Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1096/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 25. März 2015 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2015 erteilte Zustimmung zu der ordentlichen Änderungskündigung der Antragstellerin anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
5Zwar ist ein solcher Eilantrag nach § 80 Absatz 5 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 88 Absatz 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung haben.
6Der Antragstellerin fehlt aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes. An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung fehlt es, wenn die Entscheidung nicht geeignet ist, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung beizutragen.
7Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110.93 –, juris, Rn. 3.
8Das ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Änderungskündigung unter keinem denkbaren Blickwinkel ihre Rechtsposition in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren verbessern. Die Kündigungserklärung verlöre nicht ihre privatrechtsgestaltende, das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung.
9Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung folgendes aus:
10„Die Auffassung des Antragstellers, durch eine stattgebende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren würden generell die Erfolgsaussichten in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit und speziell bei der Durchsetzung eines arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits verbessert, vermag nicht zu überzeugen.
11Die Tatsache, dass in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Kündigungszustimmung angeordnet worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, die Erfolgsaussichten im arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit zu verbessern. Die durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung ließe den Bestand der Zustimmung unberührt, da die aufschiebende Wirkung nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts betrifft.
12Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2/95 - sowie Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13,1,
13Danach bietet sie als solche keinen Anlass für eine positive Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Problematik der Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG. Danach ist zwar von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszugehen. Diese bedingt eine "schwebende Wirksamkeit", die aber der Kündigung auf der Grundlage der Zulässigkeitserklärung nicht entgegen steht.
14Vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - juris.
15Entsprechendes gilt in Bezug auf einen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Ausgehend von der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung,
16vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 GS 1/84 -, BAGE 48, 122, sowie ferner die Darstellung bei Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. § 110, Rz. 9 ff.,
17verbessert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung als solche nicht die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrags.
18Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung bzw. ihre Begründung faktischen Einfluss auf die richterliche Willensbildung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht begründen. Rechtlich bedeutsam ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Arbeitsgericht von Rechts wegen eigenständig nach besonderen kündigungsschutzrechtlichen Regelungen zu entscheiden hat.“
19OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – 12 B 957/03 –, juris Rn. 6 ff.
20Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur auch eine andere Ansicht zu dieser Rechtsfrage vertreten wird,
21vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. August 2003, – 5 BS 107/03 –, Behindertenrecht 2004, S. 81-83; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 1997 – BS V 312/96 – , DVBl. 1997, S. 1446; OVG Bremen, Beschluss vom 7. August 2001 – 2 B 257/01 – , juris,
22schließt es sich der Auffassung des OVG NRW an. Insbesondere vermag die Rechtsauffassung des von der Antragstellerin zitierten sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Zustimmungserklärung wirke sich dahingehend aus, dass der Arbeitgeber zwar nicht daran gehindert sei, eine noch ausstehende Kündigung auszusprechen, er jedoch darüber hinaus keine weiteren rechtlichen Konsequenzen aus der Kündigung ziehen dürfe, das Gericht nicht zu überzeugen. Denn eine solche Rechtsfolge ist weder im Gesetz angelegt, noch von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit anerkannt. Für den vergleichbaren Fall der Zustimmungserklärung nach § 9 Absatz 3 MuSchG, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben, hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17. Juni 2003 (2 AZR 245/02) ausgeführt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bis zur Bestandskraft des Zustimmungsbescheides schwebend wirksam – aber eben nicht "schwebend unwirksam" – sei. Sofern nach rechtskräftigem Abschluss des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens die Zulässigkeitserklärung aufgehoben werde, könne der Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen. Weitere arbeitsrechtliche Folgen hat das Bundesarbeitsgericht an die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Zulässigkeitserklärung nicht geknüpft.
23Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 3 B 1777/08 –, juris, Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 L 64/06 –, juris, Rn. 17.
24Im Ergebnis vermag die Kammer daher auch nicht zu erkennen, inwieweit die in Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) gewährleistete Garantie effektiven Rechtschutzes die Durchführung eines Eilverfahrens zwingend erfordert.
25Da der Eilantrag nach alldem bereits unzulässig ist, kommt es auf die Begründetheit nicht an, sodass das Gericht sich auch nicht dazu veranlasst gesehen hat, die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners beizuziehen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS. 1 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 80 4x
- § 88 Absatz 4 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- MuSchG § 9 Kündigungsverbot 2x
- VwGO § 154 1x
- 3 C 2/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 245/02 2x (nicht zugeordnet)
- 1985 GS 1/84 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 957/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 BS 107/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 257/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1777/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 64/06 1x (nicht zugeordnet)