Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 501/15.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1193/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 wird befristet bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über den Asylantrag der am 00.0.2014 geborenen Tochter der Antragstellerin (F.    B.       ) angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor einer Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Tochter nach Italien eine Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen hat, aus der hervorgeht, dass ihnen unmittelbar bei der Ankunft in Italien eine gesicherte und dem Alter der Tochter der Antragstellerin entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, in der die Familieneinheit gewahrt bleiben kann.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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