudienrat, Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO).
3Noch während seiner aktiven Dienstzeit wurde die 1980 geschlossene Ehe des Klägers mit seiner 1958 geborenen früheren Ehefrau Q. , geborene C. , mit Urteil des Amtsgerichts (AG) E. vom 27. Februar 2007 – 00 F 00/05 – geschieden. Zum Versorgungsausgleich regelte das Scheidungsurteil:
4„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NW werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 00 000000 B 000) Rentenanwartschaften von monatlich 885,80 EUR, bezogen auf den 31.01.2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
5Der Antragsteller ist schuldig, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 38,57 EUR, bezogen auf den 31.01.2005, durch Beitragszahlungen i.H.v. 8511,13 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“
6Nach dem Eintritt des Klägers in den Altersruhestand setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 26. Februar 2013 auf monatlich brutto 2509,51 EUR fest. Es legte dabei ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 und den Höchst-Ruhegehaltssatz von 71,75 % zu Grunde. Im Hinblick auf die erfolgte Ehescheidung nahm es eine Kürzung der Versorgungsbezüge um 977,87 EUR vor, woraus sich die festgesetzten Versorgungsbezüge ergaben.
7Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass wegen seiner Ehescheidung vor dem Stichtag der Rechtsänderung zu seinen Gunsten das „Rentnerprivileg“ zur Anwendung kommen müsse, da seine Ex-Frau auch noch keine Versorgungsleistungen beziehe. Weiterhin rügte er die Höhe des Kürzungsbetrages.
8Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 sinngemäß zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Pensionistenprivileg auf seinen Fall keine Anwendung finde, weil dies nur dann gelte, wenn die Ehescheidung erfolgt, wenn der Beamte sich bereits im Ruhestand befindet.
9Der Kläger hat hiergegen am 13. Juni 2013 Klage erhoben, mit der er sein gegen die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Die Kürzung sei insgesamt wegen des Rentnerprivilegs unzulässig. Der Betrag der Kürzung, der sich aus der Dynamisierung des Betrages des Versorgungsausgleichs ergebe, sei zudem auch der Höhe nach unzulässig. Damit nehme seine Ehefrau an seinen Steigerungen der Versorgungsbezüge, die nach dem Ende der Ehe erfolgen würden, teil. Dies sei unzulässig und würde ihn unzumutbar benachteiligen, da mit der Ehescheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehe abgewickelt sei.
10Mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, soweit die Kürzung wegen des Rentnerprivilegs insgesamt angegriffen worden war. Er hält sie nunmehr nur noch in Bezug auf die Höhe des Kürzungsbetrages – also die „Dynamisierung“ – aufrecht.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 zu verpflichten, ihm sein Ruhegehalt mit einer höchstmöglichen Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs von 885,80 EUR zu gewähren.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das LBV begründet dies im Wesentlichen mit der Zulässigkeit dieser Anpassungen bzw. Erhöhungen auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Beamtenversorgungsgesetz und bezieht sich auf eine eingereichte Auflistung vom 29. Juli 2013 über die bis zu den angegriffenen Bescheiden bzw. dem Ruhestand des Klägers erfolgten Anpassungen des Ausgleichsbetrages aufgrund von Erhöhungen der Beamtenbezüge. Hierzu wird auf Bl. 30 der Gerichtsakte verwiesen.
16Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
20Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 die Klage teilweise zurückgenommen hat, soweit sie sich mit dem Argument des „Rentnerprivilegs“ grundsätzlich gegen die erfolgte Kürzung nach § 57 BeamtVG wegen der Ehescheidung bzw. des Versorgungsausgleichs wandte, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
21Zur Entscheidung steht mithin nur noch das Begehren mit dem gegen die Höhe des Kürzungsbetrages gerichteten Argument, eine nach dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils erfolgende Dynamisierung des Kürzungsbetrages sei unzulässig. Der Streitpunkt des Familienzuschlages im Hinblick auf Gewährung von Unterhalt an die frühere Ehefrau, der sich im Widerspruchsverfahren und auch in der Klageschrift noch fand, ist erkennbar nicht mehr weiter verfolgt worden, wie sich der Zusammenfassung des zur Entscheidung gestellten Begehrens im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 entnehmen lässt.
22Die nach der teilweisen Klagerücknahme verbleibende, so verstandene Klage ist unbegründet.
