Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 3463/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 20. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7041/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und hinsichtlich S. 7 letzter Absatz des angegriffenen Bescheides es zutreffend „für den Antragsteller zu 3“ heißen muss, den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Sie haben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Oktober 2015 selbst vorgebracht, sie hätten keine Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden oder mit Privatpersonen gehabt.
102. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben von Albanien aus über Italien und weitere Drittländer auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
113. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Antragsteller zu 1) und 2) gaben bei ihrer Anhörung an, allein wegen der Erkrankung ihres Sohnes, des Antragstellers zu 3), in die Bundesrepublik gekommen zu sein.
124. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für den allein ernstlich in Rede stehenden fast achtjährigen Antragsteller zu 3) besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
13Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
15Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich des Antragstellers zu 3) geltend gemachte Erkrankungen in Albanien zureichend gewährleistet ist. Daher kann offen bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich an den vorgebrachten Erkrankungen, nämlich Autismus und Epilepsie leidet. Der Notfall-/Vertretungsschein einer Dr. B. T. vom L. Notdienst vom 2. Oktober 2015 weist insoweit die benannten Erkrankungen auf. Diese Bescheinigung genügt nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen)
16vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07, juris Rn. 15,
17Eine weitere Bescheinigung des Universitätsklinikums B1. vom 6. Oktober 2015 spricht allein von „fragliche[r] Epilepsie“, Autismus wird nicht erwähnt, wohl aber eine geistige Behinderung. Ungeachtet dessen und sämtliche behaupteten Erkrankungen unterstellt, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht ersichtlich.
18Speziell Epilepsie kann in Albanien - auch bei Kindern - hinreichend auf entsprechendem (rechtlich maßgeblichen) Landesniveau behandelt werden, auch gibt es verfügbare einschlägige Medikamente; Wartelisten für eine Behandlung gibt es keine; ein Rückkehrer kann zunächst den Hausarzt konsultieren, der dann eine Überweisung an einen Neurologen ausstellt; der Neurologe muss nicht von der Familie bezahlt werden,
19vgl. Auskunft IOM vom 20. Juni 2014 (7-jähriges Mädchen); Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 2006.
20Es ist weiter nicht zu erkennen, der Antragsteller zu 3) wäre bei einer Rückkehr nach Albanien einer drohenden erheblichen Gesundheitsgefahr aufgrund des - unterstellten - Autismus oder seiner geistigen Behinderung ausgesetzt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten -zumindest medikamentös- in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist ‑ ungeachtet der in der Praxis regelmäßig anfallenden Zuzahlungen – grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Behinderte haben ferner für über die medizinische Behandlung hinausgehende Leistungen einen rechtlichen Anspruch darauf, ihre Kosten (teilweise) erstattet zu bekommen und auf bestimmte Invalidenleistungen,
21vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juni 2014 - zu Frage 9 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22; Auskunft IOM, Auskunft vom 30. Juli 2014; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13.
22Darüber hinaus wird der Antragsteller zu 3) in seiner Heimat nicht alleine dastehen, sondern weiterhin - wie bisher auch - von seinen Eltern, den Antragstellern zu 1) und 2), versorgt werden. Es ist nicht ersichtlich, diese seien nicht in der Lage, die für die Förderung gegebenenfalls (teilweise) anfallenden Kosten aufzubringen, zumal der Antragsteller zu 3) nach eigener Auskunft des Antragstellers zu 1) schon 2-3 Jahre von Spezialisten in einer Privatklinik in U. behandelt wurde und teilweise auch in Mazedonien. Der Antragsteller zu 1) hat als Tierarzt gearbeitet und konnte seinen Angaben zufolge die Behandlung ohne Weiteres finanzieren. Die Antragstellerin zu 2) arbeitete als Lehrerin. Warum eine weitere Finanzierung bei Rückkehr nicht der Fall sein sollte ist nicht erkennbar.
23Der Wunsch der Eltern, eine bessere Diagnostik und Behandlung mit moderneren Behandlungsansätzen in der Bundesrepublik Deutschland für ihr Kind zu erlangen, ist zwar ohne Weiteres verständlich, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
24vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A, juris Rn. 91f.
25II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
26Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
27Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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