Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1401/15
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (14 K 2932/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2015 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag ist zulässig.
3Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.
4Der Antrag ist auch begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
7Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 19. März 2015 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
8Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht erfüllt. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
9Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nur dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
11Danach liegt ein Ermittlungsdefizit des Antragsgegners vor. Denn die Antragstellerin hat den Anhörungsbogen vom 16. Juli 2014 so rechtzeitig zurückgesandt, dass er am 6. August 2014 bei dem Antragsgegner einging. Sie hat Herrn S. C. , geb. am 0.0.1974, mit seiner kompletten Wohnanschrift in Polen angegeben. Daraufhin hat der Antragsgegner allerdings nicht Herrn S. C. angehört, sondern Ermittlungen im Umfeld der Antragstellerin vorgenommen, die indes nicht zum Erfolg geführt haben. Zwar ist die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, alle Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen eine Person zu richten, wenn der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angibt. Vielmehr kann sie sich insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten, die mit Ermittlungen im Ausland verbunden sind, zur Plausibilisierung der Angaben des Halters zunächst an diesen oder an andere Personen wenden oder, sofern sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht gegen eine andere Person hegt, erst diesem nachgehen. Dabei kann die Führung eines Fahrtenbuches allerdings nur dann angeordnet werden, wenn nach einer Mitwirkung des Fahrzeughalters die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde erfolglos geblieben sind.
12Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 16 B 1129/13 – juris.
13Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise des Antragsgegners nicht gerecht. Denn er hat es unterlassen, Herrn C. rechtzeitig vor Ablauf der Verfolgungsverjährung anzuhören. In den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindet sich ein Anhörungsschreiben an Herrn C. , datiert auf Freitag, den 12. September 2014. Angesichts der Tatsache, dass die Verfolgungsverjährung ausgehend vom Tatzeitpunkt des 15. Juni 2014 am Montag, dem 15. September 2014, endete, erfolgte die Anhörung verspätet. Auch ist aus dem Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, ob das Schreiben tatsächlich am 12. September 2014 abgesandt wurde.
14Herr C. hat den Verstoß sodann unter dem 25. September 2014 zugegeben und den Anhörungsbogen zurückgesandt, der am 6. Oktober 2014 bei dem Antragsgegner einging. Dieser Umstand gelangte dem Gericht allerdings erst durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis. Es ist unverständlich, warum dieser Aktenbestandteil dem Gericht nicht zusammen mit den übrigen Verwaltungsvorgängen übersandt wurde und warum der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mitgeteilt wurde, dass das zurückgesandte Anhörungsschreiben sich nicht in der Bußgeldakte befindet. Das Zurücksenden des Anhörungsbogens seitens von Herrn C. zeigt indes, dass er an der Aufklärung mitwirken wollte, so dass es wahrscheinlich ist, dass der Fahrzeugführer noch vor Ablauf der Verfolgungsverjährung hätte festgestellt werden können, wenn ein entsprechendes Anhörungsschreiben am 7. August 2014 abgesandt worden wäre. In diesem Falle wäre die Feststellung des Fahrzeugführers wahrscheinlich möglich gewesen.
15Ohne dass es angesichts der verspäteten Ermittlungsbemühungen darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass aus seiner Sicht hier allein aufgrund eines Fotoabgleichs der Fahrer nicht eindeutig feststellbar ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 15 Monate x 400,00 Euro = 6.000,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.
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Referenzen
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- § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
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- 14 K 2932/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 520/11 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 2746/06 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1129/13 1x (nicht zugeordnet)