23Der angegriffene Bescheid des LBV vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 ist im Hinblick auf die dort erfolgte Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs rechtmäßig und verletzt den Kläger insofern nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung seines Ruhegehalts mit einer höchstmöglichen Kürzung von 885,80 EUR wegen des Versorgungsausgleichs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Die grundsätzliche Ermächtigungsgrundlage für die Kürzung wegen nach Ehescheidung erfolgten Versorgungsausgleichs ist § 57 BeamtVG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Auch an der Höhe des Kürzungsbetrages bestehen im Ergebnis keine Zweifel. Hierbei ist es ohne Belang, ob man § 57 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vergleiche § 108 BeamtVG n. F.) oder § 57 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG), welcher am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, zur Anwendung bringt. Nach dem Grundsatz, dass für die Versorgungsbezüge von Beamten immer das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder der Entscheidung eines Gerichts, wäre hier danach zu differenzieren, ob es um Zeiträume bis zum 31. Mai 2013 oder danach geht. Inhaltlich bestehen zwischen den Vorschriften jedoch im hier interessierenden Zusammenhang keine Unterschiede, die das Ergebnis beeinflussen, weshalb dies im Einzelnen offen bleiben kann.
25Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG werden die Versorgungsbezüge eines im Versorgungsausgleich nach Ehescheidung ausgleichspflichtigen Beamten gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts (nach früherem Recht) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung oder (nach aktuellem Recht) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz rechtskräftig begründet oder übertragen worden sind.Die Höhe der Kürzung ergibt sich aus § 57 Abs. 2 BeamtVG: Nach S. 1 der Vorschrift berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. S. 2 der Vorschrift ordnet an, dass sich dieser Monatsbetrag bei aktiven Beamten erhöht oder vermindert und zwar im gleichen prozentualen Umfang wie die vom Ende der Ehezeit bis zum Eintritt in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bzw. bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert (S. 3).Die durch die S. 2 und 3 angeordnete Dynamisierung des Kürzungsbetrages lässt auch den Kürzungsbetrag an Anpassungen der Versorgungsbezüge, sowohl durch allgemeine Tariferhöhungen als auch durch gesetzlich angeordnete Erhöhungen oder Verminderungen, teilnehmen.
26Zunächst bestehen gegenüber der grundsätzlichen Durchführung der Kürzung nach § 57 BeamtVG wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach der Ehescheidung des Klägers keine Bedenken, insbesondere nicht wegen des Pensionistenprivilegs gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Der Kläger erfüllt überhaupt nicht die Voraussetzungen dieser Regelung, welche nur zur Anwendung gelangt bzw. gelangte, wenn der Betroffene sich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ehescheidung als auch der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand befand. Dies ist beim im Jahr 2007 geschiedenen Kläger, der erst 2013 in den Ruhestand trat, erkennbar nicht der Fall. Zudem ist die Abschaffung des so genannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß,
27Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, www.bverfg.de.
28Aber auch die Höhe des Kürzungsbetrages wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG, die der Kläger gegenwärtig nur noch zur Entscheidung stellt, begegnet keinen Bedenken. Gegen die Art und Weise der Berechnung, die das LBV mit seiner Aufstellung vom 29. Juli 2013 (Bl. 30 der Gerichtsakte) im einzelnen dargelegt hat und bei der sich dem Gericht - bei rechnerischer Richtigkeit - keine Zweifel aufdrängen, hat der Kläger keine ins einzelne gehenden und zugleich keine generellen Rügen vorgetragen.
29Vgl. zur Dynamisierung insgesamt und im Detail: Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 57 Rn. 106 – 110; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 57 Rn. 56 – 60.
30Es ist auch nicht so, dass sich der Kürzungsbetrag aus dem Betrag aus dem Scheidungsurteil von 885,80 EUR sowie dem weiteren Betrag von 38,57 EUR zusammensetzt. Den letzteren Betrag hat der Kläger durch Zahlung von 8511,13 EUR begründet. Der Kürzungsbetrag bei dem Ruhegehalt des Klägers, der hier im Streit steht, folgt allein aus der Begründung von Rentenanwartschaften bei der DRV i. H. v. von 885,80 EUR durch das Scheidungsurteil von 2007, nach dem Stichtag des Endes der Ehezeit. Der aktuelle höhere Kürzungsbetrag ergibt sich aufgrund der gesetzlich angeordneten Dynamisierung des Kürzungsbetrages.
31Letztlich beruft der Kläger sich mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Diese ist aber nicht erkennbar. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG war in der Vergangenheit vielfältig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in allen Instanzen und hat auch schon dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Der Kläger unterliegt letztlich einem Fehlverständnis der praktischen und technischen Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Ehe, bei der der ausgleichspflichtige Ehepartner über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nach Landesrecht verfügt. Aus diesem Fehlverständnis resultiert seine grundsätzliche Kritik gegenüber der Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG. Er scheint davon auszugehen, dass durch das familiengerichtliche Scheidungsurteil über den Versorgungsausgleich der dort genannte in der gesetzlichen Rentenversicherung für die geschiedene Ehefrau zu begründende Betrag von 885,80 EUR mit der Wirksamkeit bzw. Rechtskraft des Versorgungsausgleichs von der Versorgungsanwartschaft des Klägers beim beklagten Land aus dem Beamtenverhältnis abgezogen wird, bzw. sich die Anwaltschaft entsprechend vermindert. Aus diesem Grund hält er die Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG für materiell verfassungswidrig.
32Der praktische bzw. rechtstechnische Ablauf eines Versorgungsausgleichs in einem Fall wie dem des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau ist jedoch der folgende: Seit langem war es rechtlich nicht möglich, beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften zu teilen und im Rahmen des Versorgungsausgleichs Teile davon auf einen geschiedenen Ehepartner zu übertragen. Dies wäre das Ziel bei der so genannten „internen Teilung“ gewesen, wie es teilweise bei anderen Versorgungsanwartschaften erfolgt. In diesen Fällen wurde deshalb in der Vergangenheit stets eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betragsmäßig ermittelten Höhe zum Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungausgleichs begründet, ohne dass der Beamte als im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person einen unmittelbaren Nachteil in finanzieller oder versorgungsmäßiger Hinsicht erlitt. Wenn durch Scheidungsurteil angeordnet wird, dass zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners eine Rentenanwartschaft beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung ‑ DRV ‑, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) begründet wird, so verliert der betroffene ausgleichspflichtige Ehepartner, welcher Beamter ist, in diesem Moment von seiner Pensionsanwartschaft nichts. Die Begründung der Rentenanwartschaft in der DRV erfolgt mithin unmittelbar ohne finanziellen Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, ohne eine Zahlung von seiner Seite oder einen Rechtsverlust oder ähnliches. Auch das LBV bzw. der beamtenrechtliche Versorgungsträger muss in diesem Moment nichts zahlen. Bezieht jedoch der ausgleichsberechtigte Ehepartner, zu dessen Gunsten die Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, aus der Rentenanwartschaft tatsächlich Rente, so macht die DRV beim Träger der beamtenrechtlichen Versorgung (LBV) die tatsächlichen Kosten dieses Rentenbezugs jährlich geltend (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diese Beträge muss das LBV an die DRV erstatten. Zum Ausgleich für die Belastung mit diesen Erstattungsforderungen erhält das LBV bzw. das beklagte Land das Recht zur Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, nach § 57 BeamtVG. Die Ersparnis durch diese Kürzung bzw. den Kürzungsbetrag erhält nicht der geschiedene Ehepartner (der Ausgleichsberechtigte) sondern das LBV. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente aus der begründeten Anwartschaft. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG kommt somit unmittelbar dem LBV bzw. dem beklagten Land zugute und dient strukturell dem Ausgleich der Belastung mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 225 Abs. 1 SGB VI. Dieser Ablauf wird als „externe Teilung“ bezeichnet.
33All dies ist die Folge des schon in der Vergangenheit bestehenden Grundsatzes, dass beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nicht im Wege der „internen Teilung“ teilweise auf einen vom Versorgungsausgleich begünstigten früheren Ehepartner übertragen werden können. Dies galt früher generell. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist dieses Prinzip für den Bund aufgehoben und dort kann mittlerweile auch eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft teilweise im Versorgungsausgleich übertragen werden (interne Teilung). Da der Bund für den Bereich der Länder im Recht der Beamtenversorgung keine Regelungen mehr treffen kann, nachdem durch die Föderalismusreform Kompetenzen auf die Länder zurückübertragen worden sind, gilt dies nicht für die Bundesländer und deren Recht der Beamtenversorgung. Das beklagte Land hat keine entsprechende Änderung durchgeführt. Hier ist eine interne Teilung weiterhin nicht möglich, sondern es kann nur im Wege der „externen Teilung“ der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dies ist das auch in der Vergangenheit praktizierte System der Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, welche die Pensionsanwartschaft unberührt lässt. Hierfür ist dann später eine Kürzung der Versorgungsbezüge zum Ausgleich erforderlich. Da der Wert der für den geschiedenen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften bei späterem Rentenbezug auch durch die regelmäßigen, typischerweise jährlichen, Rentenanpassungen steigt, nehmen auch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend zu. Dann ist es materiell gerecht und dementsprechend auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn auch die Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner, welcher beamtenrechtliches Ruhegehalt bezieht, verhältnismäßig steigt. Dem dient die in § 57 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BeamtVG (bzw. dem entsprechenden Landesrecht inhaltsgleich) normierte Dynamisierung des Kürzungsbetrags.
34Vgl. zum System der internen oder externen Teilung und den Auswirkungen Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 57 Rn. 1 – 8 und 20.
35Aus alledem folgt insbesondere, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht an Steigerungen der Versorgungsbezüge des Klägers teilnimmt. Die Dynamisierung des Kürzungsbetrages wegen Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 2 BeamtVG geht nicht zu Gunsten der Ex-Frau, sondern allein zu Gunsten des beklagten Landes als Versorgungsträger bzw. Dienstherr. Dies verkennt der Kläger.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- BeamtVG § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 12x
- BeamtVG § 108 Anwendungsbereich in den Ländern 1x
- VwGO § 92 1x
- § 57 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- 00 F 00/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1485/12 1x (nicht zugeordnet